Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.760/2003 /sta 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
A.X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4600 Olten, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK 
(Keine-Folge-Verfügung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 3. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, gab am 18. Juli 2003 der Strafanzeige von A.X.________ und B.X.________ gegen Y.________ wegen Drohung und Amtsmissbrauchs keine Folge. 
 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die von A.X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Dezember 2003 ab. Sie erwog, es werde einzig geltend gemacht, der Sekretär der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Olten, Y.________, habe den Beschwerdeführer zu einer Besprechung vorgeladen und für den Fall des Nichterscheinens die polizeiliche Zuführung angedroht, was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle. Dies sei nicht der Fall, weshalb die Untersuchungsrichterin der Strafanzeige zu Recht keine Folge gegeben habe. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt A.X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege und "Nachreichung einer nicht Laien-Beschwerde" zu gewähren. 
C. 
Die Anklagekammer und die Untersuchungsrichterin verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass die Anklagekammer die untersuchungsrichterliche Verfügung, mit welcher seiner Strafanzeige keine Folge gegeben wurde, schützte. Dazu wäre er als (angeblich) durch Amtsmissbrauch Geschädigter nicht befugt (Entscheid des Bundesgerichts 1P.219/2002 in Pra 2002 179 950). Er rügt einzig, dass mit Oberrichter Z.________ ein befangener Richter mitgewirkt habe. Dazu ist er legitimiert (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) nur teilweise; insbesondere stellen die vom Beschwerdeführer über die Befangenheitsrüge hinaus aufgeworfenen "Fragen" keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Verfassungsrügen dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
1.3 Abzuweisen ist der Antrag, es sei ihm zu gestatten, eine verbesserte Beschwerde nachzureichen. Dies ist ausgeschlossen, da die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG längst abgelaufen ist. 
2. 
Soweit die Rüge überhaupt verständlich ist, soll Oberrichter Z.________ erstens wegen seines Verhaltens in einem anderen Verfahren - er habe bewusst Lügen im Gerichtssaal zugelassen - und zweitens wegen einer Anzeige gegen ihn wegen überspitztem Formalismus, die im Sand verlaufen sei, befangen sein. 
 
In Bezug auf den ersten Vorwurf behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe im damaligen Verfahren verlangt und erreicht, dass Oberrichter Z.________ in den Ausstand versetzt wurde. Da Ausstandseinreden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu erheben sind, kann er im jetzigen Verfahren sein Ausstandsbegehren nicht mit dem Verhalten Z.________s im damaligen Verfahren begründen; der Einwand ist offensichtlich verspätet, weshalb auf die Rüge insoweit nicht eingetreten werden kann. Was den zweiten Vorwurf betrifft, so legt der Beschwerdeführer selber dar, das Verfahren gegen Oberrichter Z.________ sei ergebnislos verlaufen; auch daraus kann deshalb dessen Befangenheit nicht abgeleitet werden, die Rüge ist unbegründet. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: