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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_341/2009 
 
Urteil vom 24. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1948 geborene R.________ war als Maurer-Polier der M.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. August 2006 von einer Leiter fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 20. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2007 per 1. September 2007 ein, da auf dieses Datum hin derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Status quo sine). 
 
B. 
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. März 2009 in dem Sinne gut, als es dem Versicherten Leistungen der Unfallversicherung bis zum 30. November 2007 zusprach. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt R.________ sinngemäss, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. Dezember 2007 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. 
 
Während die Vorinstanz und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtende Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Erreichen des Status quo sine (vgl. RKUV 2000 U 363 S. 45, U 355/98 E. 2), zum dabei geltenden Beweismass bzw. zur Verteilung der Beweislast (vgl. RKUV 1994 U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 1. Dezember 2007 hinaus anhaltenden Rückenbeschwerden noch überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 22. August 2006 zurückzuführen sind. 
 
4. 
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Unfall vom 22. August 2006 keine gesunde Wirbelsäule getroffen hat, sondern dass beim Versicherten ein degenerativer Vorzustand vorlag. Aufgrund der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B._______ vom 22. Januar 2007 und vom 11. April 2008 ist eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes auszuschliessen. Somit ist aus medizinischer Sicht der Status quo sine - mithin jener Zustand, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte - grundsätzlich erreichbar. 
 
4.2 Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der gesamten medizinischen Akten, insbesondere jedoch gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 29. November 2007 fest, dass dieser Zustand spätestens Ende November 2007 erreicht worden war. Diese Annahme ist eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, geht doch die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, wonach der Status quo sine nach einer unfallbedingten Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenkrankheit - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - in der Regel nach sechs bis neun Monate, spätestens jedoch nach einem Jahr als erreicht gilt (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Leistungspflicht der SUVA über den 30. November 2007 hinaus lässt sich auch nicht begründen mit dem Bericht des Dr. med. B._______ vom 11. April 2008. Selbst wenn man die von diesem Arzt vertretene fünfzehnmonatige Behandlungsdauer dem Entscheid zugrunde legen würde, führte dies zur Leistungseinstellung auf den 22. November 2007. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht taggenau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann. Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. B._______ diesbezüglich kein präzises Datum, sondern lediglich die Angabe "Ende 2007" anführte. 
 
4.3 War der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich Ende November 2007 erreicht, so ist die Leistungseinstellung auf den 30. November 2007 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Juli 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer