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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_352/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2020   (U 20 2A). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2020 betreffend Ausstand einer Verwaltungsrichterin im Sozialhilfeverfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das vorliegende Verfahren einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren betrifft, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1   S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2   S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht im Entscheid näher dargelegt hat, weshalb es die in den Ausstand gewünschte Verwaltungsrichterin nicht als befangen betrachte und dass andere Ausstandsgründe nicht ersichtlich seien, weshalb das als mutwillig zu qualifizierende Ausstandsbegehren abzuweisen sei, 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, es indessen unterlässt, auf das im angefochtenen Entscheid Erwogene näher einzugehen, geschweige denn substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konkret unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, 
 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, und der Gemeinde C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch