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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_294/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Informationszugang, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 
vom 1. April 2020 (VB.2019.00511). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 1. April 2020, welches am 24. April 2020 versandt worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ betreffend Polizeidaten ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er rügt eine "Umgehung der Gesetzgebung" und stellt die Nachlieferung einer detaillierten Begründung in Aussicht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung. Die von ihm in Aussicht gestellte detaillierte Begründung hat er nicht eingereicht, und sie wäre nunmehr, nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, ohnehin unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei von der Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi