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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_465/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Auf Berufung gegen das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 2. April 2014 erklärte das Kantonsgericht Luzern X.________ am 26. Februar 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall (grosse Menge und gewerbsmässiges Handeln) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall (grosse Menge) schuldig zu befinden. Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.--, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Sachverhalt (Beschwerde, S. 4 bis 7). Er legt dabei seine Sicht der Dinge dar, ohne klare Rügen zu erheben oder aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 660 Gramm Kokaingemisch an A.________, 100 Gramm an B.________, 510 Gramm an C.________, 75 Gramm an D.________ und 4,2 Gramm an Unbekannte verkaufte. Zudem habe er mindestens vier Konsumenten an andere Dealer vermittelt, wobei von insgesamt 16 Gramm Kokain auszugehen sei.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe lediglich den Handel mit 61 Gramm Kokaingemisch eingestanden. Darüber hinaus würde seine Verurteilung ausschliesslich auf die - im Vorverfahren gemachten - Aussagen bekannter Drogenkonsumenten beruhen. Deren Erklärungen seien entscheidend, zumal er diese vehement bestritten habe. Es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, weshalb die Vorinstanz A.________, B.________, C.________ und D.________ in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 1 StPO selber hätte einvernehmen müssen. Neben diesen Erklärungen seien keine weiteren Beweismittel vorhanden. Selbst wenn gewisse Aussagen in Verbindung miteinander übereinstimmen, würden weiterhin einzig Aussagen als Beweismittel vorliegen. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Befragung der Drogenabnehmer ergebe sich auch daraus, dass deren Mengenangaben derart ungenau seien, dass darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Zu beachten sei zudem, dass die Abnehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragungen zum Teil unter Entzugserscheinungen litten und C.________ auf ihn eifersüchtig gewesen sei, zumal er mit dessen Ehefrau, E.________, eine Beziehung gehabt habe.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hält in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen fest, dass die Aussagen von A.________, B.________, C.________ und D.________ nicht das einzige direkte und allein ausschlaggebende Beweismittel darstellen; eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO sei daher nicht notwendig. Die Aussagen der Abnehmer würden bei einer Gesamtwürdigung je gegenseitig bestätigt. Diese würden im Übrigen je Kokainmengen nennen, die das minimale Geständnis des Beschwerdeführers um ein Vielfaches übersteigen. Drei der Abnehmer würden sich durch die Zugabe des Weiterverkaufs von Kokain selber schwer belasten. A.________, B.________ und D.________ hätten kein Motiv für eine Falschaussage. Auch bei C.________ sei kein Grund zu erkennen, den Beschwerdeführer des Verkaufs zu hoher Kokainmengen zu bezichtigen. Weiteres Indiz sei auch der Lebensstil des Beschwerdeführers, welcher über mehrere Mobiltelefone- und nummern verfüge, zweimal im Jahr mehrmonatige Ferien in Afrika gemacht und im Verlaufe der Zeit über verschiedene Personenwagen verfügt habe (Urteil, S. 6 ff.). Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass sich die Zeugen gegenseitig abgesprochen hätten. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eifersuchtsmotivs von C.________ hielt bereits das erstinstanzliche Gericht fest, dass dieses wenig nachvollziehbar sei und konstruiert wirke. Bei der Ehe zwischen C.________ und E.________ habe es sich um eine Scheinehe gehandelt und C.________ habe bereits vor der Eheschliessung gewusst, dass E.________ die Freundin des Beschwerdeführers war (erstinstanzliches Urteil, S. 17). Die Vorinstanz hält zudem fest, dass das fehlende Rachemotiv dadurch bekräftigt werde, dass C.________ seine Mengenangaben im Verlaufe der Einvernahmen relativierte und dessen Aussagen teilweise durch diejenigen von D.________ bestätigt werden (Urteil, S. 8). Zur Menge des gehandelten Kokains berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Käufer drogensüchtig und teilweise unter Entzug standen. Das erstinstanzliche Gericht habe deren Aussagen daher mit Vorsicht und Zurückhaltung gewürdigt und bei Unsicherheiten oder Widersprüchen in dubio pro reo erhebliche Reduktionen der involvierten Drogenmengen vorgenommen (Urteil, S. 10).  
 
2.3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beruht seine Verurteilung nicht auf eine einzige Aussage. Die Vorinstanz berücksichtigt neben den Aussagen von A.________, B.________, C.________ und D.________ auch weitere Umstände, die für einen Drogenhandel in einem grösseren als vom Beschwerdeführer eingeräumten Umfang sprechen. Zutreffend zog sie auch in Betracht, dass sich die Erklärungen der vier Drogenabnehmer gegenseitig bestätigen, zumal diese unabhängig voneinander erfolgten und keine Anzeichen für Absprachen vorlagen; auf den unmittelbaren Eindruck der einzelnen Aussage kam es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an. Die Vorinstanz durfte davon absehen, die Beweisabnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO zu wiederholen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, C.________ habe aus Eifersucht falsche Angaben gemacht oder die Bestimmung der gehandelten Menge Kokain beruhe auf unzuverlässigen Angaben, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses