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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_552/2010 
 
Urteil vom 24. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, 
Predigergasse 5, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 17. Juni 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2010, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwieweit Vorschriften durch die Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht indessen nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, geschweige denn anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein soll, 
dass er statt dessen allein um "un test A.D.N. (acide désoxyribo nucléique) de la dépouille de mon père enterrer à Tunis" ersucht, was indessen ausserhalb des vor Vorinstanz streitig Gewesenen liegt und daher auch nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens erhoben werden kann (Art. 82 und Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich weder einen zulässigen Antrag noch eine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel