Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.94/2004 /bnm 
 
Urteil vom 24. Juni 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlustschein; Kollokation und Verteilung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. April 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt A.________ stellte dem Schuldner X.________ am 25. November 2003 zwei Anzeigen über die Ausstellung eines Verlustscheins in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 aus. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Gerichtspräsidium 1 Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 11. Februar 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
1.2 Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Das Obergericht trat am 5. April 2004 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
1.3 X.________ hat gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Bundesgerichts am 17. Mai 2004 Beschwerde eingereicht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ferner um Zusprechung einer Parteikostenentschädigung. 
1.4 Das Obergericht des Kantons Aargau und die Beschwerdegegnerin haben sich nicht vernehmen lassen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden sei dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2004 zugestellt worden. Die unabänderliche gesetzliche 10-tägige Weiterziehungsfrist habe daher mit dem 19. Februar 2004 zu laufen begonnen und am 28. Februar 2004 geendigt. Sie habe sich aber, weil dieser Tag ein Samstag gewesen sei, bis zum Montag, den 1. März 2004, erstreckt. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht während dieser Frist, spätestens an deren letztem Tag, am 1. März 2004, sondern erst nach deren Ablauf mit Postaufgabe vom 2. März eingereicht. Die Beschwerde sei zufolge Fristverwirkung nicht mehr zulässig und daher zurückzuweisen, das heisst durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. 
2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, gemäss Aufgabebestätigung der Post C.________ habe er die Beschwerde eingeschrieben fristgerecht am 1. März 2004, 17.39 Uhr, aufgegeben. Die obere Aufsichtsbehörde habe die Eingabe am 2. März 2004, morgens um 07.36 Uhr, unter "Zustellung Domizil" gegenüber der Post quittiert. Die 10-tägige Frist sei demnach eingehalten worden. Das Nachforschungsbegehren habe den Fehler an den Tag gebracht: Die Frankiermaschine bei der Post C.________ sei bereits am 1. März 2004 auf den 2. März 2004 gestellt worden, weil 2004 ein Schaltjahr sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zustellinformationen der Post scheinen dies zu bestätigen. 
2.3 Die Beschwerde ist somit gut zu heissen und das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde vom 5. April 2004 aufzuheben. Falls die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft, was das Obergericht nun zu klären hat, hat es dessen Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums 1 Baden vom 11. Februar 2004 zu behandeln. 
2.4 Der Beschwerdeführer hat ferner den Antrag gestellt, es sei zu prüfen, ob der unteren Aufsichtsbehörde Weisungen in Bezug auf die Auflegung von Verteilungslisten und Kollokationsplänen zu erteilen seien. Darauf, wie auf die übrigen Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da die obere kantonale Aufsichtsbehörde vorerst neu zu entscheiden hat. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil vom 5. April 2004 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zur Prüfung der Fristwahrung zurückgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: