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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 687/04 
 
Urteil vom 24. März 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1949 geborene G.________ war seit 1987 beim Spital X.________ als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig. Am 27. Juni 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Lumbalskoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Auch liess sie die Einschränkungen im Haushalt prüfen. Mit Verfügung vom 14. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie von einer Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit von 80 % und Haushalt von 20 %, einer Einbusse im Erwerbsbereich von 40 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 21 %, somit von einer gewichteten Gesamtinvalidität von 37 % (40 x 0.8 + 21 x 0.2) ausging. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 gut und hob den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 mit der Feststellung auf, G.________ habe mit Wirkung ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In den Erwägungen führte das Gericht aus, die Abklärungen an Ort und Stelle über die Einschränkung im Bereich Haushalt würden nicht für sämtliche Bereiche überzeugen, und schätzte deshalb die Beeinträchtigungen in den Arbeitsbereichen "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" selbst, was neu zu einer Einschränkung im Haushalt von insgesamt 30,54 % führte. Für den Bereich Erwerbstätigkeit bei einer leidensangepassten Beschäftigung errechnete das Gericht einen Invaliditätsgrad von rund 55 % und schloss dergestalt auf eine gewichtete Invalidität von 50 % (55 x 0.8 + 30.54 x 0.2). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat. 
1.1 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 445). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). 
1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Inhaltlich ergibt sich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/994, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: BGE 130 V 394 Erw. 3). 
2. 
Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der bis vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle nachgehenden Versicherten zu Recht die gemischte Methode angewandt, was denn auch nicht bestritten ist. 
2.1 Für den erwerblichen Teil zog das kantonale Gericht zur Bestimmung des Invalideneinkommens mangels tatsächlich ausgeübter Tätigkeit richtigerweise die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2002 bei und wählte als Ausgangspunkt den in Tabelle TA1 ausgewiesenen Durchschnittslohn einer im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten ausführenden Frau (Fr. 3820.-). Diesen glich es der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden an, reduzierte ihn anschliessend um die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit von 50 %, ehe der im Vergleich zu einer gesunden Person zu erwartenden lohnmässigen Benachteiligung mit einem weiteren Abzug von 10 % Rechnung getragen wurde, was zu einem hypothetischen Verdienst mit Gesundheitsschaden für das Jahr 2002 von Fr. 21'402.- führte. Übersehen hat das Gericht dabei einzig, dass die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002 41,7 Stunden und nicht - wie von ihr angenommen - 41,5 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2). Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'505.- (3820 x 12 Monate x 41,7 Stunden / 40 Stunden / 2 x 0.9). 
Weitere Abzüge sind von diesem Betrag indessen entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine mehr vorzunehmen. Nicht einsichtig ist insbesondere, weshalb dieser Betrag entsprechend dem Teilzeitpensum der Versicherten als Gesunde weiter reduziert werden sollte, gehen die Ärzte doch davon aus, dass sie für leichtere Arbeiten mit der Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel ohne Lastentragen zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich diese 50 % auf eine Vollzeitstelle beziehen. 
2.2 Was das Valideneinkommen anbelangt, zog die Vorinstanz nicht den zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten, auf eine Vollzeitstelle aufgerechneten Jahresverdienst von Fr. 46'961.- (37'569 / 4 x 5) bei, sondern stellte ebenfalls auf den, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit angepassten tabellarischen Durchschnittslohn aus dem Jahre 2002 von Fr. 47'559.- (richtig: 47'788.-) ab. 
Zur Begründung führte das Gericht an, der zuletzt tatsächlich erzielte Verdienst läge leicht unter dem tabellarischen Durchschnittslohn, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür fänden, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen hätte begnügen wollen als dem Durchschnittslohn; ein blosser Stellenwechsel hätte es der Beschwerdegegnerin erlaubt, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, weshalb darauf abzustellen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des Valideneinkommens ist es, den hypothetischen Verdienst zu bestimmen, den die Person als Gesunde überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst ist nur abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation wahrscheinlich auch tatsächlich verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, 128 V 30 Erw. 1). Gegenteiliges würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen losgelösten Invaliditätsgrad zu bestimmen, was der Konzeption der Invalidenversicherung, Erwerbseinbussen auszugleichen (Art. 1a lit. b IVG), zuwiderlaufen würde. Anhaltspunkte, dass die Versicherte die seit 1987 inne gehaltene Arbeitsstelle ausgerechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens hätte wechseln wollen, finden sich keine, weshalb vom tatsächlichen Verdienst, aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle, auszugehen ist. 
2.3 Vom Anliegen, ein möglichst den hypothetischen Verhältnissen ohne Gesundheitsschaden nahe kommendes Einkommen zu bestimmen, abzugrenzen ist die Frage, inwieweit invaliditätsfremde Faktoren bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sind. Diese sind entweder sowohl beim Validen- als auch Invalidenverdienst oder bei keinen der beiden zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4, SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). Ein freiwilliger Verzicht auf einen höheren oder maximal erzielbaren Verdienst zählt nicht dazu: Während die Versicherte als Gesunde frei in der Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit ist bzw. war, gebietet die Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitschadens, eine aus erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit. Invaliditätsfremde Faktoren sind erst zu berücksichtigen, wenn sie sich einkommensmässig deutlich manifestieren, anderenfalls sie nicht als ausreichend ausgewiesen gelten können (vgl. etwa die von der Vorinstanz zitierten Urteile G. vom 24. September 1999, I 186/99, und B. vom 1. März 2002, I 443/01, in welchen der tatsächlich erzielte Lohn 15 % bzw. 16 % unter dem branchenüblichen Verdienst gelegen hatte; siehe sodann SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 Erw. 6.2 und Urteil B. vom 4. August 2002, I 342/01, Erw. 4b/dd). Bei einer Differenz von bloss Fr. 827.- im Jahr oder knapp 2 % zwischen dem tatsächlichen Verdienst und dem um die durchschnittliche Arbeitszeit bereinigten Tabellenlohn kann davon aber keine Rede sein. Es fehlt mit anderen Worten an Anhaltspunkten für lohnwirksame invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Invaliditätsbemessung einer besonderer Berücksichtigung bedürften. Soweit daher die Vorinstanz mit dem Abstellen auf den tabellarisch ausgewiesenen Durchschnittsverdienst derartiges beabsichtigte, fehlt es hierfür an einer Handhabe. 
Dergestalt ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 54,21 % (1- 21'505 / 46'961). 
3. 
Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich liess die IV-Stelle die Versicherte am 8. Juli 2003 vor Ort abklären, was zu einer Einschränkung von 21,43 % führte. Die Vorinstanz weicht in den Bereichen "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" vom Abklärungsbericht sinngemäss mit der Begündung ab, die von ärztlicher Seite attestierten Rückenbeschwerden seien von der Abklärungsperson nicht ausreichend beachtet worden. In Berücksichtigung der von der Vorinstanz für diese Bereiche neu eingesetzten Werte ergibt sich für den Haushalt eine Einschränkung vom 30,54 %. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die IV-Stelle an den Ergebnissen des Abklärungsberichts fest. 
3.1 Den Abklärungspersonen der IV-Stelle kommt auf Grund ihrer Stellung und Erfahrung regelmässig ein nicht zu unterschätzendes Gewicht zu bei der Festlegung der Invalidität im Haushaltsbereich, zumal sie zur Objektivität verpflichtet sind. Ein Gericht sollte daher im Beschwerdefall nicht ohne hinreichende Gründe von deren Einschätzung abweichen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Indessen ist auch erforderlich, dass die Abklärungen auf einer möglichst breiten Wissensbasis beruhen, worunter auch die medizinisch-theoretische Einschätzung von ärztlicher Seite zur Restarbeitsfähigkeit und die damit verbundene Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit zu zähen ist. Denn diese erlaubt es der Abklärungsperson, die subjektiv gefärbten Schilderungen der Versicherten zur verbliebenen Leistungsfähigkeit und die eigene Wahrnehmung dazu besser einzuordnen. Wirkt als Berichterstatterin eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat und sind die Angaben der die Pflege Leistenden berücksichtigt, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufgezeigt sind, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht (BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2, 128 V 93, je mit Hinweisen; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2). 
3.2 Dass sich die Versicherte bei Dr. B.________ in ärztlicher Behandlung befand, war der Abklärungsperson bekannt, wie sich deren Bericht entnehmen lässt. Unklar ist indessen, ob ihr auch die ärztlichen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit und die Umschreibung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bekannt waren, sodass gesagt werden könnte, ihre auf einem persönlichen Gespräch mit der Versicherten und Abklärungen vor Ort beruhende Einschätzung schliesse das Wissen um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mit ein, worunter insbesondere auch die Einschätzung von Dr. F.________, Spital S.________, vom 10. Januar 2003 fällt, wonach die Versicherte für Reinigungstätigkeiten im beruflichen Bereich vollständig arbeitsunfähig sei. Andererseits würde sich die Einschätzung der Abklärungsperson nicht von vornherein als falsch erweisen, wenn sie von der Stellungnahme des Dr. F.________ keine Kenntnis gehabt hätte. Denn die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehende, generell-abstrakte Einschätzung des Arztes vermag den anhand der konkreten Verhältnissen vor Ort und unter Einschluss der zumutbaren Unterstützung durch Wohnpartnern vorzunehmenden Betätigungsvergleich nicht zu ersetzen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 100 Erw. 3.3.1 in fine). Auch wurde die Abklärungsperson nachweislich immerhin von der Versicherten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfrau nicht mehr ausführen könne. 
Ob in der Einschätzung von Dr. F.________ hinreichende Gründe zu finden sind, um von der Einschätzung der Abklärungsperson insbesondere im von der Vorinstanz vorgenommenen Ausmass abzuweichen (70%iger an Stelle 40%iger Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege" sowie 50 % anstatt 20 % Leistungseinbusse im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege"), erscheint äusserst fraglich, da - wie im Abklärungsbericht aufgezeigt - eine Vielzahl schwerer Arbeiten in zumutbarer Weise durch den im Haus lebenden Sohn übernommen werden (können). Auch entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass in einem Zweipersonenhaushalt ohne Kleinkind - abgesehen von der Bettwäsche - in erster Linie kleinere und damit leichtere Wäschestücke anfallen, welche keineswegs gesamthaft, sondern Stück für Stück der Wäschetrommel entnommen und in den Tumbler gelegt werden können und damit - obwohl nass - nicht besonders schwer wiegen. Auch kann die Wäsche - falls sie luftgetrocknet wird - an einer portablen, kleinen Wäschehängevorrichtung mit stufenloser Höhenverstellung in unmittelbarer Nähe der Waschmaschine angebracht werden, was den Rücken ebenfalls minimal belastet. Insoweit ist der Begründung der Vorinstanz insbesondere bezüglich des Aufgabenbereichs "Wäsche und Kleiderpflege" weitgehend die Grundlage entzogen, zumal die Abklärungsperson auch die leidensbedingte Verlangsamung und damit die zusätzlichen Mühen beim Bügeln als bei der Einschätzung ausdrücklich mit berücksichtigt erwähnt. Gesamthaft gesehen erscheint das Ausmass der von der Vorinstanz vorgenommen Erhöhungen der einzelnen Einschränkungsgrade als nicht (hinreichend) begründbar. 
3.3 Ob eine gerichtliche Ermessenskorrektur überhaupt angezeigt war, braucht letztlich nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Gesamtinvalidität der Beschwerdegegnerin so oder anders im zu einer Viertelsrente oder zu einer halben Rente im Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV (je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen) berechtigenden Umfang vorliegt: Folgt man der als zu grosszügig zu bezeichnenden vorinstanzlichen Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 30,54 %, führt dies bei einem Anteil der Haushaltsarbeiten von 20 % am gesamten Aufgabenbereich zu einer Einschränkung von insgesamt maximal 49,48 % (30.54 x 0.2 + 54.21 x 0.8). Dieser ohnehin zu hoch liegende Endwert ist nach Massgabe der in BGE 130 V 121 enthaltenen Regeln auf 49 % zu runden, welcher Wert den Invaliditätsgrad ausmacht. Wird dagegen im Haushalt eine Einschränkung von 21,43 % angenommen, beträgt der Invaliditätsgrad gesamthaft 48 % (21.43 x 0.2 + 54.21 x 0.8 = 47.65). 
4. 
Für die Zeit vom von der Vorinstanz nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG korrekt festgelegten Rentenbeginn ab 1. Februar 2003 bleibt durch die Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorlag, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2003). Die IV-Stelle wird dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass Art. 28 Abs. 1bis IVG anlässlich der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, wobei im Rahmen der entsprechenden Übergangsbestimmungen (lit. d) die Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten normiert wurde (vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837 ff. [3844 und 3851]). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang entsprechend hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin der Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 159 Abs. 3 OG). Da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren - dort noch als Beschwerdeführerin aufgetreten - eventualiter das beantragt hatte, was nunmehr endgültig gesprochen wird, hält die im vorinstanzlichen Verfahren ihr zugesprochene Parteientschädigung bestand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente (bei Vorliegen eines Härtefalls auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: