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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.29/2002 /sta 
 
Urteil vom 24. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Dr. X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Schaffhausen, Einzelrichter der I. Zivilkammer, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 
8200 Schaffhausen. 
 
Gerichtspolizeiliche Ordnungsbusse 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem Ehescheidungsverfahren ordnete der Einzelrichter (I. Zivilkammer) des Kantonsgerichtes Schaffhausen durch Verfügung vom 6. August 2001 vorsorgliche Massnahmen an. Der durch Rechtsanwalt Dr. X.________ vertretene prozessbeteiligte Ehemann erhob dagegen am 23. August 2001 Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
B. 
In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2001 rügte der Einzelrichter eine in der Beschwerdeschrift vom 23. August 2001 erhobene Behauptung als ehrverletzend. Er lud das Obergericht ein zu prüfen, ob der Rechtsvertreter wegen ungebührlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse zu belegen sei. 
C. 
Am 1. Oktober 2001 legte Rechtsanwalt Dr. X.________ sein Mandat im hängigen Scheidungsprozess nieder. Mit Stellungnahme an das Obergericht vom 25. Oktober 2001 (zur Frage der beantragten gerichtsdisziplinarischen Massnahme) bestritt er den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen und verlangte eine persönliche Anhörung an einer öffentlichen Verhandlung. 
D. 
Mit separatem Beschluss vom 7. Dezember 2001 fällte das Obergericht des Kantons Schaffhausen gegen Rechtsanwalt Dr. X.________ (wegen ungebührlicher Äusserungen in der Beschwerdeschrift vom 23. August 2001) eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- aus. 
E. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte Dr. X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
F. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Einzelrichter (I. Zivilkammer) des Kantonsgerichtes Schaffhausen nahmen am 18. Januar bzw. 12. Februar 2002 zur Beschwerde Stellung, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss, mit dem eine selbstständige gerichtsdisziplinarische (sitzungspolizeiliche) Ordnungsbusse gegen den Beschwerdeführer ausgefällt wurde, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 OG). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 84 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Insbesondere sei sein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung verletzt worden. 
2.1 Es fragt sich zunächst, ob im vorliegenden Fall die besonderen Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK anwendbar sind. 
2.2 Die angefochtene Ordnungsbusse ist im Verfahren nach Art. 136 Abs. 2 der Schaffhauser Zivilprozessordnung vom 3. September 1951 (Verbot der Trölerei) verhängt worden. Danach sind die Gerichte befugt, die Parteien, deren Vertreter sowie Dritte, welche am Verfahren beteiligt sind, wegen pflichtwidrigen oder ungebührlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- zu belegen. Bei diesem gerichtspolizeilichen Verfahren handelt es sich weder um einen Strafprozess, noch um ein anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren, das zur Einstellung in der Berufsausübung oder zum Entzug der entsprechenden Bewilligung führen kann. Es dient der Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Verfahrensgangs und hat damit administrativen (sitzungspolizeilichen) Charakter. Nach ständiger Praxis gilt die Anfechtung einer solchen gerichtsdisziplinarischen Ordnungsbusse grundsätzlich nicht als zivil- oder strafrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Dezember 1998, Pra 1999 Nr. 51 = ZBl 101 [2000] 307, E. 2; vgl. auch BGE 126 I 228 E. 2a/aa S. 230; 125 I 417 E. 2a S. 419 f., je mit Hinweisen). 
2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Beschwerde gegen das oben erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 1998 für unzulässig erklärt (Beschwerde Nr. 50364/99, Entscheid vom 21. Februar 2002). Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK führte das Gericht (in Erwägung 1) Folgendes aus: 
"As regards the nature of the offence, the Court notes that the Disciplinary Punishment Act lays down punishment for behaviour considered to breach common decency. In the Court's Opinion, rules enabling a court to sanction disorderly conduct in proceedings before it are a common feature of the legal systems of most Contracting States. Such rules and sanctions derive from the inherent power of an authority to ensure the proper and orderly conduct of its own proceedings. Measures ordered under such rules are more akin to the exercise of disciplinary powers than to the imposition of a punishment for commission of a criminal offence (see Putz v. Austria, 22 February 1996, Reports of Judgments and Decisions p. 325, § 33). The Court consequently considers that the kind of proscribed conduct for which the applicant was fined in principle falls outside the ambit of Article 6. The courts may need to respond to such conduct even if it is neither necessary nor practicable to bring a criminal charge against the person concerned." 
2.4 Allerdings erwog der EGMR im oben zitierten Entscheid weiter, dass die disziplinarische Massregelung von ungebührlichem prozessualem Verhalten je nach der Natur und Schwere der drohenden Sanktion Strafcharakter annehmen könne. Im entschiedenen Fall betrug das Höchstmass der angedrohten Ordnungsbusse Fr. 1'000.--, die konkret ausgefällte Geldstrafe Fr. 800.--. Ein Eintrag im Strafregister (oder der Entzug der Berufsausübungsbewilligung) war nicht vorgesehen. Der EGMR verneinte daher die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK
2.5 Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen liesse. Es wurde ihm (bei einem oberen Bussenrahmen von ebenfalls Fr. 1'000.--) eine Geldstrafe von Fr. 300.-- auferlegt. Diese ist im Strafregister nicht eintragbar. Ebenso wenig drohte dem Beschwerdeführer eine Einstellung der Berufsausübung. Nach dem Gesagten ist Art. 6 EMRK hier nicht anwendbar. 
2.6 Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang nicht auf kantonales Verfahrensrecht, sondern direkt auf die in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Minimalgarantien. 
2.7 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dient das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). 
2.8 Wie oben dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keinen grundrechtlichen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Da er sich im kantonalen schriftlichen Verfahren (mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2001) ausführlich zum Vorwurf des ungebührlichen Prozessverhaltens äussern konnte, wurde sein durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierter Mindestanspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 
3. 
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerde allerdings im erhobenen Willkürvorwurf. 
3.1 In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vom 23. August 2001 äusserte der Beschwerdeführer als Prozessvertreter im Scheidungsprozess, der zuständige Massnahmenrichter sei sich "hinter dem Rücken der einen Partei für eine 'Lösung' einsetzen" gegangen, "ersichtlich um darauf eine das Wohl des Kindes verletzende Verfügung treffen zu können". Das Obergericht interpretierte diese Äusserung dahingehend, der Beschwerdeführer habe dem Massnahmenrichter unterstellt, "unter Umgehung der einen Prozesspartei mit dem Ziel gehandelt" zu haben, "das Kindeswohl zu verletzen" (angefochtener Entscheid, E. 1b [recte: 1c], S. 3; Hervorhebung im Original). Für den (gravierenden) Vorwurf der absichtlichen Zuwiderhandlung gegen das Kindeswohl gebe es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb er als ungebührlich (im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO/SH) zu qualifizieren sei. 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Auslegung seiner Prozesseingabe als sachlich unhaltbar und willkürlich. Er habe lediglich (zutreffend) einen Ablauf im Rahmen des scheidungsrechtlichen Massnahmenverfahrens beschrieben. Seine Darstellung enthalte zwar die Wertung, wonach die Zuteilung des Kindes unter die elterliche Obhut der Mutter dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Er habe jedoch nirgends geltend gemacht, der Massnahmenrichter habe absichtlich das Kindeswohl verletzen wollen. Ebenso wenig habe er zum Ausdruck gebracht, der Massnahmenrichter sei kein ehrenhafter, anständiger Mensch. Es müsse ihm als anwaltlicher Prozessvertreter möglich sein, sachliche (wenn auch nachdrückliche) Kritik an einem seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Vorgehen des Massnahmenrichters zu üben. 
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seiner streitigen Äusserung habe er nur einen zeitlichen Zusammenhang ausgedrückt, nicht einen finalen. Dies gehe aus dem verwendeten Wort "darauf" deutlich hervor. Bei diesem handle es sich laut Duden um ein Temporaladverb. Es bezeichne und verknüpfe "einen zeitlichen Ablauf zwischen zwei Aktionen/Aussagen". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint eine andere Interpretation der streitigen Passage seiner Prozesseingabe jedoch nicht zum Vornherein unhaltbar. Dies umso weniger, als auch seine diesbezüglichen Erläuterungen in der staatsrechtlichen Beschwerde teilweise nicht sehr klar erscheinen. Dies gilt namentlich für folgende Interpretation der streitigen Äusserung: "Der Richter intervenierte bei der Gemeinde, um darauf hin die von mir als das Kindeswohl verletzende Verfügung treffen zu können" (Beschwerdeschrift, S. 8). 
3.5 In Analogie zu den strafrechtlichen Äusserungsdelikten ist im vorliegenden Fall zu prüfen, wie die fragliche Passage der Prozesseingabe vom 23. August 2001 von einem unbefangenen Leser im Gesamtkontext objektiv verstanden wird (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3b/bb S. 167 mit Hinweisen; 117 IV 193 E. 3 S. 198 ff.). 
 
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich der Vorwurf, der Massnahmenrichter habe absichtlich und gezielt das Kindeswohl verletzt, nicht aus dem Adverb "darauf", sondern aus der Infinitivkonjunktion "um zu". Die Konjunktion "um" kann verschiedene Sinnbedeutungen haben, etwa einen Konsekutivsatz einleiten (Beispiel: "er ist zu klug, um dies zu übersehen") oder (als umgangssprachliches Stilmittel) Bestandteil einer modalen Adverbiale bilden (Beispiel: "es ist um aus der Haut zu fahren"). Die sprachliche Hauptverwendung der Infinitivkonjunktion "um zu" ist jedoch finaler Art (Beispiel: "er sagte dies, um sie zu beleidigen"). Zwar ist in der Umgangssprache gelegentlich auch eine temporale Sinnbedeutung zu hören (Beispiel: "wir verabschiedeten uns, um uns anschliessend nie wieder zu treffen"). Eine solche (stilbildende) Verwendung der Konjunktion "um" (nämlich im Sinne eines blossen "und dann") erschiene jedoch grammatikalisch nicht korrekt. Im Übrigen schliesst auch der Einbezug eines Temporaladverbes ("daraufhin", "anschliessend") eine finale Sinngebung keineswegs aus (Beispiel: "er stahl eine Pistole, um anschliessend damit einen Überfall begehen zu können"; vgl. zum Ganzen Duden, Band 4, Die Grammatik, 6. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1998, Rz. 724 [Infinitivkonjunktionen], 726 [temporale Konjunktionen], 1368 [Konsekutivsätze], 1385 [Finalsätze], 1387.4 [Stilmittel Konfrontationsbeziehung]). 
3.6 Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat in seiner streitigen Prozesseingabe geltend gemacht, der Massnahmenrichter habe sich "hinter dem Rücken der einen Partei für eine 'Lösung'" eingesetzt, "ersichtlich um darauf eine das Wohl des Kindes verletzende Verfügung treffen zu können". Für einen finalen Sinn der Konjunktion "um zu" spricht deutlich das Verwenden des Modalverbes "können" im dazugehörigen Nebensatz ("um darauf eine Verfügung treffen zu können"). Falls der Beschwerdeführer mit der Konjunktion "um zu" lediglich eine zeitliche Abfolge (und nicht einen finalen/modalen Zusammenhang) ausdrücken wollte, fragt es sich, weshalb er das Modalverb "können" verwendet hat. Falls er lediglich einen temporalen Zusammenhang hätte ausdrücken wollen, hätte er dafür ohne Weiteres einen einfachen Infinitivsatz ("um darauf eine Verfügung zu treffen") ohne Modalverb verwenden können. Mit dem Modalverb "können" wird sprachlich hingegen ein anderer objektiver Eindruck erweckt. Die gewählte Formulierung legt für den unbefangenen Leser den Vorwurf nahe, der kritisierte Richter habe nicht nur (prozessrechtswidrig) Verfahrensdispositionen "hinter dem Rücken der einen Partei" getroffen, sondern diese Dispositionen - gezielt und absichtlich - dazu benützt, um anschliessend das Wohl des Kindes verletzen zu können. Die entsprechende Auslegung des Obergerichtes ist jedenfalls nicht willkürlich. 
3.7 Dass das Obergericht diese Äusserung eines Anwaltes in einer Prozesseingabe als ungebührlich eingestuft hat, ist ebenfalls verfassungskonform und sachlich vertretbar. Der Anwalt hat als prozessualer Rechtsvertreter kraft seiner Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege das Recht (und sogar die Verpflichtung), Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Dabei hat die Rechtspflege gewisse Übertreibungen hinzunehmen. Wenn nämlich dem Anwalt unbegründete Kritik verboten wäre, so könnte er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen, und wäre die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege in Frage gestellt. Unzulässig handelt der Anwalt indessen bei der Äusserung von Kritik in mündlichen oder schriftlichen Prozesseingaben, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender bzw. massiv herabsetzender Form erhebt, statt sich auf vertretbare Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f. mit Hinweisen). Falls es sich um eine schriftliche Prozesseingabe handelt, muss vom Anwalt dabei in der Regel ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt werden als bei spontanen bzw. freien mündlichen Stellungnahmen (BGE 107 IV 34 E. 4a S. 35). Ungebührliches oder trölerisches Verhalten, welches sitzungspolizeilich geahndet werden darf, setzt im Übrigen keine strafbare Handlung voraus (EGMR vom 21. Februar 2002, oben zitiert in E. 2.3). 
3.8 Der hier zu beurteilende Vorwurf geht auch weiter als die Äusserungen, die in dem vom Beschwerdeführer genannten unveröffentlichten Bundesgerichtsurteil 4P.208/1998 vom 22. Januar 1999 zu beurteilen waren. Dort hatte der Anwalt u.a. geschrieben: "Wesentliche Fragen wurden einfach ignoriert, was nicht gerade für den Sachverstand der Vorinstanz spricht". Das Bundesgericht hat diese Äusserung als eine im Stil fragwürdige Kritik gewürdigt, die indessen einen sitzungspolizeilichen Verweis nicht rechtfertige. Die im vorliegenden Fall erhobene Kritik sprengt hingegen den Rahmen des gebotenen Anstandes. 
3.9 Im Lichte dieser Erwägungen ist es nicht willkürlich, die unzutreffende Behauptung, der Massnahmenrichter im Scheidungsprozess habe gezielt und absichtlich das Kindeswohl verletzen wollen, als übertrieben polemisch bzw. ungebührlich (im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Satz 1 der Schaffhauser Zivilprozessordnung) zu bezeichnen. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Einzelrichter der I. Zivilkammer, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: