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[AZA 0] 
7B.64/2000/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
24. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann, 
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett. 
 
 
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In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Postfach 8846, 8050 Zürich, 
 
gegen 
den Entscheid vom 16. Februar 2000 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 
 
betreffend 
Pfändungsankündigung, hat sich ergeben: 
 
Am 26. November 1999 focht Z.________ die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes K.________ vom 15. November 1999 bei der Aufsichtsbehörde an, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe seit Jahren Wohnsitz in Italien, den er trotz seiner Verhaftung und Auslieferung in die Schweiz nicht aufgegeben habe. An seinem momentanen Aufenthaltsort in der Strafanstalt Y.________ habe kein Betreibungsdomizil entstehen können. Die Beschwerde wurde von der unteren wie von der oberen Aufsichtsbehörde abgewiesen. 
 
Z.________ hat den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2000 als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerde vom 2. März 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes K.________ in der Betreibung Nr. xxx vom 15. November 1999 seien aufzuheben. 
 
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
________________________________________ 
 
1.- a) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, habe ein Schuldner Wohnsitz im Ausland, so falle ein Betreibungsort am schweizerischen Aufenthaltsort solange ausser Betracht, als der ausländische Wohnsitz weiter bestehe (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage 1997, § 10 N. 12, S. 71; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 
4. Auflage 1997, N. 2 zu Art. 48 SchKG, S. 204/205). Allerdings sei die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen. Das Bundesgericht habe in einem älteren Entscheid (BGE 68 III 33) ausdrücklich festgehalten, dass eine Beschwerde gegenüber der Pfändungsankündigung verspätet sei, wenn sie sich auf einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhandenen Sachverhalt stütze. Es bestehe kein Anlass von dieser bewährten Praxis abzuweichen. Die Vorinstanz fährt fort, dessen ungeachtet vermöge der (vorläufige) Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde und die daraus resultierende Verwirkung des Beschwerderechts keinen Betreibungsort zu begründen, da die Einlassung auf einen Betreibungsort nicht möglich sei (Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 
2. Auflage 1999, S. 49). Die Verwirkung bedeute demnach lediglich, dass spätere Betreibungshandlungen nicht mehr wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechtbar seien und dass das Betreibungsverfahren grundsätzlich fortgesetzt werden könne. 
Allerdings wäre eine Pfändung oder Konkursandrohung durch das - nach wie vor - unzuständige Betreibungsamt nichtig (BGE 91 III 47 E. 3 S. 49; 118 III 4 E. 2a). Mithin könne das Betreibungsverfahren nur gegen einen Schuldner weitergeführt werden, der über einen schweizerischen Betreibungsort verfüge: 
Die am falschen Ort eingeleitete Betreibung könnte dann am richtigen schweizerischen Betreibungsort fortgesetzt werden. 
Bestehe dagegen kein schweizerischer Betreibungsort, könne die Betreibung, obwohl die bisherigen Betreibungshandlungen unanfechtbar blieben, nicht fortgesetzt werden. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt werde - trotz seines Aufenthalts in der Strafanstalt Y.________ seit 1993 ununterbrochen Wohnsitz in X.________/Italien. Könne, wie das Obergericht ausführe, die Betreibung nicht fortgesetzt werden, so könne die Pfändung nicht nur nicht vollzogen, sondern sie könne auch nicht angekündigt werden. Im Übrigen verletze der angefochtene Entscheid auch deshalb Bundesrecht, weil es keine gültigen Betreibungshandlungen geben könne, die auf eine spätere Betreibungshandlung, die klar nichtig wäre, hinzielten. 
 
Diese Einwände sind unbegründet, denn dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Rechtslogik widersprechen soll, trifft nicht zu. In der Tat ist eine nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändung als nichtig anzusehen. 
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass eine solche Pfändung nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner, sondern auch diejenigen Dritter betrifft, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, die sich der Pfändung gemäss Art. 110 oder Art. 111 SchKG anschliessen können. Sind jedoch keine derartigen Drittinteressen im Spiel, so besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt vollzogene Pfändung als nichtig zu betrachten. Die Rechtsprechung verwehrt deshalb dem Schuldner, sich auf Nichtigkeit der Pfändung zu berufen, wenn er geltend machen will, er wohne im Ausland und müsse dort betrieben werden, weil eben die Anschlussrechte anderer Gläubiger bei der Pfändung im Ausland ausser Betracht fallen. Weil ein Anschluss Dritter von vornherein nicht möglich ist, ist auch eine am unrichtigen Ort eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nicht nichtig (BGE 105 III 60 E. 1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Auslandwohnsitz des Schuldners einwandfrei ist (BGE 68 III 33 S. 37; 59 III 1). Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es entschieden hat, der Beschwerdeführer hätte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls geltend machen müssen. Auch der weitere Schluss der kantonalen Richter, die Pfändungsankündigung bleibe gültig, selbst wenn der Gläubiger die Betreibung nicht werde fortsetzen können, steht im Einklang mit der soeben zitierten Rechtsprechung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
 
2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Postfach 8846, 8050 Zürich, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, z.H. 
Herrn lic. iur. Hans J. Frey, 8090 Zürich), dem Betreibungsamt K.________, ..., K.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 24. März 2000 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: