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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 156/06 
 
Urteil vom 24. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
P.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. November 2003 verneinte die IV-Stelle Zürich den Rentenanspruch des 1958 geborenen, ab Januar 1988 als Chauffeur in der Firma X.________ AG, tätig gewesenen und seit einem am 16. Mai 2002 erlittenen Arbeitsunfall (mit Rotatorenmanschettenruptur rechts) gesundheitlich beeinträchtigten P.________ aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades von 30 %. Nachdem dem Versicherten während des hängigen IV-Einspracheverfahrens am 23. Dezember 2004 nebst einer Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 15 %) rückwirkend ab 1. April 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % zugesprochen worden und die betreffende Verfügung der "Metzger-Versicherungen" unangefochten geblieben war, bestätigte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs - nunmehr in Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 36 % - mit Einspracheentscheid vom 8. April 2005. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2005 sei ihm eine ¾-Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die IV-Stelle zur Ausrichtung einer Viertelsrente zu verpflichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Abs. 1 der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 132 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen; ferner ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden. Diese Regel gilt gemäss neu eingefügtem Abs. 2 der Bestimmung dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003 ff.). Gestützt auf die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist die Neuerung indessen auf die hier zu beurteilende Beschwerde, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, nicht anwendbar, weshalb sich die Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, dem neuen Abs. 1 entsprechenden Fassung richtet. 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine (ganze) Invalidenrente massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003] und Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die im Rahmen der Invaliditätsbemessung hier unstrittig zur Anwendung gelangende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1), ferner die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. Erw. 1b), zu deren Beweiswert und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3, 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) ist ergänzend auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil D. vom 20. April 2004 [I 805/04] Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf das als voll beweiskräftig und ausschlaggebend eingestufte Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. November 2004 zum Schluss gelangt, dass der seit einem am 16. Mai 2002 erlittenen Arbeitsunfall vor allem an therapieresistenten Schulterbeschwerden, ferner auch an einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom, an Adipositas und an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leidende Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur in einem Metzgereibetrieb nicht mehr auszuüben vermag, ihm hingegen behinderungsangepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Abduktion der Arme, ohne Tragen von schweren Gegenständen und ohne Überkopfarbeiten uneingeschränkt ganztags zumutbar sind. Dieses Leistungsprofil trägt gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen der beidseitigen Schulterproblematik angemessen Rechnung. Keinen Einfluss auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit hätten - der überzeugenden Beurteilung im Gutachten des Zentrums Y.________ entsprechend - die im Hintergrund stehenden Lumbalbeschwerden; ebenfalls zu verneinen sei eine Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen, zumal weder die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode noch eine (nach Lage der Akten nicht gänzlich auszuschliessende) somatoforme Schmerzstörung die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers derart minderten, dass ihm die volle Verwertung seiner aus körperlicher Sicht verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht zuzumuten wäre. 
3.2 Die letztinstanzlich erneut vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit mangle es dem Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. November 2004 an Beweiswert, zumal es lediglich die unfallbedingte Leistungseinschränkung berücksichtige und sich namentlich nicht eingehender mit dem abweichenden Bericht der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. März 2004 (und 24. Mai 2004) sowie der (mündlich geäusserten) Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ vom 30. September 2004 auseinandersetze, wurde im Rahmen der umfassenden Beweiswürdgung des kantonalen Gerichts in allen Punkten überzeugend entkräftet. Auf die diesbezüglich einlässlichen, beweisrechtlich einwandfreien und in der Sache zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen, und es besteht weder im Lichte der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch der medizinischen Aktenlage Anlass, letztinstanzlich darauf zurückzukommen. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Februar 2006 (Posteingang) angekündigte Bericht der Frau Dr. med. F.________ bisher nicht eingetroffen ist und im Übrigen hier ohnehin unbeachtet zu bleiben hätte. Denn nach der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen; namentlich geht es nicht an, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Absicht kundzutun, nach Ablauf der Beschwerdefrist Beweismittel nachzureichen und/oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen (BGE 127 V 356 Erw. 3b in fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen (BGE 127 V 357 Erw. 4a); anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b). Letzteres ist von dem in der Beschwerdeschrift auf einen unbestimmten Zeitpunkt hin in Aussicht gestellten Bericht der Psychiaterin für den hier massgebenden Behandlungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2005 nicht zu erwarten; insbesondere deutet aufgrund der verfügbaren Akten nichts darauf hin, dass Frau Dr. med. F.________ - entgegen ihrer früheren Beurteilung vom September 2004 und im Widerspruch zu dem zu Handen des Zentrums Y.________ erstellten, eingehend begründeten Bericht der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2004 - für jenen Zeitraum tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer somatoformen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbaren Schmerzproblematik ausgeht. Soweit die Ärztin im September 2004 von einer quantitativ deutlichen, psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Diagnose: mittelgradige depressive Episode) sprach, ist diese Einschätzung aus den vorinstanzlich genannten Gründen, worauf verwiesen wird, nicht nachvollziehbar; insbesondere lässt sich daraus bezüglich der psychischen Problematik kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ableiten. Die hier interessierende Frage, ob einer allenfalls (doch) vorliegenden somatoformen Schmerzstörung im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Erw. 2 hievor) eine invalidisierende Wirkung zukommt, hat die Vorinstanz - gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 11. November 2004 - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]) richtigerweise verneint (vgl. etwa auch Urteil K. vom 14. Juli 2005 [I 57/05] Erw. 2.4.3). Mithin ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit dem kantonalen Gericht auf das unter Erw. 3.1 hievor dargelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. 
3.3 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) für das Jahr 2003 (frühestmöglicher Rentenbeginn) auf Fr. 77'249.35 festgesetzt, welcher Betrag vom Beschwerdeführer - nach Lage der Akten zu Recht - nicht bestritten wird. Sodann hat das kantonale Gericht das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2002 ermittelt, was nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und auch in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei als tabellarischen Ausgangslohn den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern in Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 (=einfache und repetitive Arbeiten) gewählt, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnentwicklung 2003, Neuenburg 2004, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1999-2003, S. 38) und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41.7 Stunden (Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12) einen Wert von Fr. 57'749.50 und nach der vorinstanzlichen Gewährung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) schliesslich einen solchen von Fr. 49'087.10 ergab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung ] und 104 lit. a OG; BGE 123 V 1 Erw. 2) kein Anlass, den leidensbedingten Abzug von 15 % aufgrund der ausländischen Herkunft des zwischenzeitlich eingebürgerten Versicherten zusätzlich zu erhöhen, zumal sich diese in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment nicht lohnmindernd auswirkt (bezüglich Personen mit Niederlassungsbewilligung C vgl. LSE 2000, TA12, S. 47 [Anforderungsniveau 4/Männer]); auch gesundheitliche Gründe rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis, wurden diese doch bei der Umschreibung des zumutbaren Leistungsprofils (Erw. 3.2 hievor) und der Gewährung des 15%igen Abzugs infolge Beschränkung des Tätigkeitsfeldes auf körperlich leichte Arbeiten hinreichend berücksichtigt; schliesslich gibt auch das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 46-jährigen Versicherten keinen Anlass für eine Korrektur des gewährten Abzugs (vgl. etwa Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bleibt es damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'087.10, resultiert für das Jahr 2003 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 %. Da bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2005 diesbezüglich keine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, hat es bei der vorinstanzlichen Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: