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[AZA 7] 
C 151/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 24. Juli 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- a) Der 1943 geborene S.________ bezog ab 28. April 1992 Arbeitslosenentschädigung. Nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 27. April 1994 lehnte die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur mit Verfügung vom 9. August 1994 die Anspruchsberechtigung für eine weitere ab 28. April 1994 laufende Leistungsrahmenfrist wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab, wogegen der 
Versicherte bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich Beschwerde einreichte. 
Ab 1. September 1994 stand S.________ in einem bis 28. Februar 1995 befristeten Anstellungsverhältnis als Handelslehrer am Institut Dr. X.________ bei einem Wochenpensum von 20 von 28 Lektionen. Daneben arbeitete er (weiterhin) als Fachlehrer an der Schule Y.________ im Rahmen von 4 bis 6 Wochenlektionen. 
Im Februar 1995 meldete sich S.________ erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 1995 an. Mit dem Hinweis auf diverse Vorkommnisse während der letzten Rahmenfrist erklärte sich die Industrie-Arbeitslosenkasse nicht mehr bereit, den Antrag zu bearbeiten und verwies den Gesuchsteller zur Wahl einer anderen Kasse an das zuständige Arbeitsamt seiner Wohngemeinde. In der Folge ersuchte S.________ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 1995. Die Frage im Anmeldeformular, ob er in den letzten zwei Jahren bei einer anderen Kasse Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt habe, bejahte er mit dem Vermerk "IAW, ausgesteuert seit 28.4.94". Die kantonale Arbeitslosenkasse eröffnete auf den 1. März 1995 eine neue Rahmenfrist und richtete ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung aus. 
Am 2. Mai 1996 entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung der gegen die Verfügung vom 9. August 1994 erhobenen Beschwerde, dass die Beitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1994 erfüllt sei und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Industrie- Arbeitslosenkasse zurück. Mit Urteil vom 14. August 1996 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid. 
 
b) In der Folge eröffnete die Industrie-Arbeitslosenkasse für S.________ ab 28. April 1994 eine neue Rahmenfrist und betrachtete ihn rückwirkend ab diesem Datum wieder als Bezüger. Sie liess sich von der kantonalen Arbeitslosenkasse sämtliche Akten überweisen, welche ihrerseits die am 1. März 1995 eröffnete Rahmenfrist stornierte. 
Die Industrie-Arbeitslosenkasse errechnete für die Zeit vom 1. März 1995 bis 27. April 1996 und innerhalb einer dritten Leistungsrahmenfrist ab 28. April 1996 bis 31. August 1996 eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 61'384. 45. Diesen Betrag überwies sie der kantonalen Arbeitslosenkasse zwecks Verrechnung mit den von ihr für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 82'451. 35, wovon Fr. 660. - unter dem Titel Pendlerkosten. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich S.________ zur Rückerstattung des Differenzbetrages von Fr. 21'066. 90. Diese Summe reduzierte sich infolge einer verrechenbaren Nachzahlung der Industrie-Arbeitslosenkasse von Fr. 4129. 40 für die Zeit vom 28. April bis 31. August 1996 schliesslich auf Fr. 16'937. 50. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 erklärte sich S.________ mit der Rückforderung nicht einverstanden. Um diese "in vernünftigem Rahmen zu halten", machte er u.a. den Vorschlag, auf den VollzugdesEVG-Urteilszuverzichten, d.h. Verbleib bei "Ihrer Kasse mit den bisherigen Rahmenfristen und den bisherigen Berechnungen", was die kantonale Arbeitslosenkasse indessen ablehnte. 
 
B.- Die von S.________ gegen die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. April 1999). 
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung u.a. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die kantonale Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Nach der Rechtsprechung ist die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig. Die Zusprechung und Ausrichtung der betreffenden Leistungen muss also unter rechtlichen Gesichtspunkten zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein oder sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel als nicht rechtmässig erweisen (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a und 368 f. Erw. 3 mit Hinweis). 
 
2.- a) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 
 
b) aa) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR]/ Bd. Soziale Sicherheit, S. 39 Rz 89; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 6 zu Art. 9). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist (Nussbaumer, a.a.O., S. 41 f. Rz 96, sowie Gerhards, a.a.O., N 19 zu Art. 9; vgl. auch Art. 37 Abs. 4 AVIV). Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden. 
 
bb) Ein solcher Verzicht liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihre Anmeldung während des Abklärungsverfahrens, spätestens vor der förmlichen oder formlosen Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung (vgl. BGE 122 V 369 oben), durch Abgabe einer entsprechenden empfangsbedürftigen Willenserklärung zurückzieht mit der Folge, dass keine Rahmenfrist eröffnet wird (vgl. auch Rz 9 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 1992 [KS-ALE] und AM/ALV-Praxis 98/4 Blatt 4, wonach nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen grundsätzlich nicht mehr verschoben werden dürfen). Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gegen eine die Anspruchsberechtigung verneinende Verfügung Beschwerde erhoben, erfordert der rechtsgültige Rückzug der Anmeldung in der Regel den Rückzug des Rechtsmittels. Dies muss auch gelten, wenn lediglich ein Anspruchsmerkmal streitig ist und nach dessen rechtskräftiger Bejahung die Verwaltung allenfalls noch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen hat. 
3.- a) Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer, nachdem sein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine zweite ab 28. April 1994 laufende Rahmenfrist wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG) abgelehnt worden war und er hiegegen Beschwerde erhoben hatte, während der Rechtshängigkeit dieses Rechtsmittelverfahrens im Februar 1995 erneut zum Leistungsbezug ab 1. März 1995 an. Dieser Antrag wurde (von der kantonalen Arbeitslosenkasse, an welche er nach der Weigerung der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur, die Sache an die Hand zu nehmen, vom Gemeindearbeitsamt verwiesen worden war) gutgeheissen und ihm ab diesem Zeitpunkt Taggelder ausgerichtet. 
 
b) Mit der nach Art. 38 OG rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 1996, dass die für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1994 erforderliche Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, hatte nach dem in Erw. 2 hievor Gesagten in diesem Zeitpunkt eine unmittelbar an die erste anschliessende zweite Bezugsrahmenfrist zu laufen begonnen mit der Folge, dass vor deren Ablauf am 27. April 1996 keine weitere solche Frist eröffnet werden konnte. Wenn und soweit trotzdem - unter den genannten, an dieser Stelle indes nicht weiter interessierenden Umständen - für eine ab 1. März 1995 in Gang gesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, muss dies nach der klaren gesetzlichen Konzeption, welche der Rahmenfristenregelung zu Grunde liegt, als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Dass die Berichtigung dieser fehlerhaften Rechtsanwendung von erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Frage. Ob auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben wären, braucht nicht geprüft zu werden. 
c) Die Voraussetzungen für die Rückforderung der für die Zeit vom 1. März 1995 bis 31. August 1996 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der nicht bestrittenen Höhe von Fr. 82'451. 35 sind somit gegeben. Dabei kann in masslicher Hinsicht offen bleiben, ob - unter der theoreti- schen Annahme, dass am 1. März 1995 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden konnte - die Taggelder richtig berechnet wurden, da jede Zahlung einer Rechtsgrundlage entbehrt. Soweit daher dem Versicherten, wie er geltend macht, in Bezug auf den neben der Tätigkeit am Institut X.________ als Fachlehrer an der Schule Y.________ erzielten Lohn die nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid falsche Auskunft erteilt worden sein sollte, es handle sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon wären die Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes nicht gegeben (vgl. nachstehend Erw. 3d). 
 
d) Im Weitern vermag dem Beschwerdeführer auch die Tatsache nicht zu helfen, wenn ihn die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur bei der Anmeldung im Februar 1995 nicht darauf hingewiesen hatte, dass wegen des noch hängigen Verfahrens betreffend die Anspruchsberechtigung (unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit) ab 28. April 1994 die Eröffnung einer Bezugsrahmenfrist auf den 1. März 1995 nicht möglich ist. Vorliegend fehlt es für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, wonach der Bürger unter Umständen Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung hat (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen), am vierten Kriterium ("wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können"). Die 1995 und 1996 getätigten Investitionen in die Weiterbildung im PC-Bereich mit den entsprechenden Hard- und Software-Beschaffungen, auf welche der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der erwähnten Auskunft betreffend die Rechtsnatur der Tätigkeit als Fachlehrer an der Schule Y.________ - hinweist, waren nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Steuerbehörden mit Blick auf seine "heutigen (...) und zukünftig wieder möglichen vollen Lehrverpflichtung (...) ein absolutes Muss". Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Verhalten der Kasse sei kausal für die betreffenden Ausgaben gewesen, weshalb die Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauenschutz nicht durchdringt. 
 
4.- Die von der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur für die Zeit vom 1. März 1995 bis 27. April 1996 und (innerhalb der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) vom 28. April bis 31. August 1996 ermittelte Arbeitslosenentschädigung ist nicht mehr bestritten. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung, zumal sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Kasse richtig in Anwendung von Art. 37 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) den versicherten Verdienst ab 1. März 1995 neu berechnet hat. Dass der Lohn aus der Tätigkeit als Fachlehrer an der Schule Y.________ im Umfang von 4 bis 6 Wochenlektionen (auch) für die Zeit vom 1. September 1994 bis 28. Februar 1995, wo der Beschwerdeführer gleichzeitig am Institut X.________ im Rahmen eines rund 70 %igen Arbeitspensums als Handelslehrer tätig war, nicht Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AVIG darstellt, hat im Übrigen die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann daher ohne weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Unbestritten ist schliesslich die Verrechenbarkeit der für den Zeitraum vom 28. April 1994 bis 31. August 1996 errechneten Arbeitslosenentschädigung mit der Rückforderung der kantonalen Arbeitslosenkasse (vgl. Art. 94 Abs. 2 AVIG). Trotzdem bedarf die Berechnung der rückerstattungspflichtigen Summe einer Korrektur, indem der von der kantonalen Arbeitslosenkasse ausgerichtete und ebenfalls zurückgeforderte Pendlerkostenbeitrag von Fr. 660. - überhaupt nicht oder dann bei beiden Verrechnungsforderungen, somit auch bei den von der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur geschuldeten Leistungen, zu berücksichtigen ist. Um diesen Betrag reduziert sich daher der Rückforderungsbetrag. 
 
5.- Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf freie Kassenwahl gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG verletzt sieht, trifft dies auf den Leistungsbezug ab 28. April 1994 offensichtlich nicht zu. Denn mit der Einreichung des Anmeldeformulars bei der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur galt diese als gewählt (Art. 28 Abs. 1 AVIV in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung; Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 20). Anders verhält es sich in Bezug auf die von der Industrie-Arbeitslosenkasse ohne entsprechende Anmeldung offenbar im Hinblick auf die Verrechnung mit den von der kantonalen Arbeitslosenkasse erbrachten Leistungen am 28. April 1996 eröffnete dritte Bezugsrahmenfrist. Dieser Mangel zeitigt indessen vorliegend keine Auswirkungen, da nicht die Neuberechnung der Rückforderung für die Zeit vom 28. April bis 31. August 1996 nach einem allfälligen Kassenwechsel beantragt wird. Im Übrigen obliegt der Entscheid über einen Kassenwechsel auf Ende August 1996 der kantonalen Amtsstelle (Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz AVIV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung). 
 
6.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
b) Der Beschwerdeführer hat (für den Fall des Obsiegens) eine Prozessentschädigung beantragt. Nach der Praxis hat eine Partei, die in eigener Sache prozessiert, in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (in BGE 125 V 408 nicht veröffentlichte Erw. 5). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigten (dazu BGE 110 V 134 f. Erw. 4d), sind vorliegend nicht gegeben. Dem Begehren ist somit nicht Statt zu geben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1996 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag um Fr. 660. - reduziert wird. Im 
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft sowie der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur zugestellt. 
 
Luzern, 24. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: