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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_5/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um Revision des Urteils 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016 und um ein "gerechtes Verfahren" ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Revisionsgründe gesetzlich abschliessend geregelt sind (Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]) und eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids herrscht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), wenn gerügt werden soll, das revisionsbetroffene bundesgerichtliche Urteil verletze andere Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG), 
dass der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe lediglich dartut, er sei im Steuerverfahren nie zu Wort gekommen, was er als ungerecht empfinde und worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei, 
dass diese Erläuterung unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe fällt, keinerlei hinreichende Begründung vorliegt und die gesetzliche Frist ohnehin versäumt ist, 
dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist, 
dass in Abweichung vom Unterliegerprinzip auf das Verlegen von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher