Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 262/06 
 
Urteil vom 24. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
Z.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard, Sentimattstrasse 13, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1961, war seit Juni 1993 als Bauarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 24. November 1999 während Ausschalungsarbeiten mehrere Meter von einer Leiter stürzte und sich eine Rippenserienfraktur 7-9 links mit Hämatothorax sowie eine passagere Mikrohämaturie bei Verdacht auf Nierenkontusion zuzog. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Am 22. März 2005 verfügte sie die Einstellung der Leistungen auf Ende März 2005, da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychischen Beschwerden nicht in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 4. Mai 2006 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld oder eine volle Rente und eine Integritätsentschädigung, auszurichten. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 31. März 2005 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 24. November 1999 steht. Die Vorinstanz hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgeblichen Grundsätze, auf welche zu verweisen ist, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich - neben dem Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) - die Adäquanzprüfung im Allgemeinen (BGE 117 V 359 E. 5a S. 361, 115 V 133 E. 4a S. 135) sowie bei organischen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb [mit Hinweisen] S. 103) und psychogenen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Richtig wiedergegeben wurde ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b [mit Hinweisen] S. 352 ff.). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 24. November 1999 datiert, der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin (auf Ende März 2005) und der Einspracheentscheid (vom 1. Juni 2005) aber erst nach Inkrafttreten des ATSG ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445). 
3. 
3.1 
3.1.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt die Berichte des Spitals U.________ vom 9. Dezember 1999 und 31. Januar 2000, des Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH vom 4. Februar 2000, des SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. G.________, FMH Orthopädie, vom 29. Februar 2000, der Rehalinik Y.________ vom 31. Juli 2000, der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals W.________ vom 21. Februar 2001, des SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. I.________, FMH Chirurgie, vom 3. April 2002, der Medizinischen Klinik des Spitals L.________ vom 7. Juni 2002, der Chirurgischen Klinik des Spitals L.________ vom 16. Juli und 19. September 2002, des Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 25. November 2002, des Spitals U.________ vom 9. Januar 2003, des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 13. Juni 2003 und der Klinik C.________ vom 20. Januar 2005 - überzeugend erwogen, dass die unfallbedingten organischen Beschwerden jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per 31. März 2005) als ausgeheilt zu betrachten sind. Für die fortdauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wurde, allein die übereinstimmend diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) verantwortlich. 
3.1.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Namentlich hat diese bereits eingehend dargelegt, dass das Beschwerdebild der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seine Ursache im Sinne einer natürlichen Kausalität zwar in den anfänglichen körperlichen Unfallfolgen finden dürfte, es sich dabei aber um eine psychiatrische Diagnose handelt, deren adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen nicht ohne weiteres zu bejahen ist. Der von der Versicherten erneut angerufene Bericht der Klinik C.________ vom 20. Januar 2005 betont denn auch lediglich die - grundsätzlich unbestrittene - organische Genese der noch bestehenden Beeinträchtigungen, verneint jedoch eine eigentliche Organpathologie ebenfalls ausdrücklich. Insbesondere wird festgehalten, die Entwicklung nach den initialen Verletzungen entspreche, auch wenn keine Psychopathologie nachweisbar sei, zu einem wesentlichen Teil einer Verarbeitungsproblematik, was auch zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung geführt habe. Es handle sich dabei im Wesentlichen um eine Anpassungsproblematik, welche auf die ursprünglichen Verletzungen - und somit initial nachweisbare organische Läsionen - gefolgt sei und im Zusammenhang mit psychosozialen Problemen (vor allem fehlende Ressourcen) perpetuiert werde. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein organisches Substrat der aktuell vorhandenen Gesundheitsschädigungen herleiten. Ob dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit im Übrigen nicht trotz diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung zumutbar wäre - eine diesbezügliche Unfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik auch bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung nicht erwarten lassen (BGE 131 V 49 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 50 f.) - lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, braucht aber, wie sich nachstehend zeigt, im vorliegend zu prüfenden Kontext nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
3.2 Hinsichtlich der psychischen Problematik kann, was die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 24. November 1999 anbelangt, ebenfalls auf die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht in der Lage, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen, namentlich deren Ausführungen zur Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), in Frage zu stellen. Die letztinstanzlich vorgetragenen Argumente verkennen offenkundig, dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367). 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a [mit Hinweisen] S. 202). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: