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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_134/2009 
 
Urteil vom 24. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1968 geborene F.________ meldete sich am 1. September 2006 beim Arbeitsamt der Gemeinde X.________ zu Vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. September 2007 und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 stellte die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira; nachstehend: Amt) den Versicherten ab dem 5. Juli 2007 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine Stelle bei der Firma M.________ nicht angetreten und eine Anstellung bei der Firma R.________ durch sein Verhalten vereitelt habe. 
 
B. 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt F.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt auszubezahlen. 
 
Während das Amt auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV). 
 
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er einerseits eine zumutbare Arbeit bei der Firma M.________ abgelehnt und andererseits durch sein Verhalten eine Anstellung bei der Firma R.________ verhindert habe. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beratungsgespräches vom 3. Juli 2007 vom RAV angewiesen wurde, sich bei der Firma M.________ vorzustellen. Die ihm bei diesem Vorstellungsgespräch angebotene Stelle als Gerüstbauer hat der Versicherte nicht angetreten. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, vermag diese nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Da dem Versicherten unbestrittenermassen auch eine Arbeit als Gerüstbauer zumutbar ist, ist es unerheblich, ob ihm die betreffende Stelle - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - als Chauffeurstelle oder als Stelle als Gerüstbauer zugewiesen wurde. Selbst wenn ihm die Stelle als Chauffeurstelle zugewiesen worden sein sollte, so wäre er nicht befugt gewesen, die zumutbare Arbeit als Gerüstbauer abzulehnen. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 42) von weiteren Abklärungen zum Inhalt des Beratungsgespräches und insbesondere von der Einvernahme der Beraterin des RAV als Zeugin abgesehen haben. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat weiter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2007 aufgefordert worden war, sich bei der Firma R.________ zu bewerben. Am 21. Mai 2007 erhielt der Versicherte eine Absage, weil eine Bewerbung ohne Lebenslauf nicht berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wurde er aufgefordert, sich erneut bei der Firma R.________ zu bewerben. Am 13. Juli 2007 kam es zu einer telefonischen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einer Angestellten der Firma R.________, ob der ersten Bewerbung ein Lebenslauf beilag oder nicht. Am 18. Juli 2007 sprach der Beschwerdeführer mit dem Verantwortlichen der Firma R.________ für die zweite Stelle. Im Zuge dieses Telefonats beschimpfte er diesen und lehnte es ab, eine zweite Bewerbung zu senden, da eine solche ja "eh verloren gehen würde". Die Firma R.________ solle ruhig so "weitergeschäften" und gegen die "sozial Schwächeren randalieren". Am 19. Juli 2007 überbrachte der Versicherte dann doch eine Bewerbung an die Firma R.________. Die Vorinstanz folgerte aus diesem Geschehensablauf, der Versicherte habe durch sein Verhalten eine Anstellung bei der Firma R.________ verhindert. Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsfeststellung nicht länger als offensichtlich unrichtig, führt jedoch an, beim Telefonat vom 13. Juli 2007 noch keine Kenntnis von der zweiten Stellenzuweisung gehabt zu haben; er habe auch nicht mit einer erneuten Zuweisung an dasselbe Unternehmen rechnen müssen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da der Versicherte bereits mit seinem Verhaltens am 18. Juli 2007, mithin zu einem Zeitpunkt, an dem er unstreitig Kenntnis von der zweiten Zuweisung hatte, eine Anstellung verhindert hat. Wer den Verantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers für eine ausgeschriebene Stelle beschimpft, kann nicht mehr damit rechnen, von diesem angestellt zu werden. 
 
3.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer habe einerseits eine zumutbare Arbeit bei der Firma M.________ abgelehnt und andererseits durch sein Verhalten eine Anstellung bei der Firma R.________ verhindert. Damit verstösst auch die Qualifikation des Verschuldens des Versicherten als schwer nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer