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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_91/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 24. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, Mutter von drei erwachsenen Kindern, meldete sich am 3. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie war seit dem 1. August 2000 mit einem Vollzeitpensum als Mitarbeiterin Hauswirtschaft beschäftigt. Bei einem Sturz erlitt sie am 10. Februar 2013 eine Radiusfraktur rechts, welche operativ versorgt wurde. Eine weitere Operation erfolgte am 14. Juni 2013 wegen einer Rotatorenmanschettenläsion rechts (Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnenrefixation). A.________ litt zudem an einem generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom. Der Unfallversicherer liess A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 20. April 2014). Gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ am 1. Oktober 2014 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. A.________ machte geltend, der Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt, worauf die IV-Stelle ein Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen, vom 10. März 2016 einholte. Die Ärzte diagnostizierten eine chronische Arthralgie am rechten Schultergelenk nach arthroskopisch assistierter Operation mit demonstrierter Funktionseinschränkung, ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung bei Myalgien, Muskelspannungsstörungen der Muskulatur der Halswirbelsäule und degenerativen Veränderungen ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik sowie Restbeschwerden am rechten Handgelenk nach distaler Radiusfraktur und Osteosynthese 2013. In der angestammten Tätigkeit sei A.________ nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie jedoch nicht eingeschränkt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. November 2016 insoweit gut, als es A.________ für den Monat März 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden Neuentscheid über einen möglichen Rentenanspruch in den Monaten April bis Juni 2014 an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit damit ein Rentenanspruch ab Juli 2014 verneint werde, und es sei ihr auch ab Juli 2014 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs ab Juli 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).  
 
1.2. Bei der Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente gilt Folgendes:  
Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ein Zwischenentscheid vor. Es sind zwar durchaus Konstellationen denkbar, in denen das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen auf der Hand liegt oder es sonstwie möglich wäre, die folgende Phase zu beurteilen, auch wenn die vorangehende noch nicht endgültig beurteilt ist. Es würde jedoch zu unpraktikablen Differenzierungen und entsprechender Rechtsunsicherheit führen, die Anfechtbarkeit von der Konstellation im Einzelfall abhängig zu machen. Im Hinblick auf die erhebliche Auswirkung der Unterscheidung (selbständiges Rechtskräftigwerden bei Unterlassung der Anfechtung bei Teilentscheiden; spätere Anfechtbarkeit bei Zwischenentscheiden) ist eine möglichst klare Regelung erforderlich, weshalb von derartigen Differenzierungen abzusehen ist (BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 151; Urteile 8C_400/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5; 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.3 und 3.4). 
Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, ist gesamthaft ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann, wobei in den Fällen des Art. 93 BGG das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 V 148 E. 5.3 S. 151 f.). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. Februar 2013 und den Operationen im Februar und Juni 2013 (Versorgung des Handgelenksbruchs beziehungsweise Schulterarthroskopie) bis zum Ende des Jahres 2013 sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Erstmals im Januar 2014 habe eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden. Diese habe in den Folgemonaten gesteigert werden können. Ab April 2014 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. 
In welchen Schritten die Arbeitsfähigkeit zwischen Januar 2014 und April 2014 gesteigert werden konnte, liess sich nach der vorinstanzlichen Auffassung anhand der medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilen. Es stehe lediglich fest, dass innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen gewesen sei. Zur Klärung dieser Frage wies das kantonale Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück. 
Den Rentenbeginn setzte die Vorinstanz - unter Berücksichtigung des Wartejahres sowie der Anmeldung im September 2013 - auf den 1. März 2014 fest. Zu diesem Zeitpunkt war nach den dargelegten Feststellungen und mit Blick auf die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV noch eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit zu berücksichtigen. Es bestand somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die erstmalige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Januar 2014 war nach der Vorinstanz ab April 2014 beachtlich. Der Anspruch für die Zeit von April bis Juni 2014 liess sich aus den erwähnten Gründen indessen im Einzelnen nicht beurteilen. Für die Zeit ab Juli 2014 sei die volle Arbeitsfähigkeit ab April 2014 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ermittelte aus dem Vergleich zwischen dem hypothetischen Einkommen als Gesunde (Valideneinkommen) und dem zumutbaren Verdienst für eine Verweistätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9,9 Prozent. 
Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend für März 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab Januar bis März 2014 wies sie die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs in den Monaten April bis Juni 2014 an die IV-Stelle zurück. Für die Zeit ab Juli 2014 bestätigte sie die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2016 und lehnte einen Rentenanspruch ab. 
 
3.   
Letztinstanzlich streitig ist nur der Rentenanspruch ab Juli 2014. Die Vorinstanz hat die Sache hinsichtlich der vorangehenden Teilperiode von April bis Juni 2014 an die IV-Stelle zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die Beschwerde ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2) nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - nicht einzutreten. Die Verwaltung wird die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen treffen und neu verfügen. Im Anschluss daran bleibt der Versicherten die Möglichkeit gewahrt, die Verfügung in ihrer Gesamtheit - auch für den Zeitraum ab Juli 2014 - mittels Beschwerde gerichtlich überprüfen zu lassen. 
 
4.   
In den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG kommt das vereinfachte Verfahren zum Zuge. Zuständig ist der Abteilungspräsident beziehungsweise die von ihm gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichterin. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juli 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo