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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_774/2007 
 
Urteil vom 24. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1968, ist deutsche Staatsangehörige und arbeitete als Rehabilitations- und Sozialberaterin seit 1. September 2000 für die Hochgebirgsklinik in X.________ (nachfolgend: Hochgebirgsklinik), wo sie in einem Personalhaus wohnte. Als Angestellte der Hochgebirgsklinik war sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallbeschreibung gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. Februar 2007 befand sich die stark kurzsichtige Versicherte am 31. Januar 2007 um 23.55 Uhr auf dem Heimweg: 
"Frau B.________ war auf dem Weg vom Parkplatz zu ihrer Wohnung. Ein Mann kam ihr entgegen, die beiden haben sich gegrüsst und gingen an einander vorbei. Plötzlich hat der Unbekannte Frau B.________ von hinten angegriffen und ihr die Brille weggerissen. Frau B.________ hat laut geschrien und der Unbekannte hat von ihr gelassen und ist davon gerannt." 
Am 1. Februar 2007 um 00.10 Uhr meldete die Versicherte den Entreissdiebstahl der Notrufeinsatzzentrale der Polizei. Diese konnte in der Nacht am Tatort keine Spuren sicherstellen. Das stark verbogene Brillengestell wurde am darauf folgenden Morgen von Angestellten der Hochgebirgsklinik in der Nähe des Tatortes gefunden. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2007 wurden die Aussagen der Versicherten sinngemäss wie folgt protokolliert: 
"Am Mittwoch, 31. Januar 2007, ca. 23:50 Uhr parkierte ich meinen Personenwagen auf dem Parkplatz der Hochgebirgsklinik X.________. Anschliessend ging ich den Verbindungsweg vom Parkplatz zu den Personalhäusern hoch. Dabei kam mir der spätere Täter auf dem Weg entgegen. Als er bereits an mir vorbei gegangen war, bemerkte ich plötzlich, wie er mir die Brille aus dem Gesicht riss. Ich begann zu schreien. Darauf rannte der Täter Richtung Bushaltestelle Hochgebirgsklinik davon. Nach der Tat konnte ich ihn ohne Brille kaum mehr erkennen. Als er mir begegnete, war die untere Hälfte seines Gesichtes verdeckt, ob er einen Schal getragen hatte oder der Kragen seiner Jacke sein Gesicht teilweise verdeckte, konnte ich nicht sehen. Als er mir ins Gesicht griff, um die Brille wegzureissen, spürte ich, dass er Handschuhe trug. Anhand seiner Bewegungen beim Wegrennen nehme ich an, dass es sich um einen jüngeren, sportlichen Mann handelte. Genauere Angaben über sein Alter kann ich nicht machen." 
Wegen Angstzuständen begab sich B.________ am 2. Februar 2007 zum Hausarzt Dr. med. U.________ in ärztliche Erstbehandlung. Dieser stellte die Diagnose eines posttraumatischen Paniksyndromes, attestierte ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 18. Februar 2007 und empfahl therapeutisch eine weitere Beratung durch den Hausarzt und einen Psychologen. Gleichzeitig wies Dr. med. U.________ ausdrücklich darauf hin, dass die Versicherte wegen des diagnostizierten Leidens zwar vor dem Unfall nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass "aber vorbestehend [eine] psychologische Betreuung wegen reaktiver Depression" erfolgt sei. Nach Angaben der Versicherten nahm sie die angestammte Tätigkeit bereits am 12. Februar 2007 wieder auf und begab sich entsprechend der hausärztlichen Verordnung in psychotherapeutische Behandlung des Fachpsychologen Dr. phil. W.________. Mit Verfügung vom 16. März 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007, lehnte die "Zürich" eine Leistungspflicht für den Vorfall vom 31. Januar 2007 ab, weil kein Schreckereignis im Sinne eines Unfalles vorliege. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte B.________ die Übernahme der Behandlungskosten bei Haus- und Augenarzt, des Taggeldes für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, des Ersatzes für die durch den Überfall stark beschädigte Brille sowie der Kosten für die verordnete Psychotherapie. 
 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Fest steht, dass die heimkehrende Versicherte am 31. Januar 2007 um etwa 23.55 Uhr auf dem Weg vom Parkplatz der Hochgebirgsklinik zu ihrer Wohnung in einem Personalhaus einem zu Fuss entgegenkommenden Mann begegnete, welcher ihr nach dem Passieren von hinten die Brille aus dem Gesicht riss. Die Beschwerdeführerin begann sofort zu schreien, worauf der Täter davon rannte. Auf das Schreien aufmerksam geworden, öffnete eine Nachtschwester in der Hochgebirgsklinik ein Fenster. Nachdem die Versicherte an der hinteren Eingangstüre der Klinik geklingelt hatte, liess sie die Nachtschwester eintreten. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall keinerlei körperliche Verletzungen zugezogen hat. 
 
4. 
4.1 Verwaltung und Vorinstanz verneinten das Vorliegen eines Schreckereignisses im Sinne eines Unfalles, weil es sich beim Ereignis vom 31. Januar 2007 kurz vor Mitternacht nicht um einen gewaltsamen Vorfall handle. Für den Fall, dass das Geschehen vom 31. Januar 2007 als Schreckereignis zu qualifizieren sei, verneinte das kantonale Gericht zudem die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem genannten Ereignis und einem anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden. 
 
4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorfall sei klar als Schreckereignis zu qualifizieren. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Es könne nicht allein auf die Angaben im Polizeirapport und in der Unfallmeldung abgestellt werden. Vielmehr seien ihre späteren und ausführlicheren Beschreibungen des Sachverhaltes mitzuberücksichtigen. Vor Bundesgericht rügt die Versicherte zudem erstmals, die Nachtschwester hätte zum Tathergang als Zeugin befragt werden müssen. 
 
5. 
5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie feststellte, die Ausführungen der Versicherten zum Ereignis vom 31. Januar 2007 seien "im Verlauf nicht nur immer detaillierter und ausgeschmückter" geworden, sondern hätten neue Elemente zum Vorschein gebracht, von welchen zuvor nie die Rede war. Nach der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen) ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Angreifer flüchtete, als die Beschwerdeführerin laut zu schreien begann, dass der Angriff bis zum Entreissen der Brille - ohne Anzeichen körperlicher Gewalteinwirkung (z.B. Hämatome) zu hinterlassen - nur einige Sekunden andauerte, dass durch das darüber hinaus anhaltende Schreien schliesslich die Nachtschwester auf die Situation aufmerksam wurde, das Fenster öffnete und nach unten um Ruhe rief. Soweit nach späterer Darstellung in der Einsprache vom 12. April 2007 geltend gemacht wurde, der Angriff auf die ständig laut schreiende Versicherte habe so lange angedauert, bis die Nachtschwester das Fenster geöffnet und nach unten um Ruhe gerufen habe, erst dann habe der Täter die Flucht ergriffen, können diese Angaben im Gegensatz zu den spontanen "Aussagen der ersten Stunde" von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Gleiches gilt für die erstmals im letztinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung, wonach die von der Polizei am 15. Februar 2007 sinngemäss protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise nicht von ihr selber, sondern von der Nachtschwester stammten. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass aktenkundig Hinweise darauf fehlen und von der Versicherten auch nicht geltend gemacht wird, sie sei vom Täter mit der Absicht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität angefasst oder genötigt worden. Dennoch ist nicht zu bezweifeln, dass der Vorfall vom 31. Januar 2007 die Beschwerdeführerin vorübergehend in grosse Angst versetzte, dass sie sich reflexhaft den von hinten ausgeführten Berührungen im Bereich des Gesichtes und des Halses zu entziehen versuchte, sich gegen den Täter drehte und so laut wie möglich zu schreien begann (vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2007 S. 2 oben). Angesichts dieser Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht besteht keine Veranlassung zu weiteren Beweisvorkehren, weil davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). 
 
5.2 Entgegen der Versicherten ist das Geschehen vom 31. Januar 2007 kaum als gewaltsamer Vorfall zu qualifizieren, der geeignet ist, eine seelische Einwirkung von überraschender Heftigkeit auszulösen, welche auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen vermag (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2, U 548/06, RKUV 2000Nr. U 365 S. 89, U 24/98). Denn es ist fraglich, ob in der Erfüllung des Straftatbestandes eines Entreissdiebstahles (als welchen die Polizei das geschilderte Ereignis einstufte) oder einer Tätlichkeit (nach Einschätzung der Vorinstanz) die für die Annahme eines Schreckereignisses vorausgesetzte Gewaltsamkeit des Vorfalles bejaht werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin gemäss späterer Darstellung laut Einsprache vom 12. April 2007 an Leib und Leben bedroht sah und sich in Todesangst wähnte, sind nach dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt (E. 5.1 hievor) keine Anhaltspunkte auszumachen, wonach das Verhalten oder Äusserungen des Täters auf eine entsprechende Gefahrenlage hätten schliessen lassen. 
 
5.3 Es kann hier letzlich offen bleiben, ob das Ereignis vom 31. Januar 2007 als Schreckereignis im Sinne eines Unfalles zu qualifizieren ist. Denn mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass der Tathergang, welcher weder eine Körperverletzung zur Folge hatte noch mit einer Todesdrohung oder mit erheblicher Gewalteinwirkung verbunden war, nach der hier massgebenden allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2, U 548/06, je mit Hinweisen) nicht geeignet war, einen zu anspruchsbegründender Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit führenden Gesundheitsschaden zu verursachen. 
 
5.4 Fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Januar 2007 und den in der Folge geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Leistungen nach UVG verneint. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der "Zürich" vom 18. Juni 2007 bestätigt hat, ist somit nicht zu beanstanden. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 24. Juni 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli