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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_145/2010 
 
Urteil vom 24. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, 
Kriminal- und Anklagekommission. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A.________ und dessen Tochter B.________ wegen Betrugs verfügte die Untersuchungsrichterin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, des Kantons Luzern am 3. September 2009 bei der Luzerner Kantonalbank eine Kontosperre für Konten der Y.________ AG. In der Folge erstattete die Luzerner Kantonalbank am 11. Januar 2010 an die Meldestelle für Geldwäscherei in Bern eine Verdachtsmeldung, weil sie bei einer Transaktionskontrolle festgestellt hatte, dass Zahlungen, die früher über die Y.________ AG abgewickelt wurden, neu über die X.________ AG abgewickelt werden. Die Meldestelle für Geldwäscherei leitete die Verdachtsmeldung an das Kantonale Untersuchungsrichteramt weiter, das am 18. Januar 2010 eine Kontosperre für verschiedene Konten der X.________ AG und der Y.________ AG verfügte. Gegen diese Verfügung erhoben die Y.________ AG und die X.________ AG am 2. Februar 2010 Rekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2010 ab. 
 
2. 
Die Y.________ AG und die X.________ AG führen mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. 
 
Das Bundesgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 1. Juni 2010 mit, dass es aufgrund einer ersten Prüfung auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht werde eintreten können. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführer, soweit sie an ihrer Beschwerde festhalten wollen, zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. 
 
3. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
4. 
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre. Solche Zwischenentscheide sind als andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, wodurch der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1 ff.). 
 
5. 
Der angefochtene Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 25. März 2010 ist dem Anwalt der Beschwerdeführerinnen nach eigenen Angaben am 31. März 2010 zugestellt worden; ausserdem trägt das der Beschwerde beigelegte Exemplar des angefochtenen Entscheids den Eingangsstempel "31. März 2010" der Kanzlei Hogrefe. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 1. April 2010 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 30. April 2010. 
 
Die vorliegende Beschwerde, datiert mit 29. April 2010, hat der Anwalt der Beschwerdeführerinnen am 29. April 2010 der Deutschen Post übergeben. Bei der Schweizerischen Post eingegangen ist die Beschwerde gemäss Auskunft "Track & Trace" am 3. Mai 2010 und damit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist daher offensichtlich verspätet eingereicht worden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
6. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli