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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_136/2011 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen Dispositiv-Ziffern 1-4 (Scheidung der Ehe der Parteien, Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter, Obhutsentzug gegenüber beiden Eltern, Weiterführung der Beistandschaft) sowie gegen Dipositiv-Ziffer 5.4 (Verzicht der Parteien auf die Teilung der Pensionskassenguthaben bzw. auf eine Ausgleichszahlung) des (auf Grund gemeinsamer Parteianträge und einer gerichtlich genehmigten Konvention gefällten) Urteils vom 20. August 2010 der Amtsgerichtsstatthalterin von A.________ nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer, dem auf Grund von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen worden sei, Dispositiv-Ziffer 5.4 anfechte, sei auf die Appellation mangels deren Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt Dr. B.________) nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern Nr. 1-4 anfechte, sei auf die Appellation deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Hauptverhandlung (entgegen der mit Androhung von Säumnisfolgen ergangenen, ihm durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Vorladung) ferngeblieben sei, im Übrigen wäre auf die Appellation auch deshalb nicht einzutreten, weil den Anträgen des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil entsprochen worden und dieser daher gar nicht beschwert sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann