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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_52/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokatin Yvonne Pieles. 
 
Gegenstand 
Strafprozess; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (Beschuldigte) und B.________ (Beschuldigter) wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin. Am 23. September 2013 (11.00 Uhr) wurde die Patientin von ihrem Hausarzt, dem Beschuldigten, zur dringenden fachärztlichen Untersuchung in ein Spital überwiesen. Gleichentags (ab 16.40 Uhr) erfolgte dort eine Untersuchung mittels MRI (Magnetic Resonance Imaging). Verantwortliche Fachärztin der Klinik war die Beschuldigte. Die Untersuchung ergab diagnostisch ein Hirn-Aneurysma mit erfolgter Einblutung. Am Abend des 23. September 2013 (ca. 18.00 Uhr) verliess die Patientin das Spital nach einem Gespräch mit der Beschuldigten. Zwischen 19.30 und 20.00 Uhr rief die Beschuldigte den beschuldigten Hausarzt an und teilte ihm den medizinischen Befund mit. Am frühen Vormittag des 24. September 2013 verstarb die Patientin an deren Wohnort. Todesursache war (laut dem medizinischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Bern [IRM/BE]) eine akute Einblutung in den Hirnstamm, ausgehend von einem rupturierten Aneurysma. 
 
B.   
Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. November 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der von den beiden Beschuldigten an ihren Arbeitsorten getätigten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 23. September und 11. November 2013. Am 14. November 2013 fanden in den Geschäftsräumen des involvierten Spitals bzw. des beschuldigten Hausarztes Hausdurchsuchungen statt. Die sicherzustellende E-Mail-Korrespondenz des Hausarztes wurde am 14. November 2013 elektronisch kopiert und gesiegelt, diejenige der mitbeschuldigten Ärztin am 22. November 2013. 
 
C.   
Am 29. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht je ein Entsiegelungsgesuch, soweit die sichergestellten E-Mails einen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft, das Entsiegelungsverfahren sei bis zum Vorliegen des medizinischen Gutachtens des IRM/BE zu sistieren. Am 30. Oktober 2014 (nach Eingang und Kenntnisnahme des Gutachtens des IRM/BE vom 2. Oktober 2014) zog die Staatsanwaltschaft das den mitbeschuldigten Hausarzt betreffende Entsiegelungsgesuch zurück. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (Dispositiv Ziffer 2) wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, das die beschuldigte Spitalärztin betreffende Entsiegelungsgesuch (mangels hinreichenden Tatverdachtes einer Straftat) ab. Das den mitbeschuldigten Hausarzt betreffende Entsiegelungsgesuch schrieb es wegen Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. 
 
E.   
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die sichergestellte E-Mail-Korrespondenz der beschuldigten Ärztin zu entsiegeln bzw. zur Durchsuchung freizugeben, soweit die E-Mails einen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen. 
 
 Das Zwangsmassnahmengericht hat am 20. Februar 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die beschuldigte Ärztin hat (nach zweimaliger Fristerstreckung) am 28. April 2015 eine Vernehmlassung eingereicht, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden kann. Am 12. Mai 2015 reichte die private Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zu klären ist zunächst der Gegenstand des angefochtenen Entscheides bzw. des streitigen Gesuches um Entsiegelung von elektronisch sichergestelltem E-Mail-Verkehr: 
 
1.1. Wenn elektronische Kommunikationsgeräte, etwa Smartphones, PCs, Notebooks oder Mailserver,  physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (z.B. vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Korrespondenz), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Analoges gilt, wenn elektronische Kommunikationsinhalte, welche vom Empfänger bereits  abgerufen wurden, elektronisch sichergestellt werden. Der Rechtsschutz läuft hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes bzw. der elektronischen Aufzeichnungen verlangen kann. Die Staatsanwaltschaft, welche die Aufzeichnungen durchsuchen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.1; 1B_432/2013 vom 17. Februar 2013). Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet bzw. keine gespeicherten Nachrichten nach dem Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft E-Mails und SMS  geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Provider edieren lässt. Solange die betreffenden Nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät  abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis Marc Forster, Marksteine der Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digitalen Fernmeldeverkehrs, in: Lukas Gschwend/Peter Hettich/Markus Müller-Chen/Benjamin Schindler/Isabelle Wildhaber [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2015 in St.Gallen, Zürich 2015, S. 615 ff., 623-625).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall geht es nicht um das geheime Abfangen oder die Edition von Nachrichten während des Kommunikationsvorgangs. Mit ihrem Entsiegelungsgesuch möchte die Staatsanwaltschaft bereits abgerufene oder versendete E-Mail-Korrespondenz sichten, die mit der untersuchten Straftat in Zusammenhang steht. Nach dem Gesagten sind die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) auf den vorliegenden Fall anwendbar.  
 
2.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind hier erfüllt: Da gegen (Nicht-) Entsiegelungsentscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes die StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 248 Abs. 3 Ingress i.V.m. Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), liegt eine zulässige Ausnahme vor vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.2.2 S. 343). Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über streitige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich berechtigt (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 16 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich für verweigerte Entsiegelungen (Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass der angefochtene Entscheid zu einem erheblichen Beweisverlust bei der Untersuchung eines Tötungsdeliktes führen könnte. Entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdegegnerin droht insofern auch ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteile 1B_125/2015 E. 2; 1B_65/ 2014 E. 2). 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, es sei "klar festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten nicht" bestehe. Daher sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Die private Beschwerdegegnerin schliesst sich dem (im Eventualstandpunkt) an. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, es bestehe der begründete Verdacht, dass die beschuldigte Spitalärztin die Patientin über deren akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand nicht ausreichend aufgeklärt bzw. ihre ärztlichen Sorgfaltspflichten vernachlässigt habe, was kausal den Tod der Patientin mitverursacht habe. Der Verdacht habe sich im Verlauf der Untersuchung noch erhärtet. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 248 i.V.m. 197 Abs. 1 StPO. 
 
4.  
 
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; zum  dringenden Tatverdacht als Voraussetzung von strafprozessualer Haft oder geheimen Überwachungsmassnahmen s.a. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Verbrechen oder Vergehen kann grundsätzlich auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB).  
 
5.  
 
5.1. Die Ansicht der Vorinstanz, es fehle klarerweise an einem hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), lässt sich (aufgrund ihrer eigenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid) sachlich nur schwer nachvollziehen:  
 
5.2. Die tatsächlichen Feststellungen erscheinen zunächst in wesentlichen Punkten lückenhaft. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt zwar, die Beschuldigte sei "nicht die behandelnde Ärztin" gewesen. In welcher Funktion sie die Patientin im Spital untersuchte bzw. betreute und welches ihre ärztlichen Aufgaben waren, wird im angefochtenen Entscheid jedoch nicht erörtert. Ebenso wenig finden sich darin Angaben zur Frage, wann die Patientin gestorben ist, was aus medizinischer Sicht die Todesursache war und was der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft konkret vorgeworfen wird. Zu prüfen wäre gewesen, ob nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen konkrete Verdachtsgründe für eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Beschuldigten vorliegen, die für den Todesfall mitursächlich gewesen sein könnte. Da das Zwangsmassnahmengericht weder sachrichterliche Aufgaben hat, noch gesetzlich zuständig ist, über eine Einstellung (oder Anklageerhebung) zu befinden, hätte es bei seiner provisorischen Beweiswürdigung die gebotene Vorsicht und Zurückhaltung walten zu lassen gehabt.  
 
5.3. Hinzu kommt, dass zwischen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und dem Ergebnis ihrer tatsächlichen Erwägungen erhebliche Widersprüche bestehen: Im angefochtenen Entscheid wird der Schluss gezogen, die Beschuldigte habe die gesundheitliche Lage der Patientin "richtig eingeschätzt" und es "für unabkömmlich" gehalten, sie "über die Situation zu informieren". Die Patientin sei "während des ganzen Untersuchs allseitig orientiert und in ihrem Verhalten unauffällig" gewesen. Mündige und "allseits orientierte" Personen dürften nicht gegen ihren Willen im Spital festgehalten werden. Diese Erwägungen kontrastieren zunächst mit den (von der Vorinstanz zitierten) eigenen Aussagen der Beschuldigten, die Patientin habe sich ihr gegenüber geweigert, Platz zu nehmen; auch ihrer Aufforderung zu warten, bis sie, die untersuchende Spitalärztin, das weitere Vorgehen telefonisch mit dem Hausarzt hätte besprechen können, sei die Patientin nicht nachgekommen. Statt dessen habe sie ständig darauf gedrängt, aus dem Spital entlassen zu werden. Einige Stunden zuvor habe der Hausarzt festgestellt, dass die Patientin sich nur "schwer besinnlich" verhalten habe. Sie habe "minimal verlangsamt" gesprochen, etwas länger gebraucht, bis sie ihn verstanden habe, und nach seinen Feststellungen an einem "gefährlichen Kopfweh" gelitten, das eine sofortige Spitaleinweisung in die Neurologieabteilung erfordert habe. Die Patientin habe angefangen zu weinen und mehrmals gesagt, dass sie keine Spitaleinweisung wünsche.  
 
5.4. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zum fachlichen Vorgehen der Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen: Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, die Beschuldigte habe aufgrund der Voranamnese und der Untersuchungen im Spital eine zutreffende ärztliche Diagnose getroffen (auffällige "Veränderung im Kopf" gemäss MRI-Untersuchung, nämlich Gehirn-Aneurysma mit erfolgter Blutung). Trotz der besorgniserregenden Diagnose mit dem von der Beschuldigten (nach eigener Darstellung) erkannten "Risiko, dass es jederzeit wieder bluten könne", sei sich diese (als verantwortliche Fachärztin der Klinik) "nicht sicher gewesen, ob es ihre Pflicht war", mit der Patientin zu sprechen. Sie habe der Patientin in der Folge "nicht direkt gesagt", dass die Gehirnerkrankung tödliche Folgen haben könnte. Eine als Zeugin befragte Spitalmitarbeiterin habe zu Protokoll gegeben, die Patientin habe beim Verlassen des Spitals zur Beschuldigten gesagt, sie sei nun "froh, dass es nichts Ernstes" sei.  
 
5.5. Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz sich mit den zentralen Fragen zum ärztlichen Sorgfaltsverhalten der Beschuldigten kaum befasst hat: Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Beschuldigte keine sichernden Vorkehren zur Weiterbetreuung der ihrer Ansicht nach besorgniserregend Erkrankten getroffen. Offenbar sind weder Angehörige (z.B. die Schwestern der Patientin) noch geeignete Pflegepersonen (z.B. Spitex-Dienst) kontaktiert worden, welche die Patientin wenigstens aus dem Spital hätten abholen bzw. (bis zu den sich aufdrängenden ärztlichen Behandlungen) ambulant hätten betreuen können. Ebenso wenig war die Beschuldigte dafür besorgt, dass der Hausarzt (noch am gleichen Tag) die gebotene Weiterbetreuung organisierte: Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Beschuldigte (nach der Spitalentlassung der Patientin um ca. 18.00 Uhr) den Hausarzt zwischen 19.30 und 20.00 Uhr angerufen habe. Dieser habe sie gefragt, wo die Patientin jetzt sei. Sie, die Beschuldigte, habe ihm mitgeteilt, dass sie mit der Patientin gesprochen habe; diese sei "aber nach Hause gegangen". Nach den Aussagen des Hausarztes habe er (aufgrund des ihm mitgeteilten Befundes, wonach eine "kleine Blutung" vorliege, die "Situation aber stabil" sei) die Beschuldigte gefragt, "ob er bis am nächsten Tag zuwarten" könne, um die Patientin "doch noch zum Spitaleintritt zu bewegen". Die Beschuldigte habe diese Frage bejaht, "weil die Blutung älteren Datums" gewesen sei. Für ihn, den Hausarzt, "wäre es nicht erstaunlich gewesen, wenn das Ergebnis nicht mit der Patientin besprochen" worden wäre, da dies "nicht üblich" gewesen sei. Als erstaunlich bezeichnete er hingegen, "dass man bei diesem Befund nicht gleich gesagt" habe, "die Patientin müsse im Spital bleiben". Wie sich dem angefochtenen Entscheid (und dem darin erwähnten forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des medizinischen Gutachtens) indirekt entnehmen lässt, ist die Patientin bei ihrer Spitalentlassung offenbar auch nicht geeignet medikamentös versorgt bzw. instruiert worden.  
 
5.6. An diesen konkreten vorläufigen Verdachtsmomenten vermögen auch die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichtes nichts zu ändern, bei der Beschuldigten handle es sich um eine erfahrene Ärztin und die von ihr getroffene Diagnose sei zutreffend gewesen. Die Argumentation der Vorinstanz, das Fehlen einer ärztlichen Dokumentation des Austrittsgesprächs bzw. eines von der Patientin unterzeichneten Formulars, wonach sie über ihren gesundheitlichen Zustand ausreichend aufgeklärt worden wäre, vermöge für sich allein noch "keinen hinreichenden Tatverdacht" zu begründen, wird der strafprozessual zu untersuchenden Problematik nicht gerecht. Die Vorinstanz verweist selber auf das medizinische Gutachten des IRM/BE, gemäss dem der Auffassung der Beschuldigten, es sei nicht nötig gewesen, das Austrittsgespräch mit der Patientin zu dokumentieren, nicht gefolgt werden könne. Einerseits stellt sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, sie habe die Patientin (nach anfänglichem Zögern) ausreichend über deren besorgniserregenden Gesundheitszustand informiert. Anderseits hat sie nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen weder eine unterschriftliche Erklärung der Patientin eingeholt, wonach diese - trotz der schwerwiegenden Diagnose und auf eigenes Risiko - das Spital verlassen wolle, noch (zeitnah) ein Kurzprotokoll über das Austrittsgespräch verfasst.  
 
5.7. Die Ansicht der Vorinstanz, es fehle im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens (insbes. Art. 117 i.V.m. Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB), hält nach den vorstehenden Erwägungen vor dem Bundesrecht nicht stand. Der untersuchte Sachverhalt bedarf weiterer Abklärungen, insbesondere, was die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem mitbeschuldigten Hausarzt betrifft. Diesbezüglich liegen Aussagewidersprüche vor (etwa zum kommunizierten Befund der spitalärztlichen Untersuchung und dessen Interpretation).  
 
5.8. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen (Zulässigkeit einer Beweismittelbeschlagnahmung, Fehlen von Entsiegelungshindernissen und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme) werden von der Vorinstanz mit Recht nicht in Frage gestellt. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, sind lediglich die E-Mails zwischen der Beschuldigten und dem mitbeschuldigten Hausarzt, welche die verstorbene Patientin betreffen, untersuchungsrelevant. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschlagnahme auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem 23. September und 11. November 2013 und das Entsiegelungsgesuch auf die bei der Beschuldigten sichergestellten E-Mails beschränkt, die "einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren" aufweisen. Die von der Entsiegelung betroffenen Personen (Absender und Empfänger des genannten Mailverkehrs) sind im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt, weshalb (entgegen der beiläufig vertretenen Ansicht der privaten Beschwerdegegnerin) kein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO vorliegt. Auch besteht hier kein Anlass zu besonderen Vorkehren zum Schutz von Patientendaten (vgl. BGE 141 IV 77). Neben der Untersuchungsrelevanz ist (entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin) auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungsmassnahme im engeren Sinne zu bejahen: Diese dient der sorgfältigen Aufklärung eines mutmasslichen Tötungsdeliktes, und es ist nicht ersichtlich, wie die dargelegten noch offenen Fragen durch mildere Ersatzmassnahmen ausreichend abgeklärt werden könnten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Durchsuchung des E-Mail-Verkehrs wird zudem zeitlich und sachlich auf das Notwendige beschränkt, und es wird nicht in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingegriffen (Art. 197 Abs. 2 StPO). In diesem Rahmen ist das Entsiegelungsgesuch zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
6.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (Dispositiv Ziffer 2) aufzuheben. Die Entsiegelung ist wie folgt zu bewilligen: Der bei der beschuldigten Ärztin sichergestellte und die verstorbene Patientin betreffende E-Mail-Verkehr zwischen der Ärztin und dem mitbeschuldigten Hausarzt (im Zeitraum vom 23. September bis 11. November 2013) wird zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. 
 
 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. Januar 2015 (Dispositiv Ziffer 2) des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Aargau aufgehoben. 
 
2.   
Das Entsiegelungsgesuch wird wie folgt gutgeheissen: Der bei der beschuldigten Ärztin sichergestellte und die verstorbene Patientin betreffende E-Mail-Verkehr zwischen der Ärztin und dem mitbeschuldigten Hausarzt (im Zeitraum vom 23. September bis 11. November 2013) wird zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster