Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_128/2011 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozessvoraussetzung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid 
einer unbekannten Vorinstanz. 
 
Nach Einsicht 
in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 2. Februar 2011 gegen eine Verfügung vom 24. Januar 2011, 
in die Aufforderung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18. Februar 2011 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass die Eingabe im Übrigen die weiteren Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Februar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel