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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_396/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Baden, Familiengericht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Mandatsführung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 10. Februar 2017 beantragten A.________ und B.________ beim Familiengericht Baden im Verfahren betreffend Entlassung der Beiständin und Änderung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________. 
Mit Verfügung vom 2. März 2017 hiess das Familiengericht Baden das Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten gut und wies es für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. 
Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung ab; sie würden sich einzig zu ihrer Mittellosigkeit, nicht aber zur Begründung im familiengerichtlichen Entscheid äussern, weshalb sie in der Sache nicht auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen seien. In der Tat seien sie dies nicht, weil es im Wesentlichen um die Überprüfung der Modalitäten einer schon lange bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme gehe und sich keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen würden. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 22. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Rechtsverbeiständung geschützt wurde. Damit droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig. 
Die Beschwerde erfolgt mit handschriftlichen Vermerken direkt auf dem angefochtenen Entscheid; dies ist - unter Vorbehalt der Formerfordernisse (dazu E. 2) - zulässig, zumal beide Beschwerdeführer unterzeichnet haben (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde enthält kein explizites Rechtsbegehren; allerdings ist aus dem Kontext klar ersichtlich, was die Beschwerdeführer wollen. 
Die im angefochtenen Entscheid verstreut angebrachten Bemerkungen der Beschwerdeführer beziehen sich ausschliesslich auf die Mittellosigkeit. Die obergerichtliche Erwägung war jedoch, dass die Beschwerdeführer aufgrund des einfachen Sachverhaltes nicht auf eine Rechtsvertretung angewiesen seien. Diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde nicht ansatzweise Ausführungen, weshalb diese gänzlich unbegründet bleibt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli