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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_537/2018  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt V.________. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung der Betreibung/Grundpfandverwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juni 2018 (PS170173-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in U.________. Mit Spezialanzeige vom 12. April 2010 zeigte ihr das damalige Betreibungsamt U.________ (heute V.________) an, dass das Grundstück in den Solidarbetreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und yyy gegen die damaligen Ehegatten am 24. Juni 2010 auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin versteigert werde. Die Steigerung wurde in letzter Minute abgesagt. 
Am 26. Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen. Sie verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzung der Betreibung Nr. xxx (die jedoch ihren damaligen Ehemann betraf) und der Verfügung vom 12. April 2010. Die von ihr geleisteten Versteigerungskosten von Fr. 10'000.-- seien samt Zins zurückzuerstatten. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 trat es auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte, die "Pfändung" und Grundpfandverwertung vom 24. Juni 2010 nichtig zu erklären und das Betreibungsamt zu verpflichten, die geleisteten Pfändungs- und Verwertungskosten zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederholung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Am 9. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Derselbe Massstab gilt, wenn eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.  
 
3.1. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, die Betreibungsgläubigerin habe dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 12. Juli 2010 bestätigt, dass die betriebene Forderung vollumfänglich beglichen worden sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 habe das Betreibungsamt der Gläubigerin unter Bezugnahme auf den Rückzug des Verwertungsbegehrens und die erwähnte E-Mail die Kosten- und Verwaltungsabrechnung bekannt gegeben. Es habe festgehalten, dass die Kosten von insgesamt Fr. 10'000.-- dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss entsprächen und dass die beiden Betreibungsverfahren als an die Gläubigerin bezahlt abgeschrieben worden seien. In einer Stellungnahme an das Obergericht verdeutlichte das Betreibungsamt, dass dieser Kostenvorschuss infolge Rückzugs der beiden Verwertungsbegehren einbehalten worden sei.  
Gestützt darauf hat das Obergericht erwogen, die beiden Betreibungsverfahren seien abgeschlossen. Die Rückzahlung von Kosten an die Beschwerdeführerin würde voraussetzen, dass sie dem Betreibungsamt Kosten bezahlt habe. Dies mache sie nicht geltend. Das Betreibungsamt habe die Kosten aus dem Vorschuss der Betreibungsgläubigerin bezogen. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich wie die Betreibungsforderung auch die Kosten direkt an die Grundpfandgläubigerin bezahlt. Ein praktischer Verfahrenszweck für die Beschwerde bestehe demnach nicht. Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 5 f. SchKG seien nicht im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin werfe dem Betreibungsbeamten sodann neu vor, die Erklärung, sie ziehe die Rechtsvorschläge zurück, gefälscht zu haben. Das Obergericht hat dazu erwogen, dass nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Einleitung des Verwertungsverfahrens gewehrt hätte, wenn die Rückzugserklärung nicht von ihr stammen würde. Eine plausible Erklärung, weshalb sie angeblich erst im Jahr 2017 entdeckt habe, dass kein "Rechtsöffnungstitel" vorlag und das Betreibungsamt ihre Rechtsvorschlagserklärungen ignoriert habe, finde sich in ihren Eingaben nicht. Es bestehe demnach kein Anlass für irgendwelche Vorkehrungen. Die streitige Rückzugserklärung sei ohnehin unerheblich für den Entscheid über den Antrag, die "Pfändung" und die Grundpfandverwertung nichtig zu erklären.  
 
4.   
Vor Bundesgericht will die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang herstellen zwischen der nicht durchgeführten Versteigerung von 2010 und der im Jahre 2016 erfolgten (dazu Urteile 5A_43/2017 vom 12. April 2017; 5A_635/2017 vom 12. April 2018). Daraus will sie ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ableiten. Ihre Ausführungen sind nur schwer nachvollziehbar. Sie beruhen zudem auf Sachverhaltsbehauptungen (insbesondere Vorwürfen gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter und der Behauptung eines Betrugs, der 2009 eingefädelt und 2016 zum Abschluss gekommen sei), die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Darauf kann nicht eingegangen werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführerin geht ausserdem davon aus, ein genügendes Rechtsschutzinteresse bestehe darin, dass sie Verfahrensgrundrechte (konkret Art. 29a BV) anrufe. Dies trifft nicht zu. Inwieweit ein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vorliegen soll, erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, zumal sie diesen Einwand soweit ersichtlich vor den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht hat. Auf die Erwägungen des Obergerichts zum fehlenden Rechtsschutzinteresse geht sie nicht konkret ein. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zum Rückzug des Rechtsvorschlags. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass dieses Vorbringen für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gar nicht relevant ist. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Behauptungen in Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht und in Behauptungen darüber, weshalb die Rückzugserklärung gefälscht sein soll und weshalb sie sich - trotz angeblich weiter bestehenden Rechtsvorschlags - nicht gegen die Fortsetzung der Betreibung gewehrt hat. All dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2). 
Damit ist die insgesamt schwer verständliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Im Übrigen bewegt sich die Beschwerde am Rande der Querulanz und des Rechtsmissbrauchs. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg