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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 406/04 
 
Urteil vom 24. Februar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ stürzte am 23. Mai 2002 von einer Treppe und zog sich Frakturen an beiden Fersen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach ihm mit Verfügung vom 17. November 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides der SUVA, soweit sie die Integritätsentschädigung betreffen, und Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 %. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung der Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 32 Erw. 1b und 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die SUVA und das kantonale Gericht haben die Festlegung der Integritätseinbusse mit 20 % einlässlich begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Er macht zunächst geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Unfall nicht verbessert habe. Eine Integritätsentschädigung wird nur bei dauernder erheblicher Beeinträchtigung der Gesundheit ausgerichtet. Dass ein unverändert schlechter Zustand vorliegt, war deshalb Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung, ist aber kein Kriterium zur Festlegung ihrer Höhe. Diese wird durch das Ausmass der Behinderung bestimmt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dabei gemäss Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 9. April 2003 um eine verminderte Belastbarkeit beider Füsse sowie arthrotische Veränderungen. Radiologisch und klinisch waren die Befunde jedoch gut und die Beweglichkeit ist erhalten geblieben. Entsprechend diesen Einschränkungen hat die SUVA die Integritätsentschädigung festgelegt, wobei sie sich auf Tabellen stützt, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll. Degenerative Veränderungen am Bein, wie der Versicherte sie geltend macht, sind in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Allfällige psychische Beschwerden müssen unberücksichtigt bleiben. Wie Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erwogen haben, war das Unfallereignis vom 23. Mai 2002 nicht geeignet, ein solches Leiden zu verursachen. Die von der SUVA zugesprochene und vom kantonalen Gericht geschützte Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % ist daher nicht zu beanstanden. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: