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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.127/2005 /leb 
 
Urteil vom 24. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einschätzungen 2001 und 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2005 betreffend die Steuereinschätzungen 2001 und 2002. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Konkurs geraten und dürfe nicht mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.-- eingeschätzt werden. Er verlangt, die der Beschwerde beigelegten Unterlagen seien zu prüfen. 
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. März 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde schwerlich gutgeheissen werden könne, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese kostenlos zurückzuziehen. Er hielt in der Folge an der Beschwerde fest. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Gemäss Art.46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Art. 48 Abs. 2 StHG bestimmt, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Satz 1); Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Wörtlich gleich regeln die §§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Voraussetzungen für die Durchführung und Anfechtung von Ermessensveranlagungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer reichte die Steuerklärungen 2001 und 2002 mit einem deklarierten steuerbaren Einkommen und Vermögen von Fr. 0 rechtzeitig ein. Da die Steuererklärungen keine Angaben zu Einkünften und Abzügen, allfälligem Vermögen und Vermögensertrag enthielten, forderte der Steuerkommissär den Beschwerdeführer auf, den Nachweis zu erbringen, wie er in den Jahren 2001 und 2002 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Falls Bekannte oder Freunde ihn unterstützt oder ihm Darlehen gewährt haben sollten, seien die Namen und Adressen der Personen bekannt zu geben oder die Darlehensverträge einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er wurde deshalb vom Steuerkommissär nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.-- eingeschätzt. 
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid diese Ermessensveranlagung letztinstanzlich geschützt und die Beschwerde abgewiesen. Es erwog, der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht dargelegt, wie er in den Jahren 2001 und 2002 seinen Lebensaufwand bestritten habe. Er habe den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nicht erbracht. 
 
Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weigerte sich sowohl im Verfahren vor der Rekurskommission (Rekurs vom 24. April 2004) wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde vom 25. August 2004), Namen von Personen zu nennen, die ihn gegebenenfalls unterstützten. Aus den dem Rekurs beigelegten Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2001 und 2002 ergab sich, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Verlust von Fr. 10'190.50 pro Jahr erlitt. Es ist daher nicht bekannt, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritt, und ob sich darunter steuerbare Einkünfte befanden. Fest steht einzig, dass der Beschwerdeführer Ausgaben für seinen Lebensunterhalt hatte. Die hierfür notwendigen Mittel schätzte der Steuerkommissär sehr zurückhaltend auf Fr. 30'000.--. Inwiefern die Ermessensveranlagung im Sinne von § 140 Abs. 2 StG offensichtlich unrichtig sein könnte, ist unter diesen Umständen nicht zu sehen. 
4. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nennt der Beschwerdeführer erstmals den Namen einer Person, die ihn unterstützt haben soll. Das Bundesgericht ist an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 2 OG gebunden. Neue Vorbringen dieser Art können deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerde eine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG enthält und darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: