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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_398/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015 betreffend Nachforderung paritätischer Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 27'034.15, 
in die mit der Beschwerde eingereichten, vom 3. Juni bzw. 16. April 2015 datierenden Eingaben, worin unter Hinweis auf die bei der Vorinstanz beantragte Fristerstreckung um Eintreten auf die Beschwerde ersucht wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) handelt, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid der A.________ GmbH gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. März 2015 und nach eigener Darstellung am 20. März 2015 zugestellt wurde, 
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 20., spätestens aber am 21. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am Montag, 4. Mai 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde vom 4. Juni 2015 damit offensichtlich verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die geltend gemachte Ferienabwesenheit auch nicht ansatzweise eine Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu rechtfertigen vermag, 
dass die Beschwerde sodann nichts enthält, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen lassen könnte, weshalb es auch an einer genügenden Begründung fehlt, wie sie das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder