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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 326/04 
 
Urteil vom 24. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene G.________ wurde am 16. November 2001 bei der Arbeit als Maurer von einer Schalungskonsole am Kopf getroffen, was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 5. September 2002 stellte die SUVA die Leistungen per 30. September 2002 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung, da für die noch geklagten Beschwerden einzig psychische Gründe ohne rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfallereignis verantwortlich seien. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 20. August 2003 fest. 
B. 
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2002 zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Eingabe vom 26. November 2004 hat G.________ nochmals Stellung genommen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies namentlich auch die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten (worunter Arztberichte neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung) erwogen, dass das nach dem Unfall vom 16. November 2001 aufgetretene Beschwerdebild schon nach kurzer Zeit nurmehr psychisch erklärbar war und die Adäquanz daher nach den für psychische Unfallfolgen entwickelten Regeln (BGE 115 V 133) zu prüfen ist. Hiegegen werden in der - im Übrigen in der Wortwahl ihrer Kritik an Vorinstanz und Unfallversicherer an der Grenze zum Ungebührlichen gehaltenen - Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwendungen erhoben. Soweit zusätzliche Beweismassnahmen beantragt werden, erfolgt dies nicht im Zusammenhang mit der dargelegten vorinstanzlichen Erkenntnis. 
3. 
Die Vorinstanz liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem psychischen Leidensbild und dem Unfall vom 16. November 2001 offen und prüfte die Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dies nicht zu beanstanden. 
 
Das Ereignis vom 16. November 2001 wurde vom Unfallversicherer den leichten Unfällen und vom kantonalen Gericht den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den leichten zugerechnet. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus. Selbst wenn aber das Ereignis in dem vom Versicherten gewünschten Sinne qualifiziert wird, müssten von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), was nicht zutrifft. Es kann hiezu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Eine länger dauernde ärztliche Behandlung und Arbeitsunfähigkeit liegt nach Lage der Akten im psychischen Gesundheitszustand begründet und kann somit nicht als massgebliches Adäquanzkriterium berücksichtigt werden. Sodann wären besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles selbst dann zu verneinen, wenn die vom Beschwerdeführer erfolgte Beschreibung des Geschehensablaufes zutreffen würde. Die beantragten Zeugeneinvernahme zum Unfallhergang würden daher nichts ändern. Gleiches gilt für die zum medizinischen Sachverhalt verlangten Beweismassnahmen. Wenn das kantonale Gericht darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat, verletzt dies entgegen der Auffassung des Versicherten weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehörs. Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit rechtens. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: