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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 82/07 
 
Urteil vom 24. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1962 geborene P.________ arbeitete zuletzt von Juni 2001 bis März 2003 als Hilfsmonteur bei der Firma Z.________, wo ihm aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden ist. Im März 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Hilfsmittel) an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte das Leistungsbegehren, namentlich die beantragten beruflichen Massnahmen, mit Verfügung vom 13. Februar 2006 ab. Die Einsprache, mit welcher P.________ die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen liess, wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 2006 ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ den im Einspracheverfahren gestellten Antrag erneuerte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 eine halbe und vom 1. März 2005 bis 30. November 2005 eine ganze Rente zu. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 30. November 2005 hinaus beantragen. Am 9. Februar 2007 lässt er einen Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2007 nachreichen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396). 
 
3. 
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31 E. 2.2, I 761/01). Der am 9. Februar 2007 ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. H.________ vom 2. Februar 2007 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb er bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben hat. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2005, insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, wohingegen die ab 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 zugesprochene halbe und die ab 1. März 2005 bis 30. November 2005 gewährte ganze Rente unbestritten sind. 
 
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). 
 
4.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den Bericht der Klinik V.________ vom 28. Oktober 2005, welcher mit demjenigen des Spitals L.________ vom 22. August 2005 übereinstimmt, zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit spätestens im Oktober 2005 100 % arbeitsfähig ist, weshalb es die Invalidenrente per Ende November 2005 eingestellt hat. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur mit den in E. 2 erwähnten Einschränkungen überprüft. 
 
4.3 Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers, namentlich der Hinweis auf nach wie vor bestehende Schmerzen sowie inzwischen aufgetretene psychische Probleme, sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Kritik an der durchgeführten ärztlichen Behandlung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich, weshalb die Befristung der Invalidenrente auf Ende November 2005 zu Recht erfolgt ist. 
 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: