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[AZA 0] 
5P.45/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
24. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, 
 
betreffend Art. 4 aBV 
(Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts/ 
Ernennung eines Beistandes), hat sich ergeben: 
 
A.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies das Gesuch, mit welchem Z.________ die Vollstreckung des ihm im Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 1995 gegenüber seiner Tochter X.________ zuerkannten Besuchs- und Ferienrechts verlangt hatte, am 23. Dezember 1999 zur Zeit ab und wies den Antrag auf Ernennung eines Beistands für X.________ zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zurück. 
 
B.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationshofes aufzuheben. 
 
Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit der Beschwerdeführer neben dem Urteil des Appellationshofs, das an die Stelle des erstinstanzlichen getreten ist (Art. 333 ZPO/BE; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 4 Aufl. 1995, N. 2a und b zu Art. 333 ZPO/BE), auch dieses angreift, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.- Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs rügt, entbehrt die Beschwerde entweder jeglicher den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung, oder sie erweist sich als haltlos. Der Beschwerdeführer nennt keine Norm, die vorschriebe, dass die Parteien von Ärzten, Sozialarbeitern, vom Jugendamt oder vom Gericht in einer Verhandlung persönlich angehört werden müssten. Die Behauptung, er sei im ganzen Vollstreckungsverfahren kein einziges Mal zu Wort gekommen, ist unzutreffend; es ist ihm nach der unwiderlegten Feststellung des Appellationshofes Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht der Sozialdienste eingeräumt worden und er hatte von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die von ihm erklärte Appellation schriftlich zu begründen (Art. 339 Abs. 3 und 402 Abs. 2 ZPO/BE). 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof ferner Willkür vor, ohne indessen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 118 Ia 26 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen), weshalb der Entscheid im Ergebnis (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 129 E. 5b S. 134) willkürlich sein soll und inwiefern es insbesondere unhaltbar und mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen wäre (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311 f.; 115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen), auf den Bericht des Sozialdienstes als Urteilsgrundlage abzustellen. 
Inwiefern ein klar erkennbar auf einseitigen Äusserungen beruhender, blosser Gefälligkeitsbericht vorliegen soll, versäumt der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. 
 
3.- Weder stellt das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern klares Recht dar, noch wird dieses Dispositiv dadurch verletzt, dass die Vollstreckung abgelehnt worden ist, wenn das Gesetz die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Vollstreckung beim Vorliegen bestimmter Gründe vorsieht (Art. 409 ZPO/BE). 
4.- Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zu entrichten, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 24. Februar 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: