Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_2/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015, 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses Urteils. 
 
Die Revisionsgründe sind in den Art. 120, 121 und 122 BGG abschliessend genannt. Der Gesuchsteller stützt sich auf keinen dieser Gründe. Die Rüge, das Bundesgericht habe rechtswidriges Handeln gutgeheissen (act. 1), betrifft die rechtlichen Überlegungen im angeblich revisionsbedürftigen Urteil, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können. Auch die vom Gesuchsteller aufgezählten Verletzungen der EMRK und ein Verstoss gegen Treu und Glauben (act. 6) führen nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn