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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_205/2011 
 
Urteil vom 24. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändung) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht auseinander, indem er diesen Erwägungen die eigene Betrachtungsweise gegenüberstelle, sodann könne offenbleiben, ob die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits am 12. April 2010 (Datum des Pfändungsvollzugs in Anwesenheit des Beschwerdeführers) oder erst am 28. Oktober 2010 (Datum der Beurkundung des Kaufvertrags über die betreffende Liegenschaft) zu laufen begonnen habe, weil die erst am 29. Dezember 2010 erhobene Beschwerde so oder so verspätet sei, schliesslich könne die Rüge der angeblichen Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr geprüft werden, nachdem das Betreibungsverfahren (zufolge Begleichung der Betreibungsforderung) bereits Ende Oktober 2010 abgeschlossen worden sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und die schon von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann