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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_176/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. September 2014 sprach das Bezirksgericht Baden X.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Begünstigung, der Hehlerei, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Gewaltdarstellungen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. 
Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Oktober 2016 im Wesentlichen ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung eine willkürliche Beweiswürdigung und hinsichtlich des Vorsatzes der Hehlerei eine Verletzung der Begründungspflicht. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2).  
 
1.2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.  
 
1.2.1. Bei seinen Ausführungen zur versuchten Nötigung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und ihr seine eigene Auffassung des Sachverhalts gegenüber zu stellen. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Er bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Abstellen auf die Aussagen des Ehepaares A.________ als unhaltbar erscheinen liesse. Dass der Geschädigte A.A.________ offensichtlich übertreibt, wenn er behauptet, der Beschwerdeführer habe sich seinem Auto bis auf 10 cm genähert, begründet solches klarerweise nicht. Ebenso wenig der Umstand, dass die Behauptung, das mitgeführte Messer habe eine Klingenlänge von just 17 cm gehabt, für eine Schätzung sehr präzise erscheint. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Begleiter anlässlich der Versuche, den Wagen des Ehepaars A.________ zu stoppen und A.A.________ zur Rede zu stellen, ein Klappmesser bei sich trug. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die vorinstanzlich bejahte mehrfache versuchte Nötigung von entscheidender Bedeutung sein soll, welche Länge das Klappmesser genau hatte und ob der Geschädigte insoweit übertrieben hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zum Mitführen eines Messers durch seinen Kollegen als inkonstant bezeichnet - was er im Übrigen gar nicht bestreitet - und unter anderem deswegen nicht darauf abstellt. Sie erwägt nachvollziehbar, dass bereits die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers von denjenigen seines Kollegen abweichen würden und auch in anderen Punkten in sich nicht stimmig seien. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Entgegen seiner Auffassung leuchtet nicht ein, weshalb er hinsichtlich der versuchten Nötigung besonders glaubwürdig sein soll, nur weil er in diesem Zusammenhang Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zugegeben und sich insoweit selber belastet hat. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein.  
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte B.A.________ persönlich befragen müssen, führt er nicht aus, weshalb dies für eine willkürfreie Beweiswürdigung unerlässlich gewesen sein soll. Er legt weder dar, aufgrund welcher Umstände ihre bisherigen Aussagen unglaubhaft sein sollen, noch, welche neuen Erkenntnisse aus der persönlichen Befragung für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder die Glaubwürdigkeit ihrer Person, soweit letzteres überhaupt relevant ist, hätten gewonnen werden können. Die Vorinstanz verletzt sein rechtliches Gehör nicht, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die persönliche Befragung von B.A.________ verzichtet (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei an vier Alufelgen führt die Vorinstanz aus, wer wie der Beschwerdeführer im Automobilgewerbe tätig gewesen und mit Autos und deren Zubehör also vertraut sei, der wisse, dass die erworbenen Felgen mehr als Fr. 800.-- wert seien. Der Beschwerdeführer habe dies denn auch anerkannt und ausgesagt, er habe den Neuwert auf ca. Fr. 2'000.-- geschätzt. Die deliktische Herkunft der Felgen habe sich ihm auch deshalb geradezu aufgedrängt, weil er diese auf einem Parkplatz von einem Unbekannten, ohne Beiblatt, erworben habe und weil die Felgen schmutzig gewesen seien. Es sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer die Frage nach der Herkunft wegen des schnellen und günstigen Geschäfts bewusst nicht gestellt habe. Er habe mit der Möglichkeit von Diebesgut rechnen müssen und dies in Kauf genommen.  
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz damit die wesentlichen Überlegungen dar, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Es war ihm denn auch ohne Weiteres möglich, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände des Kaufs um die deliktische Herkunft der Felgen wissen müssen und dies um eines guten Geschäfts Willens mindestens in Kauf genommen. Sie nennt diese Umstände zudem sehr wohl. Es trifft sodann nicht zu, dass es für den Vorsatz der Hehlerei hierauf nicht ankäme. Auch, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der offensichtlich gebrauchte Zustand der Felgen ebenso im Sinne der Angemessenheit des Kaufpreises hätte interpretiert werden können, macht die gegenteilige Annahme der Vorinstanz im Lichte der übrigen Umstände nicht willkürlich. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 
 
2.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen).  
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). 
 
2.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat das erstinstanzliche Gericht die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die Hauptverhandlung fand am 16. September 2014 statt, das begründete Urteil ging dem Beschwerdeführer am 7. August 2015 zu. Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstösst trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht.  
Wenn der Beschwerdeführer indes beantragt, die Strafe sei um mindestens ein Jahr zu reduzieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt im Lichte der gesamten Umstände nicht derart schwer, dass sie eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Dies insbesondere deshalb nicht, weil das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 25. September 2014 im Dispositiv eröffnet wurde. Er war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung nicht. Angesichts der zahlreichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte - allein 67 Fälle von Diebstahl - erscheinen auch die Dauer der Strafuntersuchung von einem Jahr und die Gesamtverfahrensdauer von 3 ½ Jahren nicht übermässig lang. Soweit er vorbringt, er habe die wesentlichen Delikte eingestanden, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz erst im Laufe des Verfahrens auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse und nur häppchenweise geschah. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, die Geständnisse hätten das Strafverfahren nur mässig beschleunigt. Der Beschwerdeführer begründet ferner seine angeblich besondere konstitutionelle Disposition, weswegen die Strafuntersuchung und das Verfahren für ihn psychisch speziell belastend gewesen sein sollen, nicht. Dies ist auch nicht erkennbar. Namentlich befand er sich während der einjährigen Untersuchung "nur" an 91 Tagen, und damit nicht besonders lange, in Untersuchungshaft. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafreduktion aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. Von einer doppelten Bestrafung, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein. Die über die gesamte Verfahrensdauer höchstens leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Es kann bei der Feststellung einer Verletzung im Urteilsdispositiv sein Bewenden haben. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Aargau keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte bejahen müssen, hätte sich dies auf ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid auswirken können. Dies jedoch nur marginal, weil der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt obsiegt hätte, zumal im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich einzelne Schuldsprüche streitig waren. Es genügt daher, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren von Verfahrenskosten abgesehen und eine volle Entschädigung ausbezahlt wird. Auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteienschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt