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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_68/2011 
 
Verfügung vom 24. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung). 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 10. Februar (Postaufgabe: 14. Februar) 2011, die er mit Schreiben vom 25. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) 2011 ergänzte, beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Thurgau einreichte, da dieses ihm in seiner Strafsache nach der am 24. Januar 2011 stattgefundenen Hauptverhandlung bis zum Beschwerdezeitpunkt in gesetzwidriger Weise kein Dispositiv des damals ergangenen Urteils zugestellt habe; 
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer inzwischen, am 24. Februar 2011, mit ausführlicher Begründung versehen zugestellt worden ist; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit gegenstandslos geworden ist; 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; 
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; 
dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_68/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp