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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_514/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
3.  Z.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verdachts auf mehrfache Veruntreuung am 6. November 2012 ein. Die dagegen ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er könne sich mit den "Abschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich in der Sache nicht identifizieren". Eine ausführlichere Begründung werde er innert 15 Tagen schicken. 
Die Beschwerde hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese Mindestanforderungen müssen innert der gesetzlichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) erfüllt sein. 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. April 2013 zu laufen und endete am 29. Mai 2013. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist, wie sie der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nicht zulässig. Aus der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013, welche weder einen Antrag noch eine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill