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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_121/2020  
 
 
Urteil vom 24. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
handelnd durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2020 (BK 20 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 22. Mai 2008 verurteilte das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen A.________ wegen mehrfacher versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Das Kreisgericht erkannte A.________ schuldig, mit zahlreichen sich im Schutzalter befindlichen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und teilweise den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 
A.________ hatte die stationäre therapeutische Massnahme am 28. August 2007 vorzeitig angetreten. Am 17. Oktober 2008 ergriff er in einem begleiteten Urlaub die Flucht. Am 28. Januar 2010 wurde er in Spanien verhaftet und am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert, wo die stationäre Massnahme am 2. November 2010 fortgesetzt wurde. 
Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern die stationäre Massnahme um drei Jahre und sechs Monate, beginnend ab dem 13. September 2014. Die Höchstdauer der Massnahme fiel damit auf den 12. März 2018. 
Am 8. März 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Folgenden: Amt), die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 12. März 2018 auf. Diese Verfügung bestätigte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 19. Juni 2018. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Bern am 5. Oktober 2018 den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion auf und wies die Sache an diese zurück mit der Anweisung, entweder das Gutachten zur Therapierbarkeit ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten einzuholen. Danach sei über die Aufhebung der Massnahme neu zu entscheiden. Am 28. Februar 2019 hob die Polizei- und Militärdirektion ihrerseits die Verfügung des Amtes vom 8. März 2018 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurück. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens sowie der Stellungnahme der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern beantragte das Amt am 24. Dezember 2019 dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. 
 
B.   
Am 9. März 2018, also einen Tag nach der Aufhebung der stationären Massnahme am 8. März 2018, nahm das Amt A.________ vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragte dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht deren Aufrechterhaltung. 
Am 15. März 2018 hielt das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft aufrecht und befristete sie bis zum 11. April 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 5. April 2018 ab. Hiergegen führte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Am 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_201/2018). 
Am 18. April 2018 und 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um 3 bzw. 6 Monate. Von A.________ dagegen erhobene Beschwerden wies das Obergericht ab; ebenso das Bundesgericht (Urteile 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 und 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018). 
Am 18. Januar 2019 und 23. Juli 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um jeweils sechs Monate. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
 
C.   
Am 24. Dezember 2019 - also am gleichen Tag, an dem das Amt dem Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme stellte - beantragte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere sechs Monate. 
Am 14. Januar 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Regionalgerichts in der Hauptsache, längstens aber bis zum 11. Juli 2020. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 19. Februar 2020 ab. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 19. Februar 2020 aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
E.   
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in dieser selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an die Vorinstanz und seine Stellungnahme im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verweist, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Die Beschwerde genügt insoweit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte auf den Antrag des Amtes vom 24. Dezember 2019 um Verlängerung der Sicherheitshaft nicht eintreten dürfen, da die Hauptsache inzwischen beim Regionalgericht anhängig gemacht worden sei, womit die Befugnisse im Verfahren auf dieses übergegangen seien. Indem das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag des Amtes eingetreten sei, habe es verschiedene Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt. 
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, wie bereits das Zwangsmassnahmengericht, sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch in der Sache auf Art. 28 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 des Kantons Bern über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1). Danach setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann (Abs. 1). Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Abs. 2). Für das Verfahren sind die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar (Abs. 3). 
Von der Anwendbarkeit von Art. 28 JVG geht auch der Beschwerdeführer aus. Er macht geltend, wie sich aus dessen Absatz 3 ergebe, gehe das Bundesrecht (gemeint: die StPO) dem kantonalen Recht vor (Beschwerde S. 5). 
Dem kann nicht gefolgt werden. Indem Art. 28 Abs. 3 JVG für das Verfahren die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar erklärt, werden diese zu kantonalem Recht. Dieses kann das Bundesgericht hier lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüfen (BGE 140 II 298 E. 2 S. 300; Urteile 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; 1C_350/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung von Bestimmungen der StPO rügt der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde kann daher auch im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. 
 
5.   
Dass ein auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 28 JVG) beruhender Hafttitel vorliegt, falls der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2020 Bestand hat, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede (Beschwerde S. 7 Ziff. 2, Replik S. 4). Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 (E. 3.3) dargelegt hat, stellt Art. 38a des früheren Gesetzes vom 25. Juni 2003 des Kantons Bern über den Straf- und Massnahmenvollzug, mit dem der am 1. Dezember 2018 in Kraft getretene Art. 28 JVG in der Sache übereinstimmt, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft dar. 
 
6.   
Soweit der Beschwerdeführer Anträge zur Kostenregelung im kantonalen Verfahren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er nicht darlegt, weshalb sie bundesrechtswidrig sein soll. 
 
7.   
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - dem Beschwerdeführer ist seit Langem die Freiheit entzogen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri