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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_170/2011 
 
Urteil vom 24. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 8526, 8036 Zürich, 
NAB-2 Futura Vorsorge, 
Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg AG, 
REVOR Sammelstiftung 2. Säule, 
Lagerhausweg 10, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2010. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass sie einerseits keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, da Anträge auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.) und es der Beschwerdeführer unterlässt, inwiefern Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs und damit die zu übertragende Austrittsleistung betragsmässig zu ändern ist, 
dass anderseits den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, namentlich die Ermittlung der Austrittsleistung, rechtsfehlerhaft sein sollen, da sich die materielle Begründung - soweit überhaupt rechtserheblich - in unzulässig neuen Tatsachenvorbringen (Grund der Überweisung von Fr. 7'795.- per 14. März 2000; nicht erfolgte Zahlung von Fr. 140'000.-) erschöpft (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass infolge Nichteintretens auf die Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, der NAB-2 Futura Vorsorge, der REVOR Sammelstiftung 2. Säule, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer