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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_189/2010 
 
Verfügung vom 24. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen Rechtsverzögerung eingereicht hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 seine Beschwerde vom 14. Juni 2010 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1B_189/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli