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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_432/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG,  
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, 
 
gegen  
 
Y.________ AG,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann und Rechtsanwältin Seraina Testa. 
 
Gegenstand 
Vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. und 8. Mai 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 20./21. August 2012 stellte die Y.________ AG das Gesuch, Bauhandwerkerpfandrechte zu ihren Gunsten auf mehreren Grundstücken der X.________ AG für verschiedene Pfandsummen als vorläufige Eintragungen vorzumerken. Das Handelsgericht des Kantons Aargau entsprach dem Gesuch superprovisorisch (Verfügung vom 29. August 2012). Es hiess das Gesuch nach Durchführung des Schriftenwechsels teilweise gut, bestätigte vorsorglich die superprovisorisch angeordneten Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten je als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 6. Mai 2013) und wies das Grundbuchamt G.________ an, die Vormerkungen auf den jeweiligen Grundstücken einzutragen (Dispositiv-Ziff. 1a des Entscheids vom 8. Mai 2013). 
 
2.  
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Juni 2013, die Entscheide des Handelsgerichts vom 6. Mai 2013 und vom 8. Mai 2013 aufzuheben, soweit sie die superprovisorisch angeordnete Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten vorsorglich bestätigten, das Gesuch der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, die superprovisorisch verfügte Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. Eventuell sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
3.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gestützte Entscheid, mit dem die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 137 III 589 E. 1.2.2 S. 591). Demgegenüber bildet der Entscheid, der die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt, einen Zwischenentscheid, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.). Ihre abweichende Auffassung, die vom Handelsgericht bewilligte vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei ein Endentscheid (Art. 90 BGG), stützt die Beschwerdeführerin (S. 2 Rz. 1) auf ein nicht veröffentlichtes Urteil und ein Literaturzitat, die indessen beide überholt sind und den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht richtig wiedergeben (vgl. dazu JÖRG SCHMID / BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, S. 485 Rz. 1774; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, III, 4. Aufl. 2012, S. 324 f. N. 2899; RAINER SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vorläufigen Grundbucheintrag-, in: Baurecht [BR] 2012 S. 74 ff., S. 77; aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung zuletzt: Urteile 5A_239/2013 vom 3. April 2013 und 5A_541/2011 vom 3. Januar 2012). 
 
4.  
Fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid (Art. 90 ff. BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten