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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_56/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt David Brassel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1977, hatte am 21. März 2011 einen Autounfall erlitten (Auffahrkollision) und klagte in der Folge über anhaltende Beschwerden wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule. Die CSS Versicherungen AG, bei der er als Selbstständigerwerbender freiwillig unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf eine Observation durch den Haftpflichtversicherer schloss sie den Fall mit Verfügung vom 26. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 rückwirkend auf den 14. Juni 2011 ab und forderte zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe vom 20'853 Franken und 10 Rappen zurück. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. November 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm für die Zeit nach dem 14. Juni 2011 bis zum 15. Januar 2012 Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Beweismittel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer wiederholt vorab seine Einwände zur Zuständigkeit für den Erlass der Rückerstattungsforderung nach der Schadenerledigung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche mit der Fallführung betraut war. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend geäussert. Gleiches gilt für seine Rügen der ungenügenden Begründung der Verfügung vom 26. Juli 2012, der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der Verjährung. 
 
3.   
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann für die Zeit ab dem 14. Juni 2011 auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ und die Ergebnisse des ambulanten Assessments in der Klinik C.________ vom 30. Juni 2011 nicht abgestellt werden. Die Ärzte seien dabei den Beschwerdeangaben des Versicherten gefolgt, welche sich jedoch nach der Observation als unglaubwürdig erwiesen hätten. Gestützt auf die vom SUVA-Kreisarzt dazu verfasste Einschätzung vom 29. November 2011 sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausgewiesen. Prof. Dr. med. D.________, Neurologie FMH, welcher vom Unfallversicherer am 2. August 2011 noch ohne Kenntnis der Observation zur fachneurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt worden war, habe am 2. September 2011 ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen können (Bericht vom 13. September 2011). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 
 
Das kantonale Gericht hat sich zur Zulässigkeit und zur Beweiskraft der Ergebnisse der Observation eingehend geäussert (BGE 135 I 169 E. 4.3. und 4.4 sowie E. 5 S. 171 ff.). Nach der Rechtsprechung kann nur das Beweismittel der Observation eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben, weshalb das Bundesgericht namentlich auch deren Eignung und Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn als Voraussetzungen für die Einschränkung in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre bejaht hat (Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 BV; BGE 135 I 169 E. 5.6 S. 174 f.). Inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. Dass es sich bei der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes um ein Aktengutachten handelt, spricht allein nicht grundsätzlich gegen ihren Beweiswert (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366). 
 
4.   
Ein allfälliges Erlassgesuch ist im Rahmen eines besonderen Verfahrens zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 ATSV; Urteil 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3). 
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo