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[AZA 7] 
U 218/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
 
G.________, 1972, Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8031 Zürich, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Der 1972 geborene G.________, italienischer Staatsangehöriger, war ab 9. Mai 1996 im Rahmen einer Saisontätigkeit als Hilfsmaschinist bei der Baufirma C.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 21. Mai 1996 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem der linke Unterschenkel und Fuss unter einer Baggerschaufel eingeklemmt wurden. Laut Bericht des Spitals X.________ vom 31. Mai 1996 zog sich der Versicherte dabei eine distale intraartikuläre Unterschenkelfraktur links sowie Luxationsfrakturen von Metatarsale I, II, III und IV links zu. Es wurden mehrere operative Eingriffe vorgenommen (zuletzt am 27. November 1998) und kreisärztliche Untersuchungen durchgeführt. Vom 12. April bis 19. Mai 1999 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik auf (Austrittsbericht vom 26. Mai 1999; Kurzbericht über berufliche Abklärung vom 27. Mai 1999; Bericht über Ergonomie-Trainingsprogramm vom 31. Mai 1999). Am 24. Juni 1999 wurde er durch den SUVAKreisarzt Dr. med. S.________ untersucht. In der Folge holte die SUVA unter anderem Auskünfte und Stellungnahmen der C.________ + AG vom 1. September und 4. November 1999, des Prof. Dr. med. Z.________, Orthopädische Chirurgie FMH, der die Operation vom 27. November 1998 durchgeführt hatte, vom 13. August 1999 und des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 9. November 1999 ein. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 für die Zeit ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente auf 100 % und der Integritätsentschädigung auf 35 % wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 30. März 2001). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da die Vernehmlassung der SUVA keine neuen Argumente enthält, ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattzugeben (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- a) Im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a und 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
3.- Auf Grund der Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. 
 
4.- Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die anlässlich des Unfalls vom 21. Mai 1996 erlittene Unterschenkelfraktur inzwischen folgenlos ausgeheilt ist, während die Mittelfussluxationsfraktur trotz mehrmaliger operativer Behandlung nach wie vor zu erheblichen Beschwerden und Beeinträchtigungen führt. Zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nach dem letzten operativen Eingriff vom 27. November 1998 und dem Rehabilitationsaufenthalt vom 12. April bis 19. Mai 1999 enthalten die Akten die folgenden ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen: Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 24. Juni 1999 liegt eine leichte Abduktionsstellung des Vorfusses und eine Absenkung des Fussgewölbes quer und längs vor. Der Mittelfuss sei immer noch etwas empfindlich und vermindert belastbar. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht zu rechnen. Als zumutbare Arbeit komme keine Tätigkeit mit längerem Stehen (mehr als zwei Stunden) oder Gehen auf unebenem Gelände, sondern nur eine häufig im Sitzen zu verrichtende Arbeit in Frage. In diesem Sinn äussert sich auch Prof. Dr. med. Z.________ in seinem Bericht vom 13. August 1999. Die während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik vorgenommenen Untersuchungen führten ebenfalls zu Ergebnissen, die mit der Beurteilung des Dr. med. S.________ vereinbar sind. Gemäss dem Bericht vom 31. Mai 1999 über das Ergonomie-Trainingsprogramm ist mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen, Gehen) und Vermeidung von längerem Gehen und Gehen in unebenem Gelände ganztags zumutbar. Der Kreisarzt Dr. med. M.________ führt auf Grund der Untersuchung vom 9. November 1999 aus, es gehe jetzt um den weiteren adäquaten Arbeitseinsatz bei einer ganztägigen leichten Beschäftigung, zum Beispiel in einem Fabrikationsbetrieb oder in der Industrie. Diese inhaltlich übereinstimmenden Beurteilungen verschiedener Ärzte, die auf eigenen Untersuchungen und Kenntnis der Akten beruhen und schlüssig begründet werden, erfüllen die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3) entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Abweichende Stellungnahmen, welche geeignet wären, Zweifel an der Verlässlichkeit des Ergebnisses zu wecken, liegen nicht vor. Auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält keine entsprechenden Hinweise. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen. Es ist mit der Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in Bezug auf eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit auszugehen. 
5.- Umstritten sind weiter die der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen. 
 
a) aa) Bei der Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Behinderung tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat möglichst konkret zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Zukünftige Veränderungen des Valideneinkommens müssen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 UV Nr. 5 Erw. 4b mit Hinweisen). 
 
bb) SUVA und Vorinstanz setzten das Valideneinkommen auf Fr. 52'509.- fest. Sie stützten sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 1. September und 4. November 1999. Danach hätte sich der Lohn von Fr. 22.50 pro Stunde im Jahr 1996 bis auf Fr. 22.95 im Jahr 1999 erhöht. Bei 2112 Jahresstunden sowie unter Berücksichtigung der Gratifikation von 8,33 % ergab sich für das Jahr 1999 ein hypothetischer Jahresverdienst von Fr. 52'508.-. Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2000 massgebend sind (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen), ist dieser Betrag der Lohnentwicklung von 1999 auf 2000 (+ 0,8 %, Die Volkswirtschaft 3/2001, S. 101 Tabelle B10.2) anzupassen. Damit resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 52'928.-. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich zweier Arbeitsversuche nach dem Unfall höhere Löhne (bezogen auf eine volle Arbeitsfähigkeit) erzielt, vermag nicht zur Annahme eines höheren Valideneinkommens zu führen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, nicht erneut für die bisherige Arbeitgeberin tätig gewesen wäre, sondern eine besser bezahlte Stelle gesucht und gefunden hätte. Die ausserdem geltend gemachte künftige Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten durch das Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betrifft die Zeit nach dem Erlass des Einspracheentscheids. Dass der Beschwerdeführer bereits bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten und aus diesem Grund einen höheren Lohn erzielt hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 
 
b) Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte die Vorinstanz auf Fr. 43'400.- fest. Sie stützte sich dabei auf das dargestellte Zumutbarkeitsprofil (Erw. 4 hievor) sowie die durch die SUVA beigezogenen Erfassungsblätter der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), wobei sie deren Ergebnisse anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 überprüfte und bestätigt fand. Wird von der LSE 1998 ausgegangen, gemäss welcher der Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer Fr. 4268.- betrug, ergibt sich nach Aufrechnung dieses auf 40 Wochenstunden basierenden Betrags auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 (für das Jahr 2000 liegen noch keine Angaben vor) von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B9.2) ein Wert von Fr. 4461.- pro Monat oder Fr. 53'521.- pro Jahr, unter zusätzlicher Berücksichtigung der allgemeinen Lohnerhöhung von 1998 bis 2000 (1999: + 0,3 %; 2000: + 0,8 %; Die Volkswirtschaft 3/2001, S. 101 Tabelle B10.2) ein solcher von Fr. 54'111.-. Der als Folge der Behinderung zu erwartenden Lohneinbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 78 Erw. 5), welchen die Vorinstanz in angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstandender Ermessensausübung (vgl. dazu BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis) auf 20 % festgesetzt hat. In Anbetracht des auf diese Weise resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 43'288.- und des Valideneinkommens von Fr. 52'928.- ist die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 24. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: