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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1175/2016  
 
6B_1176/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1175/2016 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
6B_1176/2016 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung (neue Beurteilung), 
 
Beschwerden gegen die Urteile BS 2016 42 und 
BS 2016 43 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach X.________ und Y.________ mit Strafbefehlen vom 11. Februar 2015 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 60.--. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen vor, am 29. September 2014 bei der Ausweisung aus dem von ihnen bewohnten Zimmer durch die Zuger Polizei passiven Widerstand geleistet zu haben, indem sie sich aneinander geklammert hätten. X.________ und Y.________ erhoben Einsprachen. 
 
B.   
 
B.a. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht Zug die Anklageschriften ein. Am 10. Februar 2016 wurden X.________ und Y.________ zur Hauptverhandlung auf den 26. April 2016 vorgeladen. Mit Eingaben vom 25. April 2016 teilten die beiden mit, sie seien nicht verhandlungsfähig. Zur Verhandlung vom 26. April 2016 erschienen sie nicht. Mit Verfügungen vom 26. April 2016 wurde festgestellt, dass X.________ und Y.________ der Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben seien. Die Hauptverhandlung wurde neu angesetzt auf den 7. Juni 2016. Zu dieser erschienen die beiden erneut nicht. Mit Urteilen vom 7. Juni 2016 sprach das Strafgericht Zug X.________ und Y.________ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 50.--.  
 
B.b. X.________ und Y.________ meldeten am 27. Juni 2016 Berufung gegen die Urteile an und verlangten begründete Entscheide. Mit gesonderten Eingaben ersuchten sie gleichentags um neue Beurteilung.  
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2016 lehnte das Strafgericht die Begehren um neue Beurteilung ab. Dagegen reichten X.________ und Y.________ am 25. Juli 2016 Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zug ein. 
Am 2. August 2016 reichten X.________ und Y.________ beim Obergericht des Kantons Zug sodann die Berufungserklärungen ein. Die Berufungsverfahren wurden bis zu den Entscheiden über die Begehren um neue Beurteilung sistiert. 
Mit Urteilen vom 1. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerden von X.________ und Y.________ betreffend Begehren um neue Beurteilung ab. 
 
C.   
X.________ und Y.________ erheben Beschwerden in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2016 seien aufzuheben. Ihrem Antrag auf Neubeurteilung gemäss Art. 368 StPO sei stattzugeben. Ihnen sei kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. Sie beantragen ferner eine mündliche Verhandlung, den Beizug der Verfahrensakten 6B_772/2016 und ein einheitliches Beschwerdeverfahren. Schliesslich ersuchen sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden lauten gleich und richten sich gegen zwei weitestgehend identische Urteile, welche denselben Sachverhalt betreffen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
2.   
Die Beschwerdeführer ersuchen um kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beiakten, unter anderem in spezifisch aufgeführte Urkunden. 
Auf die Einsichtsbegehren bezüglich des Rapports der Zuger Polizei zum Asylverfahren ist nicht einzutreten. Dieser Prozess wie auch derjenige betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie den Beschwerdeführern aus einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren am Bundesgericht bekannt ist (Urteil 5D_110/2016 vom 15. September 2016), können die Verfahrensakten, inklusive den kantonalen Akten, beim Bundesgericht eingesehen werden. Es stand den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen, darin Einsicht zu nehmen. Sie legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen dies nicht möglich gewesen sein sollte. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, nach erfolgter Akteneinsicht sei die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. 
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Das Nachreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung ausserhalb einer Replik hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3 mit Hinweis). 
 
4.   
Die Beschwerdeführer beantragen eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 3). 
Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, weshalb vorliegend die Durchführung einer Verhandlung geboten wäre. Die Sache kann aufgrund der Akten entschieden werden. 
 
5.   
 
5.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war, abschliesst (Urteil 6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 mit Hinweis).  
Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Art. 371 StPO regelt das Verhältnis zur Berufung: Gemäss Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären, solange die Berufungsfrist noch läuft. Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO). 
 
5.3. Die Beschwerdeführer meldeten gegen die erstinstanzlichen Urteile Berufung an und ersuchten gleichzeitig um neue Beurteilung. Die Vorinstanz sistierte die Berufungsverfahren bis zu den Entscheiden über die Begehren um neue Beurteilung. Anfechtungsgegenstand sind vorliegend einzig die vorinstanzlichen Urteile betreffend Begehren um neue Beurteilung. Sie schliessen die diesbezüglichen Verfahren ab, weshalb es sich dabei um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Abwesenheitsverfahren vorlagen (vgl. Urteile 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.1 mit Hinweis und 6B_205/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2), weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu behandeln sind (Beschwerden S. 16 ff.). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Kritik der Beschwerdeführer an den erstinstanzlichen Entscheiden (z.B. Beschwerden S. 18 ff.), denn Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden sind ausschliesslich die Urteile des Obergerichts vom 1. September 2016 als letztinstanzliche kantonale Entscheide (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
6.   
Die Beschwerdeführer erheben zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 138 I 274 E. 1.6; je mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie die Anhaltung des Beschwerdeführers oder die darauf folgende Festnahme kritisieren. 
 
7.   
Die Beschwerdeführer rügen, die kantonalen Instanzen und die Beschwerdegegnerin hätten ihnen mehrfach und vollumfänglich die Akteneinsicht verweigert. 
Auf diesen Einwand ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer hätten diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass sie dies getan und die Vorinstanz ihre Rüge nicht behandelt hat, machen sie nicht geltend. Der Grundsatz der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweis). 
 
8.   
 
8.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, Oberrichter A.________ und B.________ seien wegen unzulässiger Vorbefassung befangen. Beide hätten bereits im Verfahren BS 2016 20/21 gegen die Beschuldigten C.________ etc. wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführer als Richter geamtet. Beide Richter hätten dieses Verfahren sehr voreingenommen geführt. Das Verfahren betreffend Ausstand von Oberrichter A.________ sei beim Bundesgericht (Verfahren 6B_965/2016) pendent (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
8.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1; 131 I 113 E. 3.4 f.; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (vgl. lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung nach Art. 56 lit. b StPO setzt voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Massgeblich für die Annahme einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behörden, in denen jemand in der gleichen Sache tätig war, in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten Funktionen der Rechtsprechung gehandelt haben. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (Urteil 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
8.3. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die vorinstanzlichen Richter im Verfahren betreffend Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs usw. zum Nachteil der Beschwerdeführer befangen waren (Beschwerde S. 14 ff.). Das Bundesgericht hat sich damit teilweise ohnehin bereits befasst (vgl. Urteil 6B_772/2016 und 6B_965/2016 vom 14. Februar 2017). In Bezug auf die übrigen Vorbringen ist die Rüge sodann offensichtlich unbegründet. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO liegt schon daher nicht vor, weil die vorinstanzlichen Richter jeweils in derselben Stellung tätig waren und zudem nicht eine gleiche Sache anzunehmen ist. Die Abweisungsentscheide betreffend Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen hinsichtlich Amtsmissbrauch usw., an denen gemäss Angaben der Beschwerdeführer Oberrichter A.________ und B.________ mitwirkten, und die vorinstanzlichen Urteile betreffend Begehren um neue Beurteilung, an denen Oberrichter A.________ und B.________ mitwirkten, ergingen in anderen Angelegenheiten. Die in den Verfahren zu prüfenden Fragen waren unabhängig voneinander zu beurteilen und sind auch so beurteilt worden. Auch sonst besteht bei objektiver Betrachtung kein Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit.  
 
9.   
 
9.1. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, ihr Nichterscheinen an den Hauptverhandlungen sei unverschuldet gewesen. In ihren Eingaben vom 25. April 2016 und 6. Juni 2016 hätten sie ihre Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen. Darin hätten sie die Gründe ihrer Verhinderung angeführt. Ergänzend hätten sie das erst nachträglich angeforderte ärztliche Zeugnis eingereicht. Zudem hätten sie ausdrücklich erklärt, am Verfahren teilnehmen zu wollen (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Vorladung zur ersten Hauptverhandlung vom 26. April 2016 sei den Beschwerdeführern am 18. Februar 2016 zugestellt worden. Die Zustellung der Vorladung zur zweiten Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 sei am 4. Mai 2016 erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten die Vorladungen erhalten. Sie seien zu beiden Verhandlungen ordnungsgemäss und rechtzeitig vorgeladen worden (Urteile S. 4 f. E. 3). Dies stellen die Beschwerdeführer zu Recht denn auch nicht in Abrede.  
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdeführer hätten dem Gericht jeweils einen Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung umfangreiche Eingaben eingereicht, in welchen sie im Wesentlichen die Verfahrensführung und die Untersuchung beanstandet sowie zahlreiche Verfahrensanträge gestellt hätten. Ausführungen zu einer Verhinderung fänden sich in den Eingaben vom 25. April 2016 im Hinblick auf die erste Verhandlung, wo eine Befreiung vom persönlichen Erscheinen verlangt werde und die derzeitige Verhandlungsunfähigkeit beider Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schmerzen festgestellt werde. Als Erklärung werde angeführt, die Beschwerdeführer würden Schmerzen im Bereich der Zähne sowie die Beschwerdeführerin auch im Bereich des Magens erleiden, die bis heute nicht behoben worden seien, da der Kanton die Behandlung ablehne. Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Schmerzen auf die Verhandlungsfähigkeit würden fehlen. Arztzeugnisse oder andere Belege für die angebliche Verhandlungsunfähigkeit seien nicht beigelegt worden. In den Eingaben vom 6. Juni 2016 werde geltend gemacht, bei den Krankheiten der Beschwerdeführer handle es sich entgegen der Behauptungen der ersten Instanz nicht um Dauerleiden, sondern um die Leiden, die auf Befehl der kantonalen Behörden nicht behandelt worden seien und deshalb fortwirken würden. Es sei bekannt, dass ein Mensch mit starken Zahnschmerzen nicht in der Lage sei, sich vor Gericht zu verteidigen. Ärztliche Zeugnisse oder andere Belege zu den behaupteten Beschwerden seien wiederum nicht beigelegt worden (Urteil S. 5 E. 4). 
 
9.3. Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil 6B_208/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1b). 
 
9.4. Soweit die Einwände der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gerichtet sind, erschöpfen sie sich in einer appellatorischen Kritik an den angefochtenen Urteilen, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen). So behaupten die Beschwerdeführer z.B., vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung seien sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die erste Instanz für die Abwesenheit an der Hauptverhandlung ein Zeugnis verlangen würde (Beschwerde S. 20). Allerdings steht bereits in der (ersten) Vorladung zur Hauptverhandlung an die Beschwerdeführer unter dem fett gedruckten Titel "Wichtige Hinweise" unter anderem: "Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen." (kantonale Akten, act. GD 4/2).  
 
9.5. Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführer unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Die Vorinstanz hält fest, bezüglich der Verhinderungsgründe wiesen die Beschwerdeführer auf die angeblichen Zahnprobleme hin und legten eine schriftliche Überweisung vom 12. Oktober 2015 des Patienten Y.________ von einem Zahnarzt an einen anderen Zahnarzt zur weiteren Diagnostik sowie Therapie. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Beschwerdeführer damit eine gesundheitlich bedingte Verhinderung an der Teilnahme der beiden Hauptverhandlungen nicht glaubhaft machen konnten. Aus der eingereichten Überweisung ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an beiden Verhandlungstagen an Zahnschmerzen gelitten hätte und deswegen nicht verhandlungsfähig gewesen wäre. Ob der Kanton die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung des Beschwerdeführers zu Recht oder zu Unrecht ablehnte, ist für die Frage der Entschuldbarkeit des Fernbleibens von den Verhandlungen ohne Bedeutung. Auch wenn ihr Sohn an Zahnschmerzen gelitten haben sollte, ist sodann nicht ersichtlich, weswegen dies die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an den Verhandlungen hätte abhalten sollen. Zu ihren angeblichen Magenproblemen wurde im kantonalen Verfahren nichts mehr vorgebracht. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer beide Verhandlungen, zu denen sie ordnungsgemäss vorgeladen wurden, bewusst und freiwillig versäumt haben. Die erste Instanz lehnte folglich einen neue Beurteilung zu Recht ab (Urteil S. 5 E. 5). Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass ihnen gemäss Strassburger Praxis nicht der Beweis der Schuldlosigkeit auferlegt werden darf. Dies bedeutet indessen nicht, dass im Verfahren betreffend Gesuch um neue Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist, ob die geltend gemachten Gründe die Abwesenheit glaubhaft als unverschuldet erscheinen lassen.  
 
10.   
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1175/2016 und 6B_1176/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini