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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_508/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 (IV.2021.00529). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1980 geborene A.________ war vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 und vom 8. November 2018 bis 10. Juni 2019 am Gymnasium B.________, als Lehrbeauftragte für Geschichte und Philosophie angestellt. Am 27. Juli 2017 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese zog diverse medizinische Akten bei und holte u.a. ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten des Instituts C.________, vom 25. Mai 2020 und ein interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, neurologisches und rheumatologisches) Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 28. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch der Versicherten. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, eventuell berufliche Massnahmen, zu gewähren. Eventuell sie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich zur Einholung eines Obergutachtens, zu verpflichten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3b/bb) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz stellte auf das interdisziplinäre ABI-Gutachten vom 28. Februar 2021 ab. Die Gutachter hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Der psychiatrische ABI-Gutachter pract. med. D.________ habe als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) genannt. Er habe sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren nach BGE 141 V 281 eingeschätzt. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage liessen sich anhand dieser Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Anhaltspunkte dafür, dass das ABI-Gutachten vom 28. Februar 2021 nicht verwertbar wäre, seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Gestützt hierauf sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Lehrperson und in jeder angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. 
 
4.  
Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht voll arbeitsfähig sei, bringt diese keine substanziierten begründeten Einwände vor. Diesbezüglich hat es somit sein Bewenden. 
 
5.  
Umstritten und zu prüfen ist somit einzig die psychische Problematik. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei auf die von ihr aufgezeigten Beispiele, wonach sich der psychiatrische ABI-Gutachter pract. med. D.________ nicht rechtsgenüglich mit den Vorakten auseinandergesetzt habe, nicht eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.  
 
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 69 E. 4.1; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.2).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Sie gab den medizinischen Sachverhalt umfassend wieder und begründete auch, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach das interdisziplinäre ABI-Gutachten vom 28. Februar 2021 den beweisrechtlichen Anforderungen entspreche. Sie legte insbesondere auch dar, weshalb das Gutachten des Instituts C.________ vom 25. Mai 2020 sowie die zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________, vom 4. Dezember 2018, 12. Dezember 2019 und 14. Dezember 2020 das ABI-Gutachten nicht zu entkräften vermöchten. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. auch SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 5.2.3).  
 
6.  
 
6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der psychiatrische ABI-Gutachter pract. med. D.________ habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorakten auseinandergesetzt. Dies betreffe die Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________, vom 4. Dezember 2018, 12. Dezember 2019 und 14. Dezember 2020. In Abweichung von pract. med. D.________ habe Dr. med. E.________ eine Persönlichkeitsstörung, eine Ermüdung bzw. Neurasthenie sowie einen hochfunktionalen bzw. atypischen Autismus diagnostiziert. Gemäss den Akten ermüde die Beschwerdeführerin erst nach ca. zwei bis drei Stunden. Die Begutachtung durch pract. med. D.________ habe aber nur eineinhalb Stunden gedauert. Im Gutachten vom 4. Dezember 2018 habe Dr. med. E.________ detailliert ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 3 Wochenlektionen bezogen auf ein Vollpensum von 23 Wochenlektionen bestehe. Pract. med. D.________ habe sich mit keinem Wort zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.________ geäussert. Die Feststellung des pract. med. D.________, es bestünden keine Hinweise auf eine Angststörung, sei aktenwidrig. Denn bereits PD Dr. med. F.________, Oberarzt, Universitätsspital G.________, habe im Bericht vom 6. April 2017 die Diagnosen Anpassung, Angst und depressive Reaktion gemischt gestellt. Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, habe im Bericht vom 12. Dezember 2017 soziale Ängste seit vielen Jahren (ICD_10 F40.1) diagnostiziert. Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, habe im zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 23. Januar 2018 die Diagnose einer generalisierten Angsterkrankung gestellt. Das State-Trait Angstinventar (STAI) habe gemäss dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 4. Dezember 2018 eine deutlich erhöhte Zustandsangst und laut seinen Gutachten vom 12. Dezember 2019 sowie 14. Dezember 2020 eine mittelgradig erhöhte Zustandsangst ergeben. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische ABI-Gutachter pract. med. D.________ habe sich nicht mit allen Vorakten auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass ihm insbesondere die Gutachten der Dr. med. I.________ vom 23. Januar 2018, des Dr. med. E.________ vom 4. Dezember 2018, 12. Dezember 2019 und 14. Dezember 2020 sowie des des Instituts C.________ vom 25. Mai 2020 bekannt waren. Im Weiteren hat sich pract. med. D.________ mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. E.________ rechtsgenüglich befasst, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zu ergänzen ist, dass pract. med. D.________ auch zum psychiatrischen Gutachten des des Instituts C.________ Stellung genommen hat. Dabei hat der Gutachter D.________ eingehend und schlüssig aufgezeigt, weshalb er aufgrund der eigenen Untersuchungen sowie von weiteren Umständen von den Diagnosen und Beurteilungen der erwähnten Gutachter abgewichen ist.  
 
6.2.2. Im Weiteren hatten die ABI-Gutachter Kenntnis von den seitens der Beschwerdeführerin angerufenen Berichten des PD Dr. med. F.________ vom 6. April 2017 und des Dr. med. H.________ vom 12. Dezember 2017 und den von diesen gestellten Diagnosen. Hiervon abgesehen ist es im Rahmen einer Begutachtung nicht erforderlich, dass zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung bezogen wird, wenn darin ein von den gutachterlichen Erkenntnissen abweichender Grad der Arbeitsunfähigkeit angegeben wird (vgl. auch Urteile 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.7).  
 
6.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die vom psychiatrischen ABI-Gutachten abweichenden Diagnosen der von ihr angerufenen Arztpersonen beruft, ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.2).  
 
6.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der psychiatrische ABI-Gutachter pract. med. D.________ - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - eine Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vorgenommen hat. Das kantonale Gericht hat das ABI-Gutachten gemäss den obigen Leitlinien überprüft (hierzu vgl. Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.2.2 mit Hinweis) und ist zum Schluss gekommen, dass darin eine überzeugende Konsistenz- und Ressourcenprüfung vorgenommen worden sei, die eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaube. Diese bringt keine substanziierten Einwände vor, welche die vorinstanzliche Indikatorenprüfung in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig, willkürlich oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Letzteres lässt sich auch nicht ohne weiteres ersehen.  
 
6.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Psychiaterin Dr. med. J.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 23. Juni 2021 - auf welche die Vorinstanz verwies - hinreichend begründete, weshalb auf das ABI-Gutachten vom 28. Februar 2021 abzustellen sei (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2). Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin überhaupt keine Stellung.  
 
7.  
 
7.1. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 28. Februar 2021aufzuzeigen (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4). Sie gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Sie zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Gutachten bundesrechtswidrig sein soll (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht der Auffassung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztpersonen bzw. Gutachtern, sondern derjenigen der ABI-Experten gefolgt, was sich nicht als willkürlich erweist und daher nicht gegen Bundesrecht verstösst.  
 
7.2. Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung des kantonalen Gerichts keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte es davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 10).  
 
7.3. Zusammenfassend erweist sich das kantonale Urteil, worin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 28. Februar 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgestellt und folglich ein Rentenanspruch verneint wurden, als rechtens. Die Beschwerde ist somit unbegründet.  
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar