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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_431/2017  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, und diese substituiert durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 16. Januar 2017 (SV 15 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, tätig als "Wirtschaftsberater" im Bereich Verkauf von Finanzprodukten, verunfallte am 18. Februar 2001, als sich unvermittelt der Kopf- und der Seitenairbag seines Wagens öffneten. In der medizinischen Erstbehandlung wurde eine "Schleuderbewegung der HWS" (Halswirbelsäule) diagnostiziert; daneben bestanden eine Verletzung der linken Schulter (ventrale Limbusläsion) und ein Tinnitus im linken Ohr. In der Folge erkannte die IV-Stelle Nidwalden im Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 16. Juli 2004, dass A.________ bei vollständiger Invalidität ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe (Verfügung vom 3. März 2005). Die Vaudoise als zuständiger Unfallversicherer anerkannte ab 1. Januar 2006 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 72% (Verfügung vom 11. März 2008) sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung für eine entsprechende Einbusse von 50% (Verfügung vom 19. Januar 2010). Die IV-Stelle ihrerseits bestätigte den Rentenanspruch im Rahmen einer im Jahr 2007 angehobenen revisionsweisen Überprüfung (Mitteilung vom 19. Februar 2008). 
Im Zuge einer weiteren Anspruchsüberprüfung gestützt auf die Sonderbestimmungen der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18. März 2011 veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA (Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich) vom 13. Juni 2014. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte sie ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ (Begutachtungszentrum BL, Binningen) vom 9. September 2015 ein. Dieses legte sie dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Stellungnahme Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH, vom 1. Oktober 2015), um schliesslich gestützt darauf am 10. November 2015 die Reduktion des Leistungsanspruchs auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 44%) zu verfügen. Der Unfallversicherer seinerseits stellte seine Leistungen ab Mai 2015 ein (Verfügung vom 23. April 2015 und Einspracheentscheid vom 31. März 2016). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) wies die gegen die Herabsetzung des Rentenanspruchs nach IVG erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2017 ab. Im gleichen Sinne hatte es bereits am 12. September 2016 über die gegen die Aufhebung der Invalidenrente nach UVG erhobene Beschwerde entschieden. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente nach IVG beantragen. Hilfsweise lässt er auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Beweisabnahme schliessen.  
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das kantonale Gericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
C.b. Die IV-Stelle bekräftigt ihren Antrag in Ausübung des im Gefolge zur Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 gewährten rechtlichen Gehörs. A.________ lässt sich dazu - selbst nach Erhalt der jüngsten Stellungnahme der Verwaltung - nicht mehr vernehmen.  
 
D.   
Beschwerde lässt der Versicherte auch gegen den Entscheid des Nidwaldner Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 über die Einstellung der Rente nach UVG erheben. Darüber befindet das Bundesgericht im Verfahren 8C_248/2017 ebenfalls am heutigen Tag mit separatem Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 1 sowie 8C_679/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2). 
 
1.2. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C_662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), wie von der Beschwerdegegnerin am 10. November 2015 verfügt, zu Recht geschützt hat. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stützt sich bei der Überprüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher Hinsicht, wie schon die Verwaltung, auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG vom 18. März 2011. Dass die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht gegeben wären (vgl. BGE 139 V 547), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und springt auch nicht ins Auge. Damit erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt, und es kann dazu auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.  
 
3.2. Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält eine korrekte Wiedergabe der massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt in Bezug auf die bundesgerichtlichen Richtlinien für die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). Ebenso findet sich darin die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowie zum damit eingeführten strukturierten Beweisverfahren. Auf all dies sei hier verwiesen.  
 
3.3. Nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid ergangen und hier besonders zu erwähnen sind sodann BGE 143 V 409 und 418. Damit hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit einer psychischen Störung keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und ihre Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag. Bezogen auf deren Abklärung hat es weiter erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.  
Im Nachgang dazu hat das Bundesgericht seine bisherige übergangsrechtliche Praxis fortgeführt, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis). Daher ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Urteile 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 sowie 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 
 
3.4. Hervorzuheben ist schliesslich, dass es rechtsprechungsgemäss keineswegs allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.  
 
4.1. Bei der Feststellung des Sachverhalts rückte die Vorinstanz, wiederum wie die Beschwerdegegnerin, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS BEGAZ vom 9. September 2015 sowie die dazu ergangene Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 1. Oktober 2015 ins Zentrum. Hinsichtlich Erfassung des Gesundheitszustandes, mithin der Befunde und Diagnosen, mass es dem Gutachten uneingeschränkten Beweiswert zu. Dagegen werden beschwerdeweise keine Einwände erhoben, weshalb es damit - mangels offensichtlicher Anhaltspunkte für bedeutsame Mängel - sein Bewenden hat.  
 
4.2. Hingegen distanzierte sich das kantonale Gericht von der Schätzung der Arbeitsfähigkeit im fraglichen Gutachten. Dieses schloss laut den vorinstanzlichen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im Schweregrad als mittelschwer zu bezeichnenden dissoziativen Störung (Konversionsstörung) und der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode die Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe - da sich seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2009 die depressiven Beschwerden leicht gebessert hätten, aktuell (ab Zeitpunkt des BEGAZ-Gutachtens) eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit. Dieser Einschätzung hielt das kantonale Gericht diejenige des RAD-Arztes Dr. med. B.________ entgegen, der ausgehend von den Angaben im erwähnten Gutachten und deren Prüfung im Lichte der Standardindikatoren zum Ergebnis gelangt war, dass insbesondere aufgrund des Tagesablaufs des Beschwerdeführers mit den von ihm verrichteten Umbauarbeiten am erworbenen eigenen Haus keine Einschränkung in irgendeinem Lebensbereich erkennbar sei. Darüber hinaus nahm das kantonale Gericht seinerseits eine eingehende und umfassende Prüfung im Lichte der Standardindikatoren, mithin des funktionellen Schweregrades mit all seinen Facetten unter Einschluss der Konsistenz vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Einschätzung des RAD-Arztes standhalte und dem Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen sei.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die bundesgerichtlichen Richtlinien für die Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2 hiervor) beanstandet, dass der ausschliesslich gestützt auf die Akten ergangene Bericht des RAD-Arztes von der Vorinstanz zu Unrecht "als gleichrangig" wie das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten gewürdigt worden sei, dringt er nicht durch. Der RAD-Arzt hatte bei seiner Stellungnahme nicht einfach seine eigene ärztliche Einschätzung anmassend über diejenige der Gutachter gehoben, sondern auf der Grundlage ihrer Feststellungen zumindest ansatzweise eine indikatorengeleitete, mithin normativ geprägte Prüfung der Leistungsfähigkeit vorgenommen. Er selbst verwies denn auch darauf, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handle. Ob und inwieweit er dazu berufen war, kann hier letztlich offen bleiben. Weitere Ausführungen braucht es auch nicht zum Einwand, dass der RAD-Arzt die im BEGAZ-Gutachten diagnostizierte dissoziative Störung nicht erwähnt haben soll, wobei doch gesagt sei, dass seine Stellungnahme keineswegs als zusammenfassende Wiedergabe des Gutachtens konzipiert war. Denn entscheidend ist vielmehr, dass der Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, soweit sie ihrerseits zu einer eigenständigen Beurteilung des Leistungsvermögens im Lichte der normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 schritt. Diese Befugnis steht dem Rechtsanwender zu, wie sich aus der hiervor dargelegten Rechtsprechung (E. 3.4) in aller Deutlichkeit ergibt und was insbesondere in Zusammenhang mit der Beurteilung von "altrechtlichen" Gutachten hin und wieder vorkommt (vgl. ferner Urteile 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018; 9C_49/2017 vom 5. März 2018; 9C_120/2017 vom 13. März 2018).  
 
5.2. Ebenso wenig vermag die Rüge zu verfangen, dass das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 auf die hier gegebenen Störungsbilder nicht zur Anwendung gelange, da es sich weder bei der dissoziativen noch bei der depressiven Störung um ein psychosomatisches Leiden handle. Dieser Einwand ist mit BGE 143 V 409 und 418 und der damit geänderten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens entkräftet (vgl. E. 3.3 hiervor). Dabei ist nicht dargetan, aber auch nicht ersichtlich, weshalb dieses Beweisverfahren im vorliegenden Fall weder nötig noch geeignet sein sollte, womit es auch dazu keine weiteren Ausführungen braucht.  
 
5.3. Nicht geltend gemacht und auch nicht auf Anhieb ersichtlich ist sodann, dass die gegebene medizinische Aktenlage eine Beurteilung des Falles im Lichte von BGE 141 V 281 nicht zuliesse (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass aus der von ihm selbst eingestandenen Anwesenheit auf der "Baustelle" seines Hauses - häufig von 8:00 bis 17:00 Uhr - nicht ohne Weiteres auf entsprechende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe.  
 
5.4.2. Wörtlich hat die Vorinstanz dazu Folgendes erwogen:  
 
Der Beschwerdeführer steht zwischen 7:00 und 7:30 Uhr morgens auf, zweimal pro Woche steht er bereits um 06:00 Uhr auf. Nach der Morgentoilette frühstückt er zusammen mit seiner Partnerin, danach liest er die... Zeitung und anschliessend machen sie einen Spaziergang. Manchmal geht er mit seiner Partnerin auswärts essen. Am Abend spielen sie Spiele und schauen auch die Nachrichten 10 vor 10. Er sieht sich auch gerne Dokumentationssendungen an oder geht ins Kino. Der Beschwerdeführer hat einen langjährigen Freund, den er ein- bis zweimal pro Woche sieht. Sodann hat er noch einige Kollegen, mit welchen er ebenfalls gerne zusammen ist. Wandern und Schwimmen sind zudem seine Hobbies. Der Beschwerdeführer sucht alle paar Monate seinen behandelnden Psychiater (...) auf. Er nimmt keine Psychopharmaka mehr ein, lediglich Xanax hat er in Reserve, benötige das Medikament jedoch nur etwa einmal monatlich. Der Beschwerdeführer nimmt seit ca. 2012/2013 keine Gesprächstherapie mehr in Anspruch. Er hat im Jahre 2013 einen Immobilienkomplex erworben und baut diesen selbst um. Er ist meistens Montag bis Freitag ab 09:00 bis 17:00 Uhr auf der Baustelle, ein- bis zweimal pro Woche beginnt er sogar bereits um 7:00 Uhr mit den Arbeiten. Er möchte sich dadurch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen. Bei den umfangreichen handwerklichen Arbeiten, die er im Ein-Mann-Betrieb verrichte, handle es sich um den Einbau von Isolationen, das Ziehen elektrischer Röhren und Kabel, Malerarbeiten und das Verlegen von Gartenplatten.  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang offensichtlich unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Tatsachenfeststellungen getroffen hätte. Damit geht aber auch der Vorwurf fehl, es sei direkt von der Präsenz auf der Baustelle auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen worden. Vielmehr erwog das kantonale Gericht im Anschluss weiter, dass der Beschwerdeführer einen geordneten Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (z.B. Spazieren, Wandern) sowie solchen mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeit (z.B. Lesen, Dokusendungen) vollziehe; ferner, dass er über soziale Beziehungen verfüge und sich häufig mit den Personen treffe. Der Beschwerdeführer zeige sich im Alltag offenbar nicht eingeschränkt, und sein Tagesablauf entspreche dem einer aktiven gesunden Person, wobei er sich praktisch vollschichtig den Arbeiten an seinem Haus widme. Vor diesem Hintergrund - so die Vorinstanz weiter - sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome als nicht übermässig zu qualifizieren. Darüber hinaus stellte sie weitere eingehende Erwägungen an zum funktionellen Schweregrad, namentlich hinsichtlich des Indikators Behandlungserfolg und -resistenz sowie desjenigen der Komorbiditäten; desgleichen erörterte sie nebst den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext abschliessend die Kategorie Konsistenz. Dabei erübrigt sich mangels substanziierter Bestreitung eine umfassendere Wiedergabe an dieser Stelle. Vielmehr kann es bei all dem mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass das kantonale Gericht keineswegs kurzschlüssig, sondern nach sorgfältiger, eingehender und aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu bemängelnder Prüfung zu seinem Ergebnis gelangte, dass dem Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit zukommt.  
 
5.5. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch unterlassene Abnahme der replikando angebotenen Beweise und damit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV. Welcher Art diese Beweise und inwiefern sie geeignet gewesen wären, das Beweisergebnis bedeutsam zu verändern, legt er nicht näher dar, woran auch ein (konkludenter) Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zufolge praxisgemässer Unbeachtlichkeit nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.2 und 1.3 mit Hinweisen). Insofern genügt die Rüge den qualifizierten Begründungsanforderungen des Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Davon abgesehen wird nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt hätte.  
 
5.6. Schliesslich hält der Beschwerdeführer Bundesrecht für verletzt, weil ein zu enger Begriff der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verwendet worden sei, da die Vorinstanz die Prüfung unterlassen habe, in welchem Umfang er einem Arbeitgeber zugemutet werden könne. Dass er für einen Arbeitgeber gänzlich unzumutbar wäre, wird auch beschwerdeweise gerade nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge gegenüber der übrigen Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen eigenständigen Gehalt aufweisen würde, womit auf das bereits Erwogene (vgl. E. 5.4.3) verwiesen werden kann.  
 
5.7. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, und es besteht kein Bedarf für weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.  
 
6.  
 
6.1. Beim abschliessenden Einkommensvergleich ging das kantonale Gericht mit der Verwaltung hinsichtlich des ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) von den bereits in der Rentenzusprache im Jahr 2005 bezogen auf das Vorjahr (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) ermittelten Fr. 104'400.- aus, woraus sich für 2015 der Betrag von Fr. 119'625.- ergab. Grundlage dafür hatten der Lohnausweis und ein Auszug aus dem Individuellen Konto mit Lohnangaben für das Jahr 2000 (Fr. 98'672.-) gebildet.  
 
6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass die Vorinstanz die von ihm in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise, mit denen er den Nachweis einer markanten Einkommenssteigerung in den folgenden Jahren hätte erbringen können, zu Unrecht nicht abgenommen habe. Zum einen handelte es sich um Bestätigungen der damaligen Arbeitgeberin C.________ vom 20. März 2003 und vom 23. Januar 2007, zum andern um die Befragung seiner Person sowie diejenige des Regionalleiters der D.________ AG. Das kantonale Gericht mass diesen Beweisen mit der Begründung keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer eine markante Steigerung seines hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2005, obwohl bereits damals rechtlich vertreten, nicht behauptet habe. Die angebotene Zeugeneinvernahme sei unnötig, unter anderem auch deshalb, weil auch ein Schreiben der C.________ vom 23. Januar 2007 bei den Akten liege, das die Angaben des Beschwerdeführers bestätige, wobei es sich letztlich aber um eine reine Parteibehauptung handle.  
 
6.3. Das kantonale Gericht liess sich bei seiner diesbezüglichen Beurteilung offenkundig von der Rechtsprechung leiten, wonach eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist, wovon nur abgewichen wird, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt; dabei pflegt die Rechtsprechung diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteil 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass nach Lage der Akten keine Hinweise auf eine bereits damals in Aussicht stehende Einkommensentwicklung bestanden, durfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang als sehr gewichtiges Indiz erachten. Wenn sie dabei anderseits dem Schreiben der C.________ vom 23. Januar 2007 geringere bzw. keine Bedeutung beimass und den Nachweis eines höheren hypothetischen Valideneinkommens unter Verzicht auf weitere Beweisabnahmen für nicht erbracht hielt, ist sie damit jedenfalls unter den gegebenen Umständen im Ergebnis weder in Willkür verfallen noch kann darin und in der unterlassenen Abnahme weiterer Beweise (nach vorweggenommener bzw. antizipierter Beweiswürdigung) eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickt werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Daran vermögen im Übrigen auch die in Zusammenhang mit den Provisionen im vorliegenden Verfahren erstmals genannten weiteren Zahlungen in den Folgejahren nichts zu ändern; entgegen der beschwerdeweisen Behauptung lässt sich ein IK-Auszug mit entsprechenden Angaben in den Akten nicht finden. So oder so ändert sich nichts daran, dass der Vorinstanz auch bei der Festsetzung des Valideneinkommens keine offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen vorwerfbar sind, indem sie sinngemäss insbesondere den Nachweis einer Validenkarriere ohne weitere Abklärungen verwarf.  
 
6.4. Gegen das vom kantonalen Gericht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) errechnete Invalideneinkommen (Fr. 66'309.-) und die weiteren Modalitäten des Einkommensvergleichs erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Damit und beim dergestalt ermittelten Invaliditätsgrad von 44% kann es demnach sein Bewenden haben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
7.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo