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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.204/2003 /bnm 
 
Urteil vom 24. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
zzt. per Adresse ihrer Rechtsanwältin, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Ineichen & Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach 5147, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 16. April 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 16. April 2003, mit dem dieser den Rekurs gegen den das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren ablehnenden Entscheid des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. Februar 2003 abgewiesen hat, 
in die staatsrechtliche Beschwerde vom 22. Mai 2003 gegen diesen Entscheid, 
 
in Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts March den Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 29. Januar 2003 der Obhut des Ehemannes unterstellte, 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit dem Kind nach A.________ zog, wo sie der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau auf Gesuch des Ehemannes mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Januar 2003 anwies, den Sohn dem Ehemann zur Obhut herauszugeben, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau nach Anhörung der Beschwerdeführerin diese am 7. März 2003 richterlich anwies, den Sohn bis 20. März 2003 herauszugeben, welcher Entscheid durch die Vormundschaftsbehörde vollstreckt werden musste, 
dass das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. Mai 2003 nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies, 
dass die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, welches der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau mit Entscheid vom 25. Februar 2003 abwies, 
dass er zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Massnahmeentscheid des Bezirksgerichts in der March sei nicht nichtig und daher klarerweise vollstreckbar, weshalb die Erfolgsaussichten im Vollstreckungsverfahren vernachlässigbar gering seien, 
dass der Appellationshof des Kantons Bern einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 16. April 2003 abwies mit der Begründung, das Vollstreckungsverfahren sei aussichtslos, was der Vollstreckungsentscheid vom 7. März 2003 bestätige und sich auch daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin den Vollstreckungsentscheid nicht mit einem kantonalen Rechtsmittel angefochten habe, 
dass der Appellationshof daher zur Begründung seines Entscheids einerseits auf die Begründung des Vollstreckungsentscheids verwies und andererseits auf den Umstand, dass dieser innerkantonal unangefochten blieb, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen ausführt, es genüge nicht, die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens lediglich damit zu begründen, die Beschwerdeführerin habe gegen den Vollstreckungsentscheid kein Rechtsmittel erhoben, zumal es kein kantonales Rechtsmittel gegeben habe, 
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht mit einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung darlegt, inwiefern kein kantonales Rechtsmittel offengestanden wäre und die gegenteilige Annahme des Appellationshofes willkürlich sei, 
dass sie ebenso wenig mit hinreichender Begründung darlegt, sie habe auf das kantonale Rechtsmittel verzichten und gleichwohl geltend machen dürfen, ein Rechtsmittel wäre erfolgreich gewesen, 
dass sie schliesslich zur zweiten Begründung des Appellationshofes, die Aussichtslosigkeit ergebe sich auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheids, nicht Stellung nimmt und sie nicht als willkürlich rügt, 
dass aus diesen Gründen auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende staatsrechtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: