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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
K 59/06 
 
Urteil vom 24. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
G.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 30. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verpflichtete die Krankenversicherung Visana G.________ zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 in Höhe von Fr. 1867.20 zuzüglich Fr. 200.- Bearbeitungskosten und beseitigte den in der Betreibung Nr. A.________ des Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie - nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens wegen eines beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Prozesses der Parteien - mit Einspracheentscheid vom 15. November 2005 fest. 
Mit Verfügung vom 4. November 2003 verpflichtete die Visana G.________ zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 in Höhe von Fr. 1978.50 zuzüglich Fr. 200.- Bearbeitungskosten und beseitigte den in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2005 fest. 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verpflichtete die Visana G.________ zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 in Höhe von Fr. 1978.50 nebst Verzugszins, zuzüglich Fr. 200.- Bearbeitungskosten, und beseitigte den in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2005 fest. 
B. 
Die gegen die drei erwähnten Einspracheentscheide erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Sinne der Erwägungen ab. Es beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 346.40 und jenen in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 541.20 (Entscheid vom 30. März 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der drei Einspracheentscheide. 
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Juli 2006 nochmals unaufgefordert geäussert. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind die Prämienforderungen der Visana gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003. 
2.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. September 2004 (K 85/03 = BGE 130 V 448) festgestellt hat, war der Beschwerdeführer schon vor dem 1. Juli 2002 bei der Visana versichert und blieb es jedenfalls bis 30. Juni 2003. Gemäss den verbindlichen (Erw. 1) Feststellungen des kantonalen Gerichts traf auch bis zum 31. Dezember 2003 bei der Visana keine Bestätigung eines neuen Versicherers im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG ein, sodass das Versicherungsverhältnis weiterhin andauerte. Dementsprechend blieb der Beschwerdeführer während des gesamten hier interessierenden Zeitraums vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 zur Zahlung der Prämien der Visana verpflichtet. 
2.2 Die Berechnung der eingeforderten Beträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002, 1. Januar bis 30. Juni 2003 und 1. Juli bis 31. Dezember 2003 wird nicht beanstandet und lässt sich auf Grund des der Vorinstanz eingereichten Prämienvergleichs Atupri/Visana auch ziffernmässig nachvollziehen (Juli bis Dezember 2002: 6 x Fr. 311.20 = Fr. 1867.20; Januar bis Juni 2003: 6 x Fr. 329.75 = 1978.50; Juli bis Dezember 2003: 6 x Fr. 329.75 = Fr. 1978.50). Gleiches gilt mit Bezug auf die geltend gemachten Verwaltungskosten von jeweils Fr. 200.-: Die erforderliche Grundlage in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen existiert, die Unterlassung der Prämienzahlung muss angesichts der mehrfachen Rechtsbelehrungen durch verschiedene Stellen als schuldhaft qualifiziert werden und die Entschädigung erscheint angesichts der konkreten, besonderen Umstände als betraglich angemessen (vgl. BGE 125 V 277 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Auch die Betreibungskosten sind vom Schuldner zu tragen und können durch den Gläubiger vorweg erhoben werden (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 
2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 134 Erw. 4.2.1 [= Urteil Z. vom 27. November 2003, K 107/02]). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 
Vorliegend stellte sich nach dem Erlass der Einspracheentscheide vom 14., 15. und 17. November 2005 heraus, dass der Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums bis Ende 2003 durchaus Zahlungen geleistet hat, um die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begleichen. Diese gingen jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin als zuständigen Versicherer, sondern an die Atupri. Letztere hat die entsprechenden Beträge von Fr. 2628.- (12 x Fr. 219.-) für das Jahr 2002 sowie je Fr. 1437.30 (6 x Fr. 239.55) für das erste und das zweite Halbjahr 2003 mittlerweile - unter Verrechnung mit erbrachten Leistungen - an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Die Visana ihrerseits hat die vollen, unverrechneten der Atupri entrichteten Prämienzahlungen an die bei ihr bestehenden Ausstände angerechnet und eine entsprechende Tilgung der streitigen Schuld akzeptiert. Aus der Gegenüberstellung mit den Prämienforderungen der Visana (einschliesslich Bearbeitungs- und Betreibungskosten) ergaben sich die Restforderungen von Fr. 346.40 für das erste Halbjahr 2003 (Betreibung Nr. B.________) und Fr. 541.20 für das zweite Halbjahr 2003 (Betreibung Nr. C.________). Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge korrekt. 
3. 
Das Verfahren betrifft keine Versicherungsleistungen und ist deshalb kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 Satz 1 OG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: