Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 20/04 
 
Urteil vom 24. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Wengistrasse 7, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1963, meldete sich am 6. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV−Stelle des Kantons Aargau medizinische und erwerbliche Abklärungen vornahm (unter anderem Beizug des Berichtes der Beruflichen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung [BEFAS], vom 19. Januar 2001). Mit Verfügung vom 6. November 2001 wurde K.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Dagegen liess er Einsprache erheben und beantragen, es sei - unter Beibehaltung der ganzen Rente - der Invaliditätsgrad von 100% zu korrigieren; dieses Verfahren ist noch hängig. 
 
Nachdem sich K.________ auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug angemeldet und die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Leistungen erbracht hatte, verneinte sie nachträglich mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Invalidenversicherung ab Dezember 2000 von einem Invaliditätsgrad von 100% ausgehe. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück und verrechnete sie teilweise mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Das von K.________ angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 12. Februar 2002 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Verwaltung zurück, da die Arbeitslosenkasse keine Kompetenz zur Feststellung von Anspruchsberechtigung und Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit habe. In Nachachtung dieses Entscheides überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA). Dieses zog unter anderem die Akten der Invalidenversicherung bei und lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab, da der Bezug einer Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100% die Vermittlungsfähigkeit ausschliesse. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (30. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Weiter hat die Vorinstanz die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter (vgl. dazu BGE 126 V 127 Erw. 3a sowie ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Besonderen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG Verbindung mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist allein die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 
2.1 Das kantonale Gericht verneint die Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und geht zudem davon aus, dass es auch an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit fehlt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die objektive Seite der Vermittlungsfähigkeit deshalb gegeben sei; weiter führt der Versicherte aus, dass er subjektiv immer vermittlungsfähig gewesen sei, jedoch die Organe der Arbeitslosenversicherung offensichtlich damit überfordert gewesen seien, dass nur eine Vermittelbarkeit für Teilzeitstellen bestanden habe. 
2.2 In Würdigung der Ergebnisse der dreimonatigen beruflichen Abklärung in der BEFAS erachtete die Berufsberaterin der IV-Stelle den Versicherten ausdrücklich weder vermittel- noch umschulbar. Zu diesem Schluss kam sie deshalb, weil der Beschwerdeführer während der Abklärung von seinen Vorgesetzten nicht führbar gewesen war, sich nicht mit den Einschätzungen der BEFAS einverstanden erklären konnte und weder Einsicht noch Realitätsbezug aufwies. Diese Einschätzung deckt sich mit Hinweisen im Verlaufsprotokoll der BEFAS, wonach es immer dann keine Probleme gab, wenn und soweit den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen worden ist. Im Weiteren fällt auf, dass der Versicherte nur zwei Bereiche (Sozialpädagogik oder EDV) für seine berufliche Entwicklung in Betracht zog, obwohl ihm die dafür notwendigen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen fehlten; eine - vor seinem schulischen und beruflichen Hintergrund sowie der Lernfähigkeit von der Berufsberaterin als ideal angesehene - körperlich leichte handwerkliche Arbeit lehnte er dagegen ab, da er sich für solche Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig erachtete. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte daraus, dass er im Jahr 2001 an zwei Arbeitsplätzen tätig gewesen ist, nämlich vom 1. Juli bis zum 28. September 2001 als Hauswart in einem Wohn- und Pflegehaus und vom 3. Oktober bis 9. November 2001 als Allrounder im technischen Dienst eines Unternehmens im Liegenschaftsunterhalt. Die erste Stelle verlor er wegen "tiefgreifender Restrukturierungen", die zweite gemäss Bericht des Arbeitgebers vom 12. Dezember 2001 deshalb, weil der Gesundheitszustand "diese Arbeiten nicht zugelassen" hatte; entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt in dieser Hinsicht offensichtlich kein Missverständnis betreffend Invaliditätsgrad vor. Die beiden Stellen bestätigen letztlich die Auffassung der Berufsberaterin der IV-Stelle, dass sich der Beschwerdeführer nur für ihn ungeeignete Tätigkeiten (Sozialbereich, EDV) interessiert und sich für körperlich leichtere handwerkliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtet: Die Stelle als Hauswart in einem Pflegeheim zeigt, dass der Versicherte die Absicht, in einem sozialen Bereich tätig zu sein, umzusetzen versuchte, während die zweite Anstellung als Allrounder im Liegenschaftsunterhalt - d.h. ohne den geringsten Bezug zu einer Tätigkeit im Sozial- oder EDV-Bereich - an gesundheitlichen Problemen scheiterte. Weiter stimmt damit überein, dass der Versicherte seit Frühjahr 2003 eine Lehre im Gebiet der EDV absolviert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während der hier massgebenden Zeit bis Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b) kaum oder gar nicht um geeignete Stellen bemüht hat (vgl. ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b). 
Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit gewesen ist, ihm zumutbare Arbeiten anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG), so dass es an der - auch bei Behinderten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 AVIV notwendigen (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b) - subjektiven Vermittlungsbereitschaft und damit an der Vermittlungsfähigkeit fehlt. Die Frage der objektiven Vermittelbarkeit kann offen bleiben. 
2.3 Wegen der fehlenden Vermittlungsbereitschaft kann zudem offen bleiben, ob - wie dies die Verwaltung unter Hinweis auf Ziff. B178 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung geltend macht - der Bezug einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% die Vermittlungsfähigkeit immer ausschliesst oder ob trotz einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit dennoch eine Vermittlungsfähigkeit im Sinn der Arbeitslosenversicherung vorliegen kann (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 82 oben und ARV 1995 Nr. 12 S. 66). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zugestellt. 
Luzern, 24. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.