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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_470/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Waditschatka, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, 
Bahnhofquai 3, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2022 (TB220071-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Januar 2022 hielt sich A.________ in der Kirche C.________ auf, um dem Gottesdienst beizuwohnen, weigerte sich jedoch, ein gültiges Covid-Zertifikat vorzuweisen. Sie wurde zunächst mehrmals durch einen Mitarbeiter der Kirche und danach durch zwei Angehörige der Stadtpolizei aufgefordert, die Kirche zu verlassen. Da sie sich der polizeilichen Anordnung widersetzte, wurde sie durch die beiden Polizisten aus der Kirche geführt. Dabei erlitt sie einen Oberarmbruch. Am 22. März 2022 erstattete A.________ gegen den Polizisten B.________ Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung, Amtsmissbrauch, etc. 
Mit Verfügung vom 4. April 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Akten via Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 verweigerte dieses die Ermächtigung mit der Begründung, es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. September 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai (GOG, LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Der Beschwerdegegner ist Angehöriger der Zürcher Stadtpolizei und gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. 
Die Beschwerdeführerin war am kantonalen Verfahren beteiligt und ist als potentielle Geschädigte, die allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. 
Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist (Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweis). Mit anderen Worten hat die Ermächtigungsbehörde nicht im Detail über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu befinden, sondern verweigert die Ermächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen (BGE 147 I 494 E. 3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein genügender Anfangstatverdacht vor. 
 
3.1. Das Obergericht führt in seinem Entscheid aus, den Wahrnehmungsberichten der beiden Polizisten sowie der anwesenden Auskunftsperson lasse sich entnehmen, wie sich der polizeiliche Einsatz zugetragen habe. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos aufgefordert worden sei, die Kirche zu verlassen, hätten die Polizisten sie mittels Armgriff weggeführt. Dabei habe die Beschwerdeführerin heftige Gegenwehr geleistet, womit es für die Polizisten unmöglich gewesen sei, sie ohne die Anwendung körperlichen Zwangs aus der Kirche zu führen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners und seines Partners entspreche somit den gesetzlichen Bestimmungen; eine unkontrollierte oder übermässige Gewaltanwendung sei aufgrund der Verhältnisse nicht erstellt. Vielmehr erweise sich der eingesetzte Zwang insbesondere in Anbetracht der hartnäckigen körperlichen Gegenwehr der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als verhältnismässig. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin die Verletzung vorsätzlich oder durch der Situation nicht angemessene Handlungen zugefügt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verletzung im Rahmen des Zurückfallenlassens oder beim anschliessenden Treten entstanden seien, was die Beschwerdeführerin sich insofern selbst zuzuschreiben hätte. Die erlittene Verletzung entspreche jenen körperlichen Folgen, die zu erwarten seien bei einer Person, die sich (zu Unrecht) physisch aktiv renitent verhalte und von mehreren Polizeiangehörigen unter Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs abgeführt werden müsse.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich am Tag des Vorfalls in der Kirche C.________ unter Missachtung der Covid-Zertifikatspflicht aufgehalten zu haben. Sie führt jedoch aus, sie habe sich in der besagten Kirche aufgehalten, um ihrer Religion nachzugehen und nicht um gegen die Covid-Massnahmen zu verstossen. Sie habe eine Maske getragen. Vor dem Hintergrund, dass die Strafbestimmung im Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) per 1. Januar 2022 aufgehoben worden seien, sei es fragwürdig, ob eine Sanktion in irgendeiner Form noch angemessen gewesen sei. Es stelle sich somit auch die Frage, ob überhaupt physischer Zwang hätte angewendet werden dürfen und, falls ja, in welchem Masse. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht dargelegt, inwiefern die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen sei, obwohl § 33 lit. a und b des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 des Kantons Zürich (PolG/ZH, LS 550.1) dies voraussetze. Eine derartige Gefährdung sei zu verneinen, womit bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen würde.  
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Ausführungen zum Mass der erlaubten Gewaltanwendung und somit zur Verhältnismässigkeit: Allein der Umstand, dass die Körperverletzung während des Einsatzes und unter dem Griff des Beschwerdegegners passiert sei, gebe Hinweise auf einen Tatverdacht, nämlich dass dieser übermässig viel Kraft eingesetzt habe. Der Bruch eines Oberarmes einer gesunden Person setze einen kaum vorstellbaren Kräfteeinsatz voraus; es sei fragwürdig, ob der Aufenthalt in einer Kirche ohne Covid-Zertifikat eine derartige Gewaltanwendung rechtfertige. Die Vorinstanz habe jedoch nicht untersucht, ob eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliege und sich insbesondere nicht mit den einzelnen Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. 
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass nur die beiden Polizisten angegeben hätten, ihre Gegenwehr sei stark gewesen, nicht jedoch die anwesende und ebenfalls einvernommene Auskunftsperson. Es sei willkürlich, daraus eine klare Sachlage zu schliessen. Es sei auch nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführerin der unmittelbar angewendete Zwang angedroht worden sei. Weiter sei nicht nur willkürlich, sondern auch unglaubwürdig und realitätsfremd zu behaupten, die Beschwerdeführerin habe sich so kraftvoll gewehrt, dass sie sich den Oberarm selbst gebrochen habe. 
 
3.3. Einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (einfache Körperverletzung; Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (fahrlässige Körperverletzung; Art. 125 Abs. 1 StGB). Weiter machen sich jene Mitglieder einer Behörde oder jene Beamtinnen und Beamte des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 321 StGB strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen.  
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Gemäss § 13 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird in § 10 PolG/ZH präzisiert. Nach dessen Abs. 1 muss polizeiliches Handeln zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen (Abs. 2). Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 3). 
 
3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Wegführung aus der Kirche durch die zwei Polizisten einen Oberarmbruch erlitt. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdegegner jenen Arm der Beschwerdeführerin festhielt, der schliesslich brach. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist somit erfüllt; ob es sich dabei um eine schwere, um eine einfache oder um eine fahrlässige Körperverletzung handelt, ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu untersuchen. Eine - selbst sehr geringe - Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners lässt sich somit nur verneinen, wenn offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund (oder ein Schuldausschlussgrund) vorliegt.  
Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB i.V.m. § 13 Abs. 1 PolG/ZH läge im hier zu beurteilenden Fall dann zweifelsfrei vor, wenn offensichtlich kein Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Zwang und dem verfolgten Zweck bestünde. Angesichts des Armbruchs, den die Beschwerdeführerin erlitten hat, lässt sich dies nicht ohne weitere Abklärungen sagen. Es ist insbesondere nicht evident, dass die Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Kirche angesichts ihres Widerstandes zu einer Körperverletzung führen musste. Mit andern Worten lässt sich ein Missverhältnis zwischen dem Mass an Gewaltanwendung und dem verfolgten Zweck, der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Kirche C.________, nicht mit derartiger Klarheit verneinen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vonseiten des Beschwerdegegners klar ausgeschlossen werden könnte. 
Dies gilt umso mehr, als nicht völlig klar erscheint, wie es zum Armbruch gekommen ist. Das Obergericht begründet die Anwendung des erheblichen körperlichen Zwangs ausschliesslich mit der heftigen Gegenwehr der Beschwerdeführerin. Allerdings stimmen die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht mit jenen der beiden Polizisten überein und weitere Untersuchungshandlungen, welche die Sachlage klären könnten, sind nicht erfolgt. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Polizeiaktion könnten noch andere, nicht näher beleuchtete Elemente von Bedeutung zu sein (z.B. die Gefährdung anderer anwesender Personen durch die Beschwerdeführerin, die Statur der Beschwerdeführerin oder ihre psychische und physische Verfassung). 
Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sach- und Rechtslage nicht als derart klar, dass ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners offensichtlich verneint werden könnte. Die Strafanzeige kann somit nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet bezeichnet werden. Indem das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte, hat es Bundesrecht verletzt. 
 
3.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu erteilen.  
Mit einer solcher Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung des Beschwerdegegners verbunden; es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht lediglich darum, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe näher abgeklärt werden (BGE 147 I 494 E. 3.3). 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Straverfahrens gegen den Beschwerdegegner wird erteilt. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni