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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_11/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_615/2014 
vom 31. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisions- und Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2014 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, 
in die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit welcher das von A.________ darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, 
in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher er zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Februar 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
In Erwägung, 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere missbräuchlich erscheinende Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Februar 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel