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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_344/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,  
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teil-Einstellungsverfügung (einfache/schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2014 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn