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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_51/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2023 (RT220213-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.-- nebst Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich seien, die Beschwerde aber bedingt erfolgt sei. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. unter anderem Urteil 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. 
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb der Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg